Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 24 vom 10.9.2020 Seite 517 bis 576

 

Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen

79023

Änderung der
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung
in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen

Runderlass des

Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur-, und Verbraucherschutz

- III- 3 - 40-00-00.34

Vom 24. August 2020

1

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 30. Januar 2019 (MBl. NRW. S. 78) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309)“

b) Dem Satz 4 wird folgender Wortlaut angefügt:

„für Mitgliedsbetriebe die größer als 25 Hektar sind sowie der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) für alle übrigen Mitglieder“.

2. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 4“ ersetzt.

3. Nummer 5.4 wird folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zuwendung“ die Wörter „für den Gesamtzusammenschluss“ eingefügt und die Wörter „unter Berücksichtigung der De-minimis-Regelungen (siehe Nummer 1)“ durch die Wörter „(unter Berücksichtigung der De-minimis-Regelungen für Mitgliedsbetriebe die größer als 25 Hektar sind, siehe Nummer 1)“ ersetzt.

b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die maximale Förderhöhe für die Gesamtheit der Betriebe unter 25 Hektar des forstlichen Zusammenschlusses, errechnet sich aus der Anzahl dieser Betriebe multipliziert mit 1 500 Euro. Die Betreuungsdienstleistung pro Mitglied unter 25 Hektar im forstlichen Zusammenschluss gemäß Nummer 3 kann deshalb im Durchschnitt eine Förderhöhe von 1 500 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Die Inanspruchnahme von Betreuungsdienstleistungen ist auch für jedes Mitglied unter 25 Hektar mehrmals pro Jahr zulässig, soweit sich die Betreuungsdienstleistungen örtlich oder sachlich voneinander unterscheiden und jeweils 1 500 Euro nicht überschreiten.“

c) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben“ durch das Wort „Zuwendungshöchstbetrag“ ersetzt.

4. Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Beträgt die Zuwendung bis einschließlich 100 000 Euro, dürfen Aufträge und Verträge nach Nummer 5.4 allein unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben beziehungsweise geschlossen werden.“

b) Satz 3 wie wird wie folgt gefasst:

„Beträgt die Zuwendung mehr als 100 000 Euro, sind die Regelungen nach Nummer 3 ANBest-P zu beachten.“

5. Nummer 7.3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt aufgrund des Tätigkeitsnachweises in Verbindung mit der durch die von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Belegliste, in der alle zuwendungsfähigen Ausgaben nachzuweisen sind.“

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Belege, wie Rechnungen oder Zahlungsnachweise, sind nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 der ANBest-P enthalten.“

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 552