Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 21 vom 17.10.2019 Seite 545 bis 602

 

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen B 4420 – 5 – IV

20319

Änderungstarifvertrag Nr. 1
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Gesundheitsberufen
(TVA-L Gesundheit)

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen
B 4420 – 5 – IV

Vom 19. September 2019

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) vom 30. Oktober 2018, veröffentlicht durch Bekanntmachung des Finanzministeriums – B 4420-5-IV - vom 22. März 2019 (MBl. NRW. S. 140) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 1

zum Tarifvertrag

für Auszubildende der Länder

in Gesundheitsberufen

(TVA-L Gesundheit)

vom 2. März 2019

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)      Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-       Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-       Gewerkschaft der Polizei,

-       Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-       Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)      mit dbb beamtenbund und tarifunion.

§ 1

Änderung des TVA-L Gesundheit

Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) vom 30. Oktober 2018 wird wie folgt geändert:

1.      § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1)   Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende

a)      in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019

im ersten Ausbildungsjahr                           1.010,74 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                        1.070,80 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                          1.167,53 Euro,

b)      ab 1. Januar 2020

im ersten Ausbildungsjahr                           1.060,74 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                        1.120,80 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                        1.217,53 Euro.“

2.       In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 29 Ausbildungstage beträgt“ gestrichen.

3.       § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Diese beträgt 95 v.H. des Ausbildungsentgelts (§ 8 Absatz 1), das den Auszubildenden für November zusteht.“

4.      § 21 wird wie folgt geändert:

a)       In Absatz 1a wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. September 2021“ ersetzt.

b)      Absatz 1b wird gestrichen.

c)       In Absatz 4 Buchstabe a wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. September 2021“ ersetzt.

d)      Absatz 4a wird gestrichen.

§ 2

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 2. März 2019 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2019 schriftlich beantragen.

§ 3

Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 597