Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 17 vom 29.8.2019 Seite 363 bis 380

 

Regelung über die einheitliche Dienstkleidung der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen

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Regelung über die einheitliche Dienstkleidung der Feuerwehren,
des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen
und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums des Innern
- 34-52.07.03/01-1497/19 -

Vom 14. August 2019

Auf Grund § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, wird die folgende Regelung erlassen:

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Allgemeine Bestimmungen

Der Runderlass des Ministeriums des Innern „Regelung über die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen sowie über die Helmkennzeichnung für Führungskräfte der Feuerwehr“ vom 20. Juli 2017 (MBl. NRW. S. 740) in der jeweils geltenden Fassung ist zu berücksichtigen.

Bisherige Dienstkleidung, die konform ist zum Runderlass des Innenministeriums „Regelung über die einheitliche Dienstkleidung der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 7. April 2009 (MBl. NRW. S. 166), der zuletzt durch Erlass vom 3.4.2019 (MBl. NRW. 2019 S. 164) geändert worden ist, entspricht den aktuellen Vorgaben und kann weiterhin genutzt werden. Für Neubeschaffungen gilt die aktuelle Regelung über die einheitliche Dienstkleidung der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen.

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Anwendungsbereich

Die nachstehenden Regelungen gelten für die öffentlichen Feuerwehren, die Leitstellen der Kreise nach § 4 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz in der jeweils geltenden Fassung, die Brandschutzdienststellen nach § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sowie die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und der Aufsichtsbehörden. Sie sollen bezüglich der Dienstkleidung ein einheitliches Erscheinungsbild im Land Nordrhein-Westfalen gewährleisten. Werkfeuerwehren nach § 16 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz und Betriebsfeuerwehren nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz können die Dienstkleidung der öffentlichen Feuerwehren tragen. Gleiches gilt für feuerwehrtechnisch ausgebildetes Personal von Betreibern von Anlagen oder Einrichtungen nach § 29 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.

Die im Einsatz erforderliche Schutzkleidung für die Feuerwehr nach DIN EN 469:2005 + A:2006 + AC:2006 „Schutzkleidung für die Feuerwehr - Leistungsanforderungen für Schutzkleidung für die Brandbekämpfung“, zu beziehen über Beuth Verlag GmbH, Berlin, ist nicht Gegenstand dieses Erlasses.

Werden Blousonjacke und Arbeitshose nach DIN EN ISO 11612:2015 „Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen - Mindestleistungsanforderungen“, zu beziehen über Beuth Verlag GmbH, Berlin, zertifiziert, so ist ein multifunktionaler Einsatz auch als Schutzkleidung im Sinne eines Feuerwehrschutzanzugs nach Nummer 1.1 des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Feuerwehr-Dienstvorschriften" vom 11. September 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 635), der zuletzt durch Runderlass vom 17. August 2018 (MBl. NRW. S. 497) geändert worden ist, in Verbindung mit Kapitel 2.1 der Feuerwehr-Dienstvorschrift 1, Ausgabe September 2006, zu beziehen über den Deutschen Gemeindeverlag W. Kohlkammer GmbH, Stuttgart, elektronisch veröffentlicht unter www.idf.nrw.de, möglich.

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Bestandteile und Farbe der Dienstkleidung

3.1

Bestandteile

Die Dienstkleidung besteht wahlweise aus einer Blousonjacke oder einem Sakko mit Dienstgrad ausweisenden Schulterklappen und dem aufgebrachten roten Schriftzug FEUERWEHR auf der linken Brusttaschenpatte. Die Blousonjacke ist je nach Bedarf und dienstlichem Auftrag mit einer Tuchhose oder einer Arbeitshose zu kombinieren. Das Sakko ist mit einer Tuchhose und einem weißen Oberhemd oder einer weißen Bluse zu kombinieren. Auf der Arbeitshose kann ein Schriftzug FEUERWEHR auf beiden Patten der Blasebalg-Schenkeltaschen aufgebracht werden, der in roter Farbe aufzubringen ist.

Als Unterkleidung ist anlassbezogen und dem dienstlichen Auftrag entsprechend zu verwenden:

a) In Kombination mit der Blousonjacke oder dem Sakko ein weißes Oberhemd oder eine weiße Bluse in Ganz- oder Halbarmausführung mit Dienstgrad ausweisenden Schulterklappen, das mit einem Schriftzug FEUERWEHR, der in roter Farbe aufzubringen ist, über der linken Brusttaschenpatte sowie dem Ärmelabzeichen auf dem linken Arm oder der linken Brusttasche ausgestattet sein kann; in Kombination mit dem Oberhemd oder der Bluse in Ganzarmausführung und der Blousonjacke oder dem Sakko ist eine farblich abgestimmte dunkelblaue Krawatte, die mit dem hoheitlichen Wappen der Gebietskörperschaft ergänzt werden kann, zu verwenden, während bei anderen Kombinationen ihre Verwendung optional ist, oder

b) In Kombination mit der Blousonjacke ein dunkelblaues Poloshirt und dunkelblaue, den Kälteschutz ergänzende Unterkleidung wie Pullover, Jacke und Shirt mit in roter Farbe aufgebrachtem Schriftzug FEUERWEHR auf der linken Brust, auf deren Rücken ein ergänzender Schriftzug FEUERWEHR in silber-reflex aufgebracht werden kann. Bei Poloshirt und Kälteschutz ergänzender Unterkleidung kann zusätzlich zum auf der linken Brust aufgebrachten Schriftzug FEUERWEHR auch das Ärmelwappen der Gebietskörperschaft mit Umschrift auf dem linken Arm oder der linken Brust aufgebracht werden.

