Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 33 vom 8.12.2020 Seite 787 bis 804

 

Verwaltungsvereinbarung zur Errichtung des „Promotionskollegs für angewandte Forschung in Nordrhein-Westfalen“ Bekanntmachung des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

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Verwaltungsvereinbarung zur Errichtung des
„Promotionskollegs für angewandte Forschung in Nordrhein-Westfalen“

Bekanntmachung
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Vom 30. November 2020

Präambel

§ 1 Errichtung des Promotionskollegs für angewandte Forschung in Nordrhein-Westfalen


Teil 1
Rechtsstellung und Aufgaben des Promotionskollegs NRW

§ 2   Rechtsstellung des Promotionskollegs NRW

§ 3   Aufgaben des Promotionskollegs NRW

§ 4   Pflichten der Trägerhochschulen

§ 5   Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Promotionsstudium

§ 6   Gegliedertes Promotionsstudium; Qualitätssicherung und Evaluation; Berichtswesen


Teil 2
Mitgliedschaft und Mitwirkung

Kapitel 1
Mitgliedschaft

§ 7   Mitglieder und Angehörige

§ 8   Professorale Mitglieder

§ 9   Kollegpersonal

§ 10 Promovierende

Kapitel 2
Mitwirkung

§ 11 Zusammensetzung der Gremien

§ 12 Verfahrensgrundsätze

§ 13 Wahlen zu den Gremien


Teil 3
Die Organisation des Promotionskollegs NRW

Kapitel 1
Die zentrale Organisation des Promotionskollegs NRW

§ 14 Zentrale Organe

§ 15 Trägerversammlung

§ 16 Vorstand

§ 17 Kollegwahlversammlung

§ 18 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

§ 19 Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender

§ 20 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer; Verwaltung

§ 21 Kollegsenat

§ 22 Wissenschaftlicher Beirat

§ 23 Gleichstellung; Gleichstellungsbeauftragte


Kapitel 2
Die dezentrale Organisation des Promotionskollegs NRW

§ 24 Abteilungen

§ 25 Direktorin oder Direktor der Abteilung

§ 26 Abteilungsrat

§ 27 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten



Teil 4
Das Kollegvermögen und die Wirtschaftsführung
des Promotionskollegs NRW

§ 28 Kollegvermögen, Zuwendungen

§ 29 Wirtschaftsführung


Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Beschäftigten, Rechte und Gegenstände

§ 31 Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Überführung des Graduierteninstituts

§ 32 Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Mitgliedschaften

§ 33 Auflösung des Promotionskollegs NRW

§ 34 Inkrafttreten; Kündigung; Ministerium; salvatorische Klausel

Präambel

Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) in Nordrhein-Westfalen vereinbaren auf Grundlage dieses Dokuments ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Promotion und der Forschung im Rahmen des Promotionskollegs NRW. Sie tun dies im 50. Jahr ihres Bestehens und ihrer kontinuierlichen Entwicklung sowie im Bewusstsein ihrer Verantwortung für die Weiterentwicklung der Wissenschaft in Verbindung mit Anwendungsorientierung und Innovationsförderung zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen.

Die HAW bieten mit dieser Zusammenarbeit ihren fähigsten Absolventinnen und Absolventen sowie weiteren für eine Promotion qualifizierten Personen einen Weg zur Fortsetzung ihres wissenschaftlichen Bildungswegs im Profil der HAW mit der Perspektive einer Berufstätigkeit innerhalb und außerhalb des Wissenschaftssystems. Sie fördern damit den für sie notwendigen wissenschaftlichen Nachwuchs für die anwendungsorientierte Forschung und eröffnen zugleich auch perspektivisch den Weg zur Professur.

Mit hervorragenden Forschungsleistungen und 25 Jahren Erfahrung bei kooperativen Promotionen sind die HAW in der Lage und bereit, weitere Verantwortung für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu übernehmen. Hierfür steht das Promotionskolleg NRW. Einerseits zielt es darauf, gemeinsam mit den Universitäten die kooperativen Promotionen weiter auszubauen. Andererseits gelingt dies durch die Ausübung eines eigenen Promotionsrechts des Promotionskollegs NRW, das in interdisziplinären und an das Profil der HAW angepassten Promotionsprogrammen umgesetzt wird. Diese Programme spiegeln die hohe Forschungskompetenz der Gemeinschaft der HAW wider. Den Promovierenden eröffnen sie dadurch den wissenschaftlichen, inter- und transdisziplinären Diskurs auch über Hochschulgrenzen hinweg.

