Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 20 vom 8.10.2019 Seite 497 bis 544
Genehmigung gemäß § 18 Absatz 1 VerpackG; Genehmigungsbescheid vom 16. September 2019 zugunsten PreZero Dual GmbH, Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm Bekanntmachung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
III.
Genehmigung gemäß § 18 Absatz 1 VerpackG;
Genehmigungsbescheid vom 16. September 2019
zugunsten PreZero Dual GmbH, Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm
Bekanntmachung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Vom 16. September 2019
Auf Antrag der PreZero Dual GmbH,
Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm (nachstehend Antragstellerin genannt) vom
11. April 2019 ergeht gemäß § 18 Absatz 1 des Gesetzes über das
Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen
(Verpackungsgesetz – VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) folgender
Bescheid:
I.
Der PreZero Dual GmbH, Stiftsbergstraße 1,
74172 Neckarsulm wird der Betrieb eines dualen Systems gemäß § 18 Absatz 1
VerpackG genehmigt.
II.
Die Genehmigung ergeht unter folgenden
Nebenbestimmungen:
1.
Für Vertragsgebiete, für die die
Antragstellerin noch keine rechtsverbindlich unterzeichneten Verträge über die
regelmäßige Abholung, Sortierung und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen
abgeschlossen hat, hat sie bis spätestens zum 31.12.2019 rechtsverbindlich
unterzeichnete Verträge vorzulegen.
Können für einzelne Vertragsgebiete keine
Verträge innerhalb der Frist vorgelegt werden, so ist nachzuweisen, dass den
Entsorgungsdienstleistern angemessene Vertragsangebote unterbreitet wurden.
2.
Die Antragstellerin hat für
Entsorgungsgebiete, in denen keine Abstimmungsvereinbarungen vorliegen, den
Nachweis flächendeckender Abstimmungsvereinbarungen bis spätestens zum
31.12.2019 durch Vorlage der Abstimmungsvereinbarungen oder
Unterwerfungserklärungen zu führen oder ihr Bemühen um den Abschluss einer
Anpassungsvereinbarung nachzuweisen. Eine auf die Zukunft gerichtete „Blanko“
Unterwerfungserklärung ist dann nicht mehr ausreichend, ebenso eine etwaige
beiderseitige Absichtserklärung.
3.
Die Antragstellerin hat Leistungs-, Sortier-
und Verwertungsverträge, die erst nach dem Zeitpunkt dieser Genehmigung
rechtsverbindlich unterzeichnet werden sollen, mit zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieses Bescheides rückwirkender Geltung abzuschließen.
4.
Werden Leistung-, Sortier- und
Verwertungsverträge, die die Antragstellerin mit Entsorgungs- bzw.
Verwertungsunternehmen abgeschlossen hat, oder die Finanzierungsvereinbarung
mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister oder der Beitritt zu der
Gemeinsamen Stelle durch einen der Vertragspartner gekündigt oder sind diese
zeitlich befristet, so hat die Antragstellerin dies der Genehmigungsbehörde
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Ende der Befristung bzw. der jeweils
vertraglich festgelegten ordentlichen Kündigungsfrist ist ein neuer Vertrag
vorzulegen, der die zur Erfüllung der Systemanforderungen erforderlichen
Verpflichtungen des gekündigten Vertrages in vollem Umfang übernimmt. Sollte
eine der Abstimmungsvereinbarungen mit den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern gekündigt werden oder auslaufen, so ist eine neue
Abstimmungsvereinbarung zu schließen.
5.
Die Antragstellerin ist verpflichtet, der
Genehmigungsbehörde und/oder den von dieser beauftragten Dritten alle
notwendigen Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung der Einhaltung der sich
aus dem VerpackG oder diesem Bescheid ergebenden Anforderungen benötigt werden.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin zu gewährleisten, dass der
Genehmigungsbehörde und von dieser beauftragten Dritten zu den o.g.
Überwachungszwecken Zutritt zu den zur Umsetzung des VerpackG genutzten Anlagen
und die erforderliche Einsicht in die Unterlagen gewährt wird.
6.
Die Aufnahme des operativen Betriebes ist der
Genehmigungsbehörde,
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
und den übrigen dualen Systemen spätestens zwei Wochen vorher schriftlich
mitzuteilen.
