Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 19 vom 30.7.2020 Seite 445 bis 452

 

Änderung des Runderlasses „Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales“

20310

Änderung des Runderlasses
„Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Beschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales“

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

– I B 4-2007 –

Vom 21. Juli 2020

1

Der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales „Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales“ vom 2. Oktober 2008 (MBl. NRW. S. 564), der durch Runderlass vom 22. März 2012 (MBl. NRW. S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „Integration“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.

2. Die Einleitung wird wie folgt gefasst:

„Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Sinne von § 1 Absatz 1 TV-L beziehungsweise TVöD (Beschäftigte) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (im Folgenden Ministerium genannt) sowie in den der Fachaufsicht des Ministeriums unterliegenden Bereichen der Bezirksregierungen richtet sich nach folgenden Bestimmungen:“

3. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1

Grundsatz

1.1

Sofern in diesem Erlass nichts Abweichendes geregelt ist, sind zuständig für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten und die Personalaktenführung der bei ihnen tätigen oder nachgeordneten Beschäftigten sowie Auszubildenden die Leiterinnen und Leiter

a) des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung,

b) des Landeszentrums Gesundheit,

c) des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug,

d) der Bezirksregierungen für Fachbeschäftigte, in den der Fachaufsicht des Ministeriums unterliegenden Bereichen und

e) der Bezirksregierung Köln für die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten.

1.2

Das Ministerium ist für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Führung der Personalakten der Leitungen der Behörden und Einrichtungen zuständig. Dies gilt nicht für die Bezirksregierungen.

1.3

Das Ministerium kann die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen oder beim Ministerium verbliebene Zuständigkeiten den Behörden oder Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.

1.4

Die Bezirksregierung Köln kann ihre Befugnisse mit Zustimmung des Ministeriums auf die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten übertragen.

1.5

Die Ausschreibung und Besetzung der Funktion

a) der Leitung, Fachbereichs- und Fachgruppenleitung beim Landeszentrum Gesundheit,

b) der Leitung, Abteilungs- und Gruppenleitung beim Landesinstitut für Arbeitsgestaltung,

c) der Leitung und Dezernatsleitung beim Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug und

d) der Leitung, Abteilungs- und Fachgruppenleitung bei der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

werden vom Ministerium durchgeführt.

1.6

Die Ausschreibung und Besetzung der Funktion einer oder eines auf einer Fachstelle des Ministeriums geführten Hauptdezernentin oder Hauptdezernenten bei einer Bezirksregierung bedürfen der Zustimmung des Ministeriums, das am Auswahlverfahren zu beteiligen ist.

1.7

Für die Einstellung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Tarifbeschäftigten mit außertariflicher Vergütung ist das Ministerium zuständig.“

4. In Nummer 3.1 werden die Spiegelstriche durch die Buchstaben a bis b und die Angabe „2“ durch die Angabe „1.7“ ersetzt.

5. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

Zuständig für die Vertretung des Landes in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind die Behörden und Einrichtungen, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben. Die Zuständigkeit besteht ebenfalls für die Anträge vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 7 Absatz 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, und § 9 Absatz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist.

Diese Regelung geht den im Vertretungserlass NRW vom 28. Februar 2018 (MBl. NRW. S. 128) getroffenen Regelungen hinsichtlich arbeitsrechtlicher und personalrechtlicher Streitigkeiten vor.“

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 446