Die Qualität der Promotionen wird umfassend abgesichert, wozu in dieser Vereinbarung die Grundlagen gelegt werden. Dazu zählen die an Forschung orientierten Mitgliedschaftskriterien, eine Verpflichtung der Hochschulen zur Schaffung eines Umfelds für Promotionen sowie ein Evaluationssystem unter Einbezug eines wissenschaftlichen Beirats. Weitere qualitätssichernde Elemente werden in den Ordnungen des Promotionskollegs NRW implementiert. Das Promotionskolleg NRW orientiert sich an höchsten Qualitätsstandards und bewegt sich damit im nationalen sowie internationalen Kontext von Promotionen, verfolgt zugleich aber einen innovativen, auf den Kompetenzen der HAW und ihrer vernetzten Zusammenarbeit aufbauenden Weg.

§ 1
Errichtung des Promotionskollegs für angewandte Forschung
in Nordrhein-Westfalen

(1) Als Trägerinnen errichten

1.   die FH Aachen – University of Applied Sciences

2.   die FH Bielefeld,

3.   die Hochschule Bochum,

4.   die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg,

5.   die Fachhochschule Dortmund – University of Applied Sciences and Arts,

6.   die Hochschule Düsseldorf,

7.   die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen

8.   die hsg Bochum – Hochschule für Gesundheit,

9.   die Hochschule Hamm-Lippstadt – University of Applied Sciences,

10. die Fachhochschule Südwestfalen – University of Applied Sciences,

11. die Hochschule Rhein-Waal – University of Applied Sciences,

12. die Technische Hochschule Köln,

13. die Technische Hochschule Ostwestfalen-Lippe,

14. die Hochschule Ruhr West,

15. die FH Münster University of Applied Sciences,

16. die Hochschule Niederrhein – Niederrhein University of Applied Sciences,

17. die Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe – Protestant University of Applied Sciences,

18. die Technische Hochschule Georg Agricola,

19. die KatHO NRW – Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen – University of Applied Sciences,

20. die Rheinische Fachhochschule Köln – University of Applied Sciences und

21. die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen

(Trägerhochschulen) eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts unter dem Namen „Promotionskolleg für angewandte Forschung in Nordrhein-Westfalen“ (Promotionskolleg NRW).

(2) Nach § 77a Absatz 3 Satz 4 des Hochschulgesetzes entsteht die Körperschaft mit dem Tag der Bekanntmachung des Zustimmungserlasses oder mit dem Tag, welcher in diesem Erlass als Errichtungstag bestimmt ist. 

(3) Die Körperschaft hat ihren Sitz in Bochum.

Teil 1
Rechtsstellung und Aufgaben des Promotionskollegs NRW

§ 2
Rechtsstellung des Promotionskollegs NRW

(1) Das Promotionskolleg ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 77a Absatz 3 Satz 4 des Hochschulgesetzes und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und nimmt die ihm obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Soweit diese Vereinbarung nichts anderes zulässt, erledigt das Promotionskolleg seine Aufgaben in öffentlich-rechtlicher Weise.

(2) Das Promotionskolleg erlässt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt das Promotionskolleg in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung des Promotionskollegs NRW festzulegen ist. Die Grundordnung kann bestimmen, dass das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. In diesem Fall gilt § 19 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Grundordnung regelt auch das Verfahren und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen. Promotionsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Vorstand auf ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Kollegentwicklungsplan zu überprüfen.

(3) Das Promotionskolleg NRW besitzt das Recht, privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse einzugehen.

(4) Das Promotionskolleg NRW führt ein Dienstsiegel und kann sich ein Wappen geben.


§ 3
Aufgaben des Promotionskollegs NRW

(1) Das Promotionskolleg NRW dient der Durchführung von Promotionen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen.

(2) Das Promotionskolleg NRW führt die Promotionen durch, unterstützt das kooperative Promotionsstudium, berät die Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Universitäten, Professorinnen und Professoren sowie die Promovierenden hinsichtlich der Durchführung und berichtet dem Ministerium regelmäßig über den Stand.
 

