Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 13 vom 19.6.2020 Seite 303 bis 316

 

Erwerb der Amtsbefähigung nach § 71 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) oder § 47 Absatz 1 Satz 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) als andere Bewerberin oder anderer Bewerber nach § 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen

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Erwerb der Amtsbefähigung nach § 71 Absatz 3
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
oder § 47 Absatz 1 Satz 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) als andere Bewerberin oder anderer Bewerber nach § 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Beamtinnen
und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der

Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses

-  02.03 - 17 - /20 -

Vom 27. Mai 2020

Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 71 Absatz 3 GO NRW und § 47 Absatz 3 KrO NRW kann die nach diesen Vorschriften geforderte Amtsbefähigung nur im Wege des originären laufbahnrechtlichen Befähigungserwerbs, nicht jedoch durch Zuerkennung durch den Landespersonalausschuss erlangt werden. Der Landespersonalausschuss nimmt daher entsprechende Anträge nicht zur Beschlussfassung an.

- MBl. NRW. 2020 S. 304