Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 20 vom 8.10.2019 Seite 497 bis 544

 

Genehmigung gemäß § 18 Absatz 1 VerpackG; Genehmigungsbescheid vom 16. September 2019 zugunsten PreZero Dual GmbH, Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm Bekanntmachung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

III.

Genehmigung gemäß § 18 Absatz 1 VerpackG;
Genehmigungsbescheid vom 16. September 2019
zugunsten PreZero Dual GmbH, Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm

Bekanntmachung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Vom 16. September 2019

Auf Antrag der PreZero Dual GmbH, Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm (nachstehend Antragstellerin genannt) vom 11. April 2019 ergeht gemäß § 18 Absatz 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) folgender Bescheid:

I.

Der PreZero Dual GmbH, Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm wird der Betrieb eines dualen Systems gemäß § 18 Absatz 1 VerpackG genehmigt.

II.

 Die Genehmigung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:

1.

Für Vertragsgebiete, für die die Antragstellerin noch keine rechtsverbindlich unterzeichneten Verträge über die regelmäßige Abholung, Sortierung und Verwertung gebrauchter Verkaufs­verpackungen abgeschlossen hat, hat sie bis spätestens zum 31.12.2019 rechtsverbindlich unterzeichnete Verträge vorzulegen.

Können für einzelne Vertragsgebiete keine Verträge innerhalb der Frist vorgelegt werden, so ist nachzuweisen, dass den Entsorgungsdienstleistern angemessene Vertragsangebote unter­breitet wurden.

2.

Die Antragstellerin hat für Entsorgungsgebiete, in denen keine Abstimmungsvereinbarungen vorliegen, den Nachweis flächendeckender Abstimmungsvereinbarungen bis spätestens zum 31.12.2019 durch Vorlage der Abstimmungsvereinbarungen oder Unterwerfungserklärungen zu führen oder ihr Bemühen um den Abschluss einer Anpassungsvereinbarung nachzuweisen. Eine auf die Zukunft gerichtete „Blanko“ Unterwerfungserklärung ist dann nicht mehr ausreichend, ebenso eine etwaige beiderseitige Absichtserklärung.

3.

Die Antragstellerin hat Leistungs-, Sortier- und Verwertungsverträge, die erst nach dem Zeitpunkt dieser Genehmigung rechtsverbindlich unterzeichnet werden sollen, mit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Bescheides rückwirkender Geltung abzuschließen.

4.

Werden Leistung-, Sortier- und Verwertungsverträge, die die Antragstellerin mit Entsorgungs- bzw. Verwertungsunternehmen abgeschlossen hat, oder die Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister oder der Beitritt zu der Gemeinsamen Stelle durch einen der Vertragspartner gekündigt oder sind diese zeitlich befristet, so hat die Antragstellerin dies der Genehmigungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Ende der Befristung bzw. der jeweils vertraglich festgelegten ordentlichen Kündigungsfrist ist ein neuer Vertrag vorzulegen, der die zur Erfüllung der Systemanforderungen erforderlichen Verpflichtungen des gekündigten Vertrages in vollem Umfang übernimmt. Sollte eine der Abstimmungsvereinbarungen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gekündigt werden oder auslaufen, so ist eine neue Abstimmungsvereinbarung zu schließen.

5.

Die Antragstellerin ist verpflichtet, der Genehmigungsbehörde und/oder den von dieser beauftragten Dritten alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung der Einhaltung der sich aus dem VerpackG oder diesem Bescheid ergebenden Anforderungen benötigt werden. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zu gewährleisten, dass der Genehmigungsbehörde und von dieser beauftragten Dritten zu den o.g. Überwachungszwecken Zutritt zu den zur Umsetzung des VerpackG genutzten Anlagen und die erforderliche Einsicht in die Unterlagen gewährt wird.

6.

Die Aufnahme des operativen Betriebes ist der Genehmigungsbehörde,

den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den übrigen dualen Systemen spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

7.

Die Antragstellerin hat eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit

für den Fall zu leisten, dass sie oder die von ihr Beauftragten die Pflichten nach dem VerpackG ganz oder teilweise nicht erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen.

Die Sicherheitsleistung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides entweder in Form einer unwiderruflichen und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Sparkasse oder Großbank oder Kreditversicherung oder durch Einzahlung von Geld auf einem Konto bei der Landeskasse Düsseldorf zu erbringen.

Auf Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gem. §§ 770, 771 BGB ist zu verzichten.

Die Bürgschaftsurkunde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides über die Höhe der Sicherheitsleistung bei der Genehmigungsbehörde zu hinterlegen. Bei Änderung der zu hinterlegenden Sicherheit erfolgt die Rückgabe einer hinterlegten Bürgschaft gegen Hinterlegung der neuen Bürgschaftsurkunde.

Bei Stellung der Sicherheitsleistung in Form der Hinterlegung sind die Vorgaben des Hinterlegungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (HintG NRW) vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änd. von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass des 2. KostenrechtsmodernisierungsG und zur Vornahme weiterer Änd. vom 20. 5. 2014 (GV. NRW. S. 311) zu beachten. Die Einzahlung hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu erfolgen und ist der Genehmigungsbehörde durch Original des Einzahlungsbeleges nachzuweisen. Ein auf einem Konto der Landeskasse eingezahlter Betrag ist bei Änderung der zu hinterlegenden Sicherheit durch entsprechende Rück- oder Zuzahlungen auszugleichen.

Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach den Erfassungsmengen und Lizenzmengenanteilen der einzelnen Systembetreiber, den Kosten der Entsorgung der jeweiligen Verpackungsabfälle, sowie den von der Antragstellerin zu entrichtenden Neben- und Mitbenutzungsentgelten. Eine Neufestlegung der Sicherheitsleistung erfolgt nur, wenn bei einer Neuberechnung die Abweichung zur hinterlegten Sicherheit mehr als 25 % beträgt bzw. die Differenz von 5.000 € übersteigt. Bei neu zu genehmigenden Systemen beträgt die zu erhebende Sicherheitsleistung mindestens 2 % des Gesamtbetrages aller Systeme im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Eine Sicherheitsleistung für die Fraktionen PPK und Glas kann entfallen, wenn die Erlöse am Markt für Altpapier bzw. Altglas längerfristig absehbar positiv sind.

Die Höhe der Sicherheitsleistung wird in einem gesonderten Bescheid berechnet und festgesetzt.

8.

Die Beteiligung an der Gemeinsamen Stelle ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe dieses Bescheids nachzuweisen.

9.

Nach § 18 Abs. 3 S. 1 VerpackG kann die für die Genehmigung zuständige Behörde die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn sie feststellt, dass ein System seinen Pflichten nach § 14 Abs. 1 und 2 VerpackG nicht nachkommt oder dass eine der in § 18 Abs. 1 S. 2 VerpackG genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Betrieb des Systems eingestellt wurde. Die für die Genehmigung zuständige Behörde kann die Genehmigung auch nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NW widerrufen, wenn eine der in diesem Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen nicht oder nicht innerhalb der dort genannten Frist erfüllt wird, oder wenn die Antragstellerin keine ausreichende Sicherheit beibringt.

10.

Die Aufnahme weiterer Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten.

III.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar.

IV.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ergeht durch gesonderten Bescheid.

V.

Der verfügende Teil des Bescheids wird öffentlich bekannt gemacht.

- MBl. NRW. 2019 S. 542