Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 8.8.2019 Seite 289 bis 334

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Azubitickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Azubiticket) Runderlass des Ministeriums für Verkehr

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung des Azubitickets im Öffentlichen Personennahverkehr
Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Azubiticket)

Runderlass des Ministeriums für Verkehr

– II B 3 – 47 – 51.7 -

Vom 16. Juli 2019

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Zur Verbesserung der Mobilität von Auszubildenden gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Förderung von jeweils verbundweit gültigen Azubitickets im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie von Zusatztickets zur Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs der verbundweit gültigen Azubitickets auf das Land Nordrhein-Westfalen. Das Angebot von Azubitickets dient der preisgünstigen Mobilität von Auszubildenden im ÖPNV in Nordrhein-Westfalen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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Gegenstand der Förderung

Die Zuwendungen sind ein finanzieller Beitrag zur Deckung der Ausgaben im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Nordrhein-Westfalen für die Beförderung von Auszubildenden mit jeweils in Nordrhein-Westfalen verbundweit gültigen Azubitickets sowie mit Zusatztickets zur Erweiterung des Geltungsbereichs der verbundweit gültigen Azubitickets auf das Land Nordrhein-Westfalen.

Azubitickets im Sinne dieser Richtlinien sind Zeitfahrausweise mit jeweils einer Gültigkeit von wenigstens einem Monat mindestens für

a)

Personen, die eine unter den Nummern 1.1, 2.2.1, 2.2.2 oder 2.3 im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ausbildung erhalten,

b)

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr, an einem freiwilligen ökologischen Jahr, am Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbaren sozialen Diensten,

c)

Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes bzw. der Laufbahngruppe 1 sowie Praktikantinnen und Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes beziehungsweise der Laufbahngruppe 1 erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten und

d)

Personen, die für eine Weiterbildungsmaßnahme Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450) in der jeweils geltenden Fassung erhalten.

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Zuwendungsempfänger

3.1

Zuwendungsempfänger sind die Zweckverbände Aachener Verkehrsverbund, Nahverkehr Westfalen-Lippe und Verkehrsverbund Rhein-Sieg sowie die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR.

3.2

Die Zuwendung ist zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an die den jeweiligen Verbund- und NRW-Tarif anwendenden öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie erlösverantwortlichen Aufgabenträger weiterzuleiten.

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Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Zuwendungsvoraussetzung ist das Bestehen eines jeweils verbundweit gültigen Azubitickets. Dies sind

a) das AVV Azubi-ABO im Abonnement,

b) das AzubiAbo Westfalen im Abonnement,

c) das VRS-AzubiTicket sowie

d) das VRR-YoungTicket Plus im Abonnement.

4.2

Darüber hinaus ist das Bestehen eines Angebotes im jeweiligen Zweckverbandsgebiet für ein jeweils für einen Monat gültiges Zusatzticket im Abonnement zur Erweiterung des Geltungsbereichs des jeweils eigenen verbundweit gültigen Azubitickets Zuwendungsvoraussetzung. Der Preis darf im Zeitraum bis zum 31. Juli 2023 nicht mehr als 20 Euro pro Monat im Abonnement betragen. Dieser Preis kann ab dem 1. August 2023 jährlich um höchstens einen Euro angehoben werden.

4.3

Die Förderung wird gewährt, soweit die Voraussetzungen sowohl nach Nummer 4.1 als auch nach Nummer 4.2 erfüllt sind.

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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um Projektförderung.

5.2

Bei der Finanzierungsart handelt es sich um Festbetragsfinanzierung.

5.3

Die Zuwendung wird in Form einer Zuweisung gewährt.

5.4

Vorbehaltlich entsprechender verfügbarer Haushaltsmittel wird die Zuweisung in nachfolgend näher geregelter Höhe gewährt:

5.4.1

Von der Gesamtförderung erhalten

a) der Zweckverband Aachener Verkehrsverbund im Jahr 2019 123 000 Euro und im Jahr 2020 300 000 Euro,

b) der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe im Jahr 2019 3 084 000 Euro und im Jahr 2020 5 400 000 Euro,

c) der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg im Jahr 2019 405 000 Euro und im Jahr 2020 1 000 000 Euro sowie

d) die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR im Jahr 2019 890 000 Euro und im Jahr 2020 2 200 000 Euro.

5.4.2

Die Beträge nach Nummer 5.4.1 werden ab dem Jahr 2021 um jeweils 1,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr dynamisiert.