(3) Soweit das Ministerium dem Promotionskolleg NRW oder einzelnen seiner Abteilungen auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder einer vergleichbaren, vom Ministerium benannten Einrichtung, das Promotionsrecht verliehen hat, obliegt dem Promotionskolleg NRW die Durchführung des Promotionsverfahrens und die Verleihung des Doktorgrades. Das Promotionsstudium wird an denjenigen Hochschulen für angewandte Wissenschaften durchgeführt, an der die promovierende Person sich den Nachweis zu ihrer Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit im Sinne des § 67 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Hochschulgesetzes erarbeitet und vor Ort betreut wird.

(4) Das Promotionsgeschehen nach Absatz 2, Teilsatz 1, findet in einer netzwerkartigen Struktur zwischen dem Promotionskolleg NRW und denjenigen Hochschulen für angewandte Wissenschaften statt, an denen das Promotionsstudium erfolgt.

(5) Das Promotionskolleg NRW bietet in Zusammenwirken mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften seinen Promovierenden angemessene, auf die Promotion vorbereitende forschungsorientierte Studien an und ermöglicht ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen. Darüber hinaus führt das Promotionskolleg NRW Tagungen durch und trägt dem wissenschaftlichen Austausch Rechnung.

(6) Darüber hinaus hat das Promotionskolleg NRW die Aufgabe

1. an kooperativen Promotionen interessierte Absolventinnen und Absolventen sowie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Universitäten zusammenzuführen,

2. die wissenschaftliche Qualifikation von Doktorandinnen und Doktoranden individuell und fachspezifisch zu fördern und den fachlichen Diskurs zwischen ihnen zu unterstützen,

3. Angebote zum Ausbau wissenschaftlicher Schlüsselqualifikationen zu vernetzen, zu entwickeln und für Doktorandinnen und Doktoranden zur Verfügung zu stellen,

4. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Universitäten hochschulübergreifend als mögliche Betreuerinnen und Betreuer, mögliche Gutachterinnen und Gutachter sowie mögliche Prüferinnen und Prüfer im Rahmen von Promotionsverfahren fachlich zu vernetzen,

5. auf fachbezogene einheitliche Standards für Promotionsverfahren einschließlich einer fachbezogenen Qualitätssicherung hinzuwirken sowie

6. Promotionsverfahren zu dokumentieren.

(7) Das Promotionskolleg NRW fördert bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming). Das Promotionskolleg NRW trägt der Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management) sowie den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung.

(8) Das Promotionskolleg NRW wirkt an der sozialen Förderung der Promovierenden mit. Es berücksichtigt mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Promovierender und Beschäftigter mit Behinderung oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern. Es fördert die Vereinbarkeit von Promotion, Beruf und Erziehung für die Promovierenden und Beschäftigten mit Kindern, insbesondere durch eine angemessene Betreuung dieser Kinder.

(9) Das Promotionskolleg NRW fördert die regionale, europäische und internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Hochschulbereich.

(10) Zur Erfüllung der Zwecke nach den Absätzen 1 bis 8 wirkt das Promotionskolleg NRW mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen zusammen. Hierzu unterstützt das Promotionskolleg NRW den hochschulübergreifenden wissenschaftlichen Diskurs unter den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Universitäten. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 und Absatz 3 schließen die Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit dem Promotionskolleg NRW eine Kooperationsvereinbarung nach § 67b Absatz 4.


§ 4
Pflichten der Trägerhochschulen

Die Trägerinnen des Promotionskollegs NRW sind verpflichtet,

1. sich an der Erfüllung der Aufgaben des Promotionskollegs NRW aktiv, insbesondere durch Entrichtung des jährlichen Zuschusses nach § 28 Absatz 1, zu beteiligen,

2. ihre Qualifikationsangebote für Promovierende, die Mitglieder des Promotionskollegs NRW sind, zu öffnen,

3. ihre wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten, soweit es hinsichtlich der Auslastung und rechtlich möglich ist, für Promovierende sowie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglieder oder Angehörige des Promotionskollegs NRW sind, zu öffnen,

4. im Rahmen des rechtlich Möglichen ein Arbeitsumfeld zu gestalten, das eine wissenschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder und Angehörigen fördert,

5. die Bereitschaft ihrer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zu fördern, an der Verwirklichung der Aufgaben des Promotionskollegs NRW mitzuwirken.


