Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 9 vom 27.4.2020 Seite 215 bis 234

 

Ordnung zur Änderung der Gebührenordnung der Stiftung Akkreditierungsrat

2011

Ordnung zur Änderung der Gebührenordnung
der Stiftung Akkreditierungsrat

Vom 19. März 2020

Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertragsgesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 (Anlage zu GV. NRW. S. 806) erlässt die Stiftung Akkreditierungsrat nach Beteiligung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland folgende Ordnung:

Artikel 1

Die Gebührenordnung der Stiftung Akkreditierungsrat vom 11. Juli 2018 (MBl. NRW. S. 418) wird wie folgt geändert:

Nummer 1.1 der Anlage wird wie folgt neu gefasst:

„1.1 Grundgebühren (Grundpauschale) für Hochschulen[1], die über mindestens einen aktuell akkreditierten Studiengang verfügen:

Euro 2 400,- pro Jahr für Hochschulen mit mehr als 20 000 Studierenden

Euro 1 200,- pro Jahr für Hochschulen mit 5 000 bis 20 000 Studierenden

Euro 600,- pro Jahr für Hochschulen mit 1 500 bis 4 999 Studierenden

Euro 300,- pro Jahr für Hochschulen mit weniger als 1 500 Studierenden“

Artikel 2

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nord-rhein-Westfalen in Kraft.

Hamburg, den 19. März 2020

Dr. Eva Gümbel

Vorsitzende des Stiftungsrates der Stiftung Akkreditierungsrat

- MBl. NRW. 2020 S. 216



[1] Als „Hochschulen“ im Sinne dieser Ordnung werden auch Berufsakademien und Verwaltungshochschulen verstanden.