5.4.3

Ab dem Jahr 2022 erhalten die Zuwendungsempfänger eine ergänzende Förderung von 10 Euro, ab dem Jahr 2023 dynamisiert um jährlich 1,8 Prozent, für jedes in deren Gebiet im Vorjahr gegenüber dem Jahr 2020 zusätzlich verkaufte Azubiticket gemäß Nummer 4.1 (Monatswert) mit jeweils verbundweiter Gültigkeit. Mit dem Förderantrag ist die Gesamtzahl der im Vorjahr im Gebiet des jeweiligen Zuwendungsempfängers tatsächlich verkauften Azubitickets der Verkaufszahl solcher Azubitickets im Jahr 2020 gegenüberzustellen. Ist die verbundweite Verkaufszahl im Vorjahr höher als die Verkaufszahl im Jahr 2020, wird für das laufende Jahr für jedes im Vorjahr zusätzlich verkaufte Azubiticket die Förderung gewährt. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass für die ab 2022 geregelte Ergänzungsförderung nur an den unter Nummer 2 genannten Personenkreis verkaufte Tickets in die Berechnung einbezogen werden.

5.4.4

Reichen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht aus, reduziert sich die Förderung der jeweiligen Zuwendungsempfänger im Verhältnis ihres Anteils an der nach den Nummern 5.4.1 bis 5.4.3 berechneten Gesamtförderung für alle Zuwendungsempfänger. In diesem Fall wird die unter Nummer 4.2 definierte Preisobergrenze ausgesetzt, um den Verbünden entsprechende Kompensationsmaßnahmen zu erlauben.

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Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Es ist sicherzustellen, dass bei der Weiterleitung der Zuwendungen die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinien den öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen und den Eisenbahnverkehrsunternehmen auferlegt werden. Der vereinfachte Verwendungsnachweis ist zugelassen und ausreichend. Die ANBest-P sind bei Weiterleitung der Mittel an Dritte mit Ausnahme der Nummern 1.4, 1.4.1, 4, 5.4, 5.5, 6.4 und 6.5 zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide zu machen.

Die Weiterleitung der Förderung an die öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen soll auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, erfolgen.

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Verfahren

7.1

Der Förderantrag ist für das Jahr 2019 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Richtlinien und für die Folgejahre bis zum 1. März. des jeweiligen Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde nach dem Grundmuster 1 zu den VVG zu stellen. Im Antrag ist die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen darzulegen und zu bestätigen.

7.2

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat.

7.3

Für die Bewilligung der Zuwendung gilt Teil II - VV für Zuwendungen 
an Gemeinden (GV) - (VVG) -
der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung zu § 44. Die Anlage 3 zu Nummer 4.1 VVG: Grundmuster 2 - Zuwendungsbescheid ist zu verwenden. Die Anlage 1 zu Nummer 5.1 VVG (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) - (ANBest-G) - sind mit Aus­nahme der Nummern 1.4, 1.6, 4, 5.4, 5.5 zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide zu machen.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt für das Jahr 2019 unmittelbar nach Bestandskraft der Zuwendungsbescheide, in den Folgejahren jeweils zur Hälfte am 1. Mai und 1. Oktober des jeweiligen Jahres.

7.4

Für die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO. Die Anlage 4 zu Nummer 10.3 VVG: Grundmuster 3 - Verwendungsnachweis ist zu verwenden. Abweichend hiervon muss sich der Sachbericht lediglich auf die Zahlen der im Gebiet des jeweiligen Zuwendungsempfängers für das Kalenderjahr verkauften Azubitickets gemäß Nummer 4.1 und der Zusatztickets gemäß Nummer 4.2 erstrecken sowie der zahlenmäßige Nachweis die Empfänger und Beträge mit Zahlungsdatum der weitergeleiteten Zuwendung aufführen. Auf die Vorlage von Belegen wird verzichtet. Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis insbesondere schriftlich zu bestätigen, dass die vom Land gewährte Zuwendung zur Deckung der Ausgaben eingesetzt wurde, die bei der Beförderung von Auszubildenden im ÖPNV in Nordrhein-Westfalen mit jeweils in Nordrhein-Westfalen verbundweit gültigen Azubitickets sowie mit Zusatztickets zur Erweiterung des Geltungsbereichs der verbundweit gültigen Azubitickets auf das Land Nordrhein-Westfalen entstanden sind.

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Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

MBl. NRW. 2019 S. 331