§ 5
Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Promotionsstudium

Hinsichtlich der Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Promotionsstudium gilt § 4 des Hochschulgesetzes entsprechend.


§ 6
Gegliedertes Promotionsstudium;
Qualitätssicherung und Evaluation;
Berichtswesen

(1) Soweit das Promotionskolleg NRW das Promotionsstudium im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes als Studiengang durchführt und es in diesem Falle durch einen vorhergehenden Masterabschluss gliedert, gelten hinsichtlich dieses Studienganges die Vorschriften des Hochschulgesetzes, insbesondere § 7 Absatz 1 des Hochschulgesetzes.

(2) Hinsichtlich der Qualitätssicherung durch Evaluation gilt § 7 Absatz 2 des Hochschulgesetzes für die gesamte Tätigkeit des Kollegs entsprechend.

(3) Das Ministerium kann insbesondere für Zwecke des Controllings, der Evaluierung und der Statistik anonymisierte Daten bei dem Promotionskolleg NRW anfordern. Personenbezogene Daten der Mitglieder des Kollegs dürfen nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen angefordert werden. § 77a Absatz 5 bleibt jeweils unberührt.

Teil 2
Mitgliedschaft und Mitwirkung

Kapitel 1
Mitgliedschaft

§ 7
Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder des Promotionskollegs NRW sind

1. die Mitglieder des Vorstandes,

2. die Direktorinnen und Direktoren der Abteilungen,

3. die aufgenommenen Professorinnen und Professoren nach § 8,

4. das an ihm nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätige Promotionskollegpersonal nach § 9 sowie

5. die aufgenommenen Promovierenden nach § 10.

Hinsichtlich der Bestimmung der hauptberuflichen Tätigkeit gilt § 9 Absatz 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes und hinsichtlich der Bestimmung der nicht nur vorübergehenden Tätigkeit § 9 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes.

(2) Dem Promotionskolleg NRW gehören an ohne Mitglieder zu sein die nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an ihm Tätigen sowie diejenigen Personen, die das Promotionskolleg NRW in seiner Grundordnung zu Angehörigen bestimmt. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

(3) Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen gilt § 10 des Hochschulgesetzes für das Promotionskolleg NRW entsprechend.


§ 8
Professorale Mitglieder

(1) Professorinnen und Professoren sowie habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Trägerhochschulen werden auf Antrag Mitglied des Promotionskollegs NRW, wenn sie von der Trägerhochschule, an der sie als Professorin oder Professor bzw. habilitierte Mitarbeiterin oder Mitarbeiter beschäftigt sind, an das Promotionskolleg NRW nach Maßgabe des Absatzes 2 unter Beachtung der dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen entsandt werden und der Vorstand nach Maßgabe des Absatzes 3 die entsandte Person beruft und in das Promotionskolleg NRW aufnimmt. Professorinnen und Professoren nichtstaatlicher Hochschulen können nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarung nach § 67b Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 des Hochschulgesetzes Mitglied werden; das Gleiche gilt für Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen.

(2) Die Entsendung nach Absatz 1 setzt voraus, dass

1. die Professorin oder der Professor bzw. die habilitierte Mitarbeiterin oder der habilitierte Mitarbeiter, die oder der entsandt werden soll, in ihrer oder seiner Person die Gewähr bietet, dass die Betreuung der Promotion und die Durchführung des Promotionsverfahrens den Anforderungen des § 67 Absatz 1 des Hochschulgesetzes gerecht werden, und

2. die Professorin oder der Professor bzw. die habilitierte Mitarbeiterin oder der habilitierte Mitarbeiter die Bereitschaft und die Befähigung hat, an Promotionsverfahren mitzuwirken, indem sie oder er die Erbringung der Promotionsleistungen von Doktorandinnen und Doktoranden betreut, deren Dissertation begutachtet oder deren weitere Prüfungsleistungen bewertet.

Die Befähigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor bzw. die habilitierte Mitarbeiterin oder der habilitierte Mitarbeiter über die Einstellungsvoraussetzungen als Professorin oder Professor hinaus sichtbare Forschungsleistungen erbracht hat und sich gegenwärtig aktiv wissenschaftlich betätigt; sie oder er muss anlässlich seines oder ihres Antrages auf Aufnahme in das Promotionskolleg NRW diesen Nachweis führen.
 

