Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 9 vom 27.4.2020 Seite 215 bis 234

 

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“

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Änderung der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen

der Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Az.: II B 5 AQ 7027

Vom 16. April 2020

1

Der Runderlass vom 18. Dezember 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 30) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4.6 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:

„Kursträger sind rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach § 14 Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen anerkannten Bildungseinrichtungen sowie Träger von Schulen nach § 10 Absatz 7 in Verbindung mit § 23 Schulgesetz NRW, die Bildungsgänge zum nachträglichen Erwerb Hauptschulabschlusses nach Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Weiterbildungskollegs (APO-Wbk) anbieten.“

2. In Nummer 4.7 wird der Satz zu Kursträgern unter a) wie folgt gefasst:

„a) rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach § 14 Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen anerkannten Bildungseinrichtungen sowie Träger von Schulen nach § 10 Absatz 7 in Verbindung mit § 23 Schulgesetz NRW, die Bildungsgänge zum nachträglichen Erwerb Hauptschulabschlusses nach Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Weiterbildungskollegs (APO-Wbk) anbieten,“

3. In Nummer 5.5.3 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:

„Die Pauschale wird bis zum Ende der Maßnahme für die Teilnehmenden gewährt, die innerhalb der ersten acht Wochen in die Maßnahme eintreten.“

4. Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:

„6.1

Dauer der Förderung

Die Förderung erfolgt bis längstens zum 31. Dezember 2022.

In begründeten Einzelfällen kann der Durchführungszeitraum auch über dieses Datum hinaus verlängert werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Bewilligungsbehörde.“

5.

In Anlage 16 zur Richtlinie wird die Fußnote 1 gestrichen.

2

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 16. April 2020 in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 219