Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 26 vom 28.11.2019 Seite 739 bis 752

 

Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Sozialticket 2011) Runderlass des Ministeriums für Verkehr – II B 4 –

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Änderung der
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen
(Richtlinien Sozialticket 2011)

Runderlass des Ministeriums für Verkehr
 – II B 4 –

Vom 26. November 2019

Der Runderlass „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen“ vom 8. August 2011 (MBl. NRW. S. 313), der zuletzt durch Runderlass vom 27. November 2017 (MBl. NRW. S. 1019) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4

Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn im Gebiet des Zuwendungsempfängers ein Sozialticket eingeführt ist oder zu einem vom Zuwendungsempfänger angegebenen Termin im jeweiligen Jahr eingeführt wird.“

2. Nummer 5.4.1 wird wie folgt gefasst:

„5.4.1

Die Gesamtförderung wird im Verhältnis des Anteils des Zuwendungsempfängers an der Gesamtzahl der von IT. NRW für das Vorvorjahr ermittelten Hilfeempfänger nach SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) und SGB XII ("Sozialhilfe") in den Gebieten, in denen ein Sozialticket eingeführt ist oder im jeweiligen Jahr eingeführt wird, verteilt.“

3. Nummer 5.4.2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „In den Folgejahren sind die Anteile nach Nummer 5.4.1“ werden ersetzt durch die Wörter „Die Anteile nach Nummer 5.4.1 sind“.

4. Nummer 7.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„7.1

Der Förderantrag ist

-                     für die Förderung im Jahr 2020 bis zum 28. Februar 2020,

-                     für die Förderung in allen anderen Jahren bis zum 15. September des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde nach dem Grundmuster 1 zu den VVG zu stellen.“

5. Nummer 7.3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Auszahlung der Mittel erfolgt jeweils zur Hälfte am 1. Mai und 1. Oktober des jeweiligen Jahres.“

6. Nummer 7.4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „gfs.“ wird durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.

7. Nummer 7.4.2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter: „Ab dem Förderjahr 2012 hat der Zuwendungsempfänger“ werden durch die Wörter „Der Zuwendungsempfänger hat“ ersetzt und die Angabe „gfs.“ wird durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.

8. Nummer 8 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Inkraftreten“ wird durch das Wort „Inkrafttreten“ und die Angabe „2020“ wird durch die Angabe „2023“ ersetzt.

9. Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2019 S. 751