(3) Der Vorstand beruft die entsandte Professorin oder den entsandten Professor bzw. die habilitierte Mitarbeiterin oder den habilitierten Mitarbeiter. Dabei stellt er unter Einbeziehung von fachwissenschaftlichen Bewertungen aus den Abteilungen des Promotionskollegs NRW oder anhand von anderen fachwissenschaftlichen Bewertungen fest, ob die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach Absatz 2 vorliegen und trifft sodann die Entscheidung über die Aufnahme in das Promotionskolleg NRW. Der Vorstand teilt mit seiner Entscheidung die Gründe mit; die fachwissenschaftlichen Bewertungen werden nicht offengelegt. Er kann die Berufung und die Aufnahme in das Promotionskolleg NRW zudem verweigern, wenn diese mit dem Promotionskollegentwicklungsplan nicht vereinbar sind oder sonstige Gründe in der Person vorliegen, die eine Berufung oder eine Bestätigung unstatthaft machen. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, kann der Vorstand den Vorschlag zudem an die Hochschule mit der Bitte um weitere Veranlassung zurückgeben; in diesem Falle prüft die Hochschule erneut.

(4) Die Mitgliedschaft im Promotionskolleg NRW eröffnet keinen Anspruch auf Mitwirkung an einem kooperativen Promotionsverfahren; Kooperationsvereinbarungen mit Universitäten können für die Mitwirkung weitere Kriterien festlegen.
 

(5) Der Vorstand kann jederzeit prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 bei dem professoralen Mitglied des Promotionskollegs NRW vorliegen. Liegen sie nicht mehr vor, trifft er die Entscheidung über den Ausschluss aus dem Promotionskolleg NRW. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 9
Kollegpersonal

(1) Das Kollegpersonal des Promotionskollegs NRW besteht aus

1. den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Auszubildenden, mit denen das Promotionskolleg NRW ein arbeits- oder ausbildungsvertragliches Beschäftigungsverhältnis begründet hat, sowie
 

2. den Beschäftigten, die an das Promotionskolleg NRW von den Trägerhochschulen auf eine nicht nur geringe Zeit abgeordnet worden sind oder gestellt werden.

Das Promotionskolleg NRW wird in den Arbeits- und Auszubildendenverträgen vereinbaren, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden des Promotionskollegs NRW sich den Bestimmungen dieser Vereinbarung und den auf deren Grundlage erlassenen Bestimmungen unterwerfen.

(2) Das Promotionskolleg NRW tritt dem Arbeitgeberverband des Landes bei. Bis zum Beitritt wendet es die Beschlüsse des Arbeitgeberverbands des Landes an.

(3) Die bei einer Hochschule oder beim Land in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Einstellung in den Dienst des Promotionskollegs NRW so angerechnet, als ob sie beim Promotionskolleg NRW zurückgelegt worden wären. Die beim Promotionskolleg NRW in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Einstellung in den Dienst einer Hochschule so angerechnet, als wenn sie bei dieser Hochschule zurückgelegt worden wären. Das Promotionskolleg NRW wird das Land darum bitten zuzusichern, dass Gleiches auch bei einer Einstellung in den Dienst des Landes gilt.

(4) Das Promotionskolleg NRW wird das Land darum bitten zuzusichern, dass Beschäftigte des Promotionskollegs NRW Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen können wie Beamtinnen und Beamte des Landes.

(6) Hinsichtlich betriebsbedingter Kündigungen gilt § 34 Absatz 4 des Hochschulgesetzes für das Promotionskolleg NRW entsprechend.
 

(7) Das Promotionskolleg NRW sichert die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, die für eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sind. Das Promotionskolleg NRW haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Promotionskollegs NRW, die daraus folgen, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und dem Promotionskolleg NRW nicht zustande kommt oder das Promotionskolleg NRW seiner Sicherungsverpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt. Der Umfang der Haftung ist höchstens auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegenüber der VBL hätten, wenn die Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Promotionskolleg NRW und der VBL zum Tag der Errichtung des Promotionskollegs NRW wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen dem Ende des Tages, welcher dem Tag der Errichtung des Promotionskollegs NRW vorangeht, und dem Tag, der auf den Tag der rechtsgültigen Unterzeichnung der Beteiligungsvereinbarung folgt.