7.
Die Antragstellerin hat eine angemessene,
insolvenzsichere Sicherheit
für den Fall zu leisten, dass sie oder die
von ihr Beauftragten die Pflichten nach dem VerpackG ganz oder teilweise nicht
erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen
Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen.
Die Sicherheitsleistung ist innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Bescheides entweder in Form einer unwiderruflichen
und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Sparkasse
oder Großbank oder Kreditversicherung oder durch Einzahlung von Geld auf einem
Konto bei der Landeskasse Düsseldorf zu erbringen.
Auf Einreden der Anfechtbarkeit, der
Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gem. §§ 770, 771 BGB ist zu verzichten.
Die Bürgschaftsurkunde ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Bescheides über die Höhe der Sicherheitsleistung bei der
Genehmigungsbehörde zu hinterlegen. Bei Änderung der zu hinterlegenden
Sicherheit erfolgt die Rückgabe einer hinterlegten Bürgschaft gegen
Hinterlegung der neuen Bürgschaftsurkunde.
Bei Stellung der Sicherheitsleistung in Form
der Hinterlegung sind die Vorgaben des Hinterlegungsgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (HintG NRW) vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änd. von landesrechtlichen Vorschriften
aus Anlass des 2. KostenrechtsmodernisierungsG und zur Vornahme weiterer Änd.
vom 20. 5. 2014 (GV. NRW. S. 311) zu beachten. Die Einzahlung hat innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu erfolgen und ist der Genehmigungsbehörde
durch Original des Einzahlungsbeleges nachzuweisen. Ein auf einem Konto der
Landeskasse eingezahlter Betrag ist bei Änderung der zu hinterlegenden
Sicherheit durch entsprechende Rück- oder Zuzahlungen auszugleichen.
Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach den
Erfassungsmengen und Lizenzmengenanteilen der einzelnen Systembetreiber, den
Kosten der Entsorgung der jeweiligen Verpackungsabfälle, sowie den von der
Antragstellerin zu entrichtenden Neben- und Mitbenutzungsentgelten. Eine
Neufestlegung der Sicherheitsleistung erfolgt nur, wenn bei einer Neuberechnung
die Abweichung zur hinterlegten Sicherheit mehr als 25 % beträgt bzw. die
Differenz von 5.000 € übersteigt. Bei neu zu genehmigenden Systemen beträgt die
zu erhebende Sicherheitsleistung mindestens 2 % des Gesamtbetrages aller
Systeme im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Eine Sicherheitsleistung für
die Fraktionen PPK und Glas kann entfallen, wenn die Erlöse am Markt für
Altpapier bzw. Altglas längerfristig absehbar positiv sind.
Die Höhe der Sicherheitsleistung wird in
einem gesonderten Bescheid berechnet und festgesetzt.
8.
Die Beteiligung an der Gemeinsamen Stelle ist
spätestens drei Monate nach Bekanntgabe dieses Bescheids nachzuweisen.
9.
Nach § 18 Abs. 3 S. 1 VerpackG kann die für
die Genehmigung zuständige Behörde die Genehmigung ganz oder teilweise
widerrufen, wenn sie feststellt, dass ein System seinen Pflichten nach § 14
Abs. 1 und 2 VerpackG nicht nachkommt oder dass eine der in § 18 Abs. 1
S. 2 VerpackG genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Genehmigung
ist zu widerrufen, wenn der Betrieb des Systems eingestellt wurde. Die für die
Genehmigung zuständige Behörde kann die Genehmigung auch nach § 49 Abs. 2 Nr. 2
VwVfG NW widerrufen, wenn eine der in diesem Bescheid enthaltenen
Nebenbestimmungen nicht oder nicht innerhalb der dort genannten Frist erfüllt
wird, oder wenn die Antragstellerin keine ausreichende Sicherheit beibringt.
10.
Die Aufnahme weiterer Nebenbestimmungen bleibt
vorbehalten.
III.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar.
IV.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens. Die Kostenentscheidung ergeht durch gesonderten Bescheid.
V.
Der verfügende Teil des Bescheids wird
öffentlich bekannt gemacht.
- MBl. NRW. 2019 S. 542