Zum Schutz vor Witterungseinflüssen dient eine Wetterschutzjacke mit Dienstgrad ausweisenden Schulterklappen und dem aufgebrachten, roten Schriftzug FEUERWEHR auf der linken Brusttaschenpatte.

Zur Dienstkleidung gehört eine Kopfbedeckung (Schirmmütze), die nach Bedarf getragen wird.

3.2

Farbe

Die Farbe der Dienstkleidung ist blau oder dunkelblau im Farbbereich RAL 5004 oder der Pantonennummer 19-4013 TPX.

Bei der als Ausgehanzug verwandten Dienstkleidung wird die Tuchhose ebenfalls in blau ausgeführt.

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Allgemeine Beschreibung

4.1

Blousonjacke

Die Blousonjacke (optional mit Bundweitenverstellung) hat

a) eine Frontverschlusskombination aus Reißverschluss und einer mit verdeckten Druckknöpfen besetzten Frontverschlusspatte (vier Druckknöpfe),

b) einen Kragen,

c) zwei aufgesetzte Brusttaschen mit Patte und auf der linken Taschenpatte aufgebrachtem, roten Schriftzug FEUERWEHR, über dem ein Klettstreifen angebracht sein kann,

d) zwei schräg eingesetzte Paspeltaschen,

e) zwei Innentaschen,

f) ein Rückenteil mit Golffalten,

g) einen Schultertunnel zur Aufnahme von Dienstgrad ausweisenden Schulterklappen,

h) wahlweise eine innen liegende Handy- oder Funkgerätetasche und

i) wahlweise eine außen auf dem rechten Oberarm aufgebrachte Ärmeltasche.

Auf dem Rücken kann ein ergänzender Schriftzug FEUERWEHR in silber-reflex aufgebracht werden.

4.2

Sakkojacke als Ausgehanzug (optional)

Die Sakkojacke ist mit folgenden Abweichungen an den Schnitt der bisherigen Tuchjacke „Duisburger Modell“ angelehnt:

Die Brusttasche erhält keine abgeschrägte Form. Auf der Taschenpaspel wird der Schriftzug FEUERWEHR in roter Farbe aufgebracht. Es werden Schultertunnel zur Aufnahme von Dienstgrad und Funktion ausweisenden Schulterklappen vorgesehen. Die Sakkojacke ist mit vier Knöpfen versehen.

4.3

Schulterklappen

Die Schulterklappen haben eine zweihälftige, konisch längs geschenkelte, spitz abschließende Form mit farblich aufgestickter oder eingewebter Dienstgrad- und Funktionsausweisung. Die oberen Hälften der Schulterklappen sind vollflächig und farblich passend zum Dienstgrad mit einer Stickung oder Webung zu umfassen.

Einsteckbare Schulterklappen sind für die Jacken (Blousonjacke und Sakko) mit Knopffixierung und Astraloneinlage zu fertigen. Einsteckbare Schulterklappen für die Hemden sind mit Klettfixierung und Bügelbeschichtung zu fertigen.

4.4

Wetterschutzjacke

Die dreiviertel-lange Wetterschutzjacke mit durchgearbeiteter Membran besteht aus

a) einem entnehmbaren Kälteschutzfutter,

b) einseitig angenähten Schulterklappen mit Knopffixierung zur Aufnahme von Dienstgradschlaufen,

c) zwei mit Patten verschließbaren Brusttaschen mit rotem Schriftzug FEUERWEHR auf der linken Patte,

d) zwei Seitentaschen mit Pattenverschluss und

e) einer im Kragen eingelegten Kapuze.

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Technische Beschreibung

Die technische Beschreibung der vorgenannten und weiteren Bestandteile der Dienstkleidung wird in elektronischer Form in der jeweils geltenden Fassung unter http://www.idf.nrw.de/ veröffentlicht. Sie ist bei der Beschaffung der Dienstkleidung zugrunde zu legen. Bei der Beschaffung der Dienstkleidung für weibliche Angehörige der Feuerwehren bitte ich, die ebenfalls veröffentlichten Besonderheiten zu berücksichtigen.

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Übergangsregelung

Art und Weise sowie Zeitpunkt der Beschaffung oder Veredelung der Dienstkleidung nach den Vorgaben dieses Runderlasses sind seitens der zuständigen Stellen zu regeln. Die Beschaffung oder Veredelung des jeweiligen Bestandteils der Dienstkleidung muss erst dann erfolgen, wenn das entsprechende Teil der bisherigen Dienstkleidung zur Aussonderung und Erneuerung ansteht.

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Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 30. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass „Regelung über die einheitliche Dienstkleidung der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 7. April 2009 (MBL. NRW. S. 166), der zuletzt durch Runderlass vom 25. April 2019 (MBl. NRW. S. 164) geändert worden ist, außer Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 367