§ 10
Promovierende

(1) Die Promovierenden des Promotionskollegs NRW sind diejenigen Zugangsberechtigten nach § 67 Absatz 4 des Hochschulgesetzes, die auf ihren Antrag hin von der Hochschule für angewandte Wissenschaften dem Promotionskolleg NRW benannt und von diesem als Mitglied aufgenommen worden sind. Leitkriterien für die Entscheidung über die Benennung und die Aufnahme sind das wissenschaftliche Potential der antragstellenden Person, ein anspruchsvolles und innovatives Dissertationsprojekt sowie dessen Einbindung in das wissenschaftliche Profil der jeweiligen Abteilung. Der Vorstand stellt anhand geeigneter Nachweise fest, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme vorliegen, und trifft die Entscheidung über die Aufnahme in das Promotionskolleg NRW. Das Nähere zur Aufnahme regelt die Mitgliederordnung.

(2) Die nach Absatz 1 benannten und aufgenommenen Personen, die nicht kooperativ promovieren, werden als Doktorandinnen oder Doktoranden sowohl an dem Promotionskolleg NRW als auch an derjenigen Hochschule für angewandte Wissenschaften eingeschrieben, an der sie als promovierende Person betreut werden. Das Nähere regelt die Einschreibungsordnung, die zudem die Einschreibung in angemessenem Umfang befristen kann. Die Hochschule für angewandte Wissenschaften nach Satz 1 und das Promotionskolleg NRW gewährleisten, dass die Befristungen der Einschreibungen bei beiden Körperschaften zeitlich gleichlaufen. Im Übrigen gilt § 67 Absatz 5 Satz 3 des Hochschulgesetzes entsprechend.

(3) Der Vorstand stellt anhand geeigneter Nachweise fest, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr vorliegen, und trifft die Entscheidung über den Ausschluss aus dem Promotionskolleg NRW. Das Nähere regelt die Einschreibungsordnung.


Kapitel 2
Mitwirkung

§ 11
Zusammensetzung der Gremien

(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden

1. die Professorinnen und Professoren nach § 8 (Gruppe der professoralen Mitglieder),

2. das Kollegpersonal nach § 9 (Gruppe des Kollegpersonals) und

3. die Promovierenden nach § 10 (Gruppe der Promovierenden)

jeweils eine Gruppe.

(2) Soweit diese Vereinbarung keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe von Satz 2 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung des Promotionskollegs NRW und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder des Promotionskollegs NRW. In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht. Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.

(3) Hinsichtlich der geschlechtergerechten Zusammensetzung von Gremien gilt § 11b des Hochschulgesetzes entsprechend.


§ 12
Verfahrensgrundsätze

(1) Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse. Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in dieser Vereinbarung bestimmt ist. Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Entscheidungsbefugnissen können zu ihrer Unterstützung beratende Gremien (Kommissionen) bilden. Gremien mit Entscheidungsbefugnissen können darüber hinaus Untergremien mit jederzeit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben (Ausschüsse) einrichten. Die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Gremium aus dessen Mitte gewählt. Die Grundordnung kann Kommissionen und Ausschüsse vorsehen. Bei der Wahrnehmung von Entscheidungsbefugnissen ist § 5 zu beachten.

(2) Die Sitzungen des Kollegsenats und der Abteilungsräte sind grundsätzlich öffentlich. Das Nähere bestimmen die jeweiligen Geschäftsordnungen, die bei Wahlen vorsehen können, dass die Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten und die darauf bezogene Aussprache nichtöffentlich erfolgen können. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen in Wahlen und in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die übrigen Gremien tagen grundsätzlich nichtöffentlich.

(3) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.

(4) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen. § 15 Absatz 9 bleibt unberührt.

(5) Zur Gewährleistung einer sachgerechten Transparenz innerhalb des Promotionskollegs NRW stellt dieses sicher, dass seine Mitglieder und Angehörigen sowie die das Promotionskolleg NRW tragenden Hochschulen für angewandte Wissenschaften in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden.
 

(6) Die Gremien des Promotionskollegs NRW können sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 13
Wahlen zu den Gremien

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Kollegsenat und im Abteilungsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter regelt die Wahlordnung; diese kann zudem eine dezentral an den einzelnen Trägerhochschulen durchgeführte Wahl zulassen.

(2) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung.
 

(3) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt oder seine Funktion weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.
 

(4) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und Amtshandlungen des Gremiums, soweit diese vollzogen sind; dies gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.

Teil 3
Die Organisation des Promotionskollegs NRW

Kapitel 1
Die zentrale Organisation des Promotionskollegs NRW

§ 14
Zentrale Organe

Zentrale Organe des Promotionskollegs NRW sind

1. die Trägerversammlung,

2. der Vorstand,

3. die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende,

4. der Kollegsenat,

5. der wissenschaftliche Beirat sowie

6. die Kollegwahlversammlung.


§ 15
Trägerversammlung

(1) Mitglieder der Trägerversammlung sind die Rektorinnen oder Rektoren bzw. Präsidentinnen oder Präsidenten der Trägerhochschulen oder die von ihnen benannten Vertreterinnen oder Vertreter. Die Wahl der oder des Vorsitzenden sowie der Stellvertretungen regelt die Geschäftsordnung der Trägerversammlung.

(2) Die Trägerversammlung legt die Grundsätze der Qualitätssicherung nach § 6 Absatz 2 fest und übt die entsprechende Kontrollfunktion aus.

(3) Die Trägerversammlung ist zuständig für die Wahrung der Aufgaben des Promotionskollegs NRW und überwacht dessen wesentlichen wissenschaftlichen, programmatischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Sie berät den Vorstand und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung, insbesondere über dessen Wirtschaftsführung, aus. Sie hat ein umfassendes Informationsrecht. Zu ihren Aufgaben und Befugnissen gehören ansonsten:

1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes als Teil der Kollegwahlversammlung nach § 17,

2. die Zustimmung zum Promotionskollegentwicklungsplan nach § 18 Absatz 3 Satz 2,

3. die Billigung von Planungsgrundsätzen nach § 18 Absatz 3 Satz 1,
 

4. die Entscheidung nach § 18 Absatz 6 Satz 5,

5. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan,

6. die Festsetzung der Höhe der finanziellen Zuschüsse der Trägerhochschulen nach § 28 Absatz 1,
 

7. die Zustimmung zum Erlass und zur Änderung der Grundordnung nach § 21 Absatz 1 Satz 3,

8. die Zustimmung nach § 24 Absatz 5 Satz 5,

9. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Aufgaben des Promotionskollegs NRW, die das gesamte Promotionskolleg NRW betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind, sowie

10. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages und die Entlastung des Vorstandes.
 

Die hochschulgesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse der Organe des Promotionskollegs NRW bleiben unberührt.

(4) Die Trägerversammlung ist darüber hinaus befugt,

1. jederzeit zu beantragen, dass ein anderes Organ einen Beschluss fasst oder unterlässt sowie

2. ein anderes Organ jederzeit einzuberufen.

(5) Die Trägerversammlung kann sich vorbehalten, dass Rechtsgeschäfte, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen und dem Promotionskolleg NRW über ein Jahr hinausgehende Verpflichtungen auferlegen, ihrer Zustimmung bedürfen.

(6) Die Geschäftsordnung der Trägerversammlung kann vorsehen, dass für einzelne ihrer Beschlüsse oder für bestimmte Arten von Beschlüssen eine qualifizierte, in der Geschäftsordnung geregelte Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder erforderlich ist.
 

(7) In Wahrnehmung ihres Informationsrechts nach Absatz 3 Satz 3 kann die Trägerversammlung alle Unterlagen des Promotionskollegs NRW einsehen und prüfen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis kann die Trägerversammlung einzelnen ihrer Mitglieder oder sonstigen sachverständigen Personen übertragen. Der Vorstand hat der Trägerversammlung mindestens einmal im Jahr im Überblick über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage schriftlich zu berichten. Ergeben sich im Rahmen der Beaufsichtigung des Vorstandes Beanstandungen, wirkt die Trägerversammlung auf eine promotionskolleginterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet sie das Ministerium.

(8) Die Trägerversammlung tritt mindestens einmal jährlich zur Beratung zusammen.
 

(9) In Angelegenheiten gemäß Absatz 3 Satz 1, insbesondere Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, 3 und 9, können an den Beratungen der Trägerversammlung von der Landesrektorenkonferenz der Universitäten e. V. benannte Sachverständige und weitere Sachverständige aus nationalen Wissenschaftsinstitutionen teilnehmen. Näheres kann die Geschäftsordnung der Trägerversammlung regeln.
 

(10) Die Trägerversammlung kann sich einen Ausschuss (Hauptausschuss) geben, welcher ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt, wenn Eile geboten ist. Die Entscheidung des Hauptausschusses ist der Trägerversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Sie kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.


§ 16
Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an

1. die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. nach Maßgabe der Grundordnung bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder sowie

3. mit beratender Stimme die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

(2) Die Grundordnung kann vorsehen,

1. dass die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Vorstandes festlegen kann,
 

2. dass Beschlüsse des Vorstandes nicht gegen die Stimme der oder des Vorstandsvorsitzenden gefasst werden können.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Leitungserfahrung besitzen.

(4) Soweit die Grundordnung keine längeren Amtszeiten vorsieht, betragen die erste Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sechs Jahre und weitere Amtszeiten vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Amtszeit der weiteren Vorstandsmitglieder spätestens mit der Amtszeit der oder des Vorstandsvorsitzenden endet.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden von der Kollegwahlversammlung mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen innerhalb seiner beiden Hälften gewählt; in einem dritten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und zugleich die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ihrer beiden Hälften auf sich vereint. Zwei Mitglieder des Vorstandes müssen der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Trägerhochschulen angehören. Die Wahl des oder der Vorstandsvorsitzenden kann von einer Findungskommission vorbereitet werden; zu dieser regelt die Wahlordnung das Nähere. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt auf Vorschlag der oder des Vorstandsvorsitzenden oder der oder des designierten Vorstandsvorsitzenden.
 

(6) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Trägerversammlung und im Benehmen mit dem Kollegsenat bestellt.

(7) Die Kollegwahlversammlung kann die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit der Mehrheit von fünf Achteln ihrer Stimmen abwählen. Die Wahl eines neuen Mitglieds soll unverzüglich nach Maßgabe des Absatzes 5 erfolgen.

(8) Das Verfahren zur Wahl und zur Abwahl regelt das Promotionskolleg NRW in der Grundordnung.


§ 17
Kollegwahlversammlung

(1) Die Kollegwahlversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands gemäß § 16 und wählt diese ab; ihr gehören zur einen Hälfte sämtliche Mitglieder des Kollegsenats und zur anderen Hälfte sämtliche Mitglieder der Trägerversammlung an. Die Mitglieder der Kollegwahlversammlung, die zugleich Mitglieder des Kollegsenats sind, haben Stimmrecht, wenn sie auch im Kollegsenat stimmberechtigt sind. Die Mitglieder der Kollegwahlversammlung, die zugleich Mitglieder der Trägerversammlung sind, haben Stimmrecht.

(2) Vorsitzende oder Vorsitzender der Kollegwahlversammlung ist die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung, stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender der Kollegwahlversammlung ist die oder der Vorsitzende des Kollegsenats.

(3) Die Stimmen der beiden Hälften der Mitglieder der Kollegwahlversammlung stehen in gleichem Verhältnis zueinander. Hierzu werden die Stimmen derjenigen, die stimmberechtigte Mitglieder des Kollegsenats sind, und die Stimmen derjenigen, die der Trägerversammlung angehören, durch Multiplikation mit einem ganzzahligen Faktor gewichtet, der das kleinste gemeinsame Vielfache ergibt.


§ 18
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet das Promotionskolleg NRW. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen des Promotionskollegs NRW, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er ist insbesondere zuständig für:

1.   die Ausführung des Kollegentwicklungsplans,

2.   den Beschluss über die Verwendung der Mittel des Promotionskollegs NRW,

3.   die Entscheidung über Art und Umfang der Zusammenarbeit des Promotionskollegs NRW mit Hochschulen und Abschluss von Vereinbarungen des Promotionskollegs NRW mit Hochschulen, 

4.   die Förderung des Austauschs unter den Direktorinnen und Direktoren sowie den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der verschiedenen Abteilungen, 

5.   die Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung zur Aufgabenerfüllung,

6.   die Durchführung der Evaluation,

7.   die Vorbereitung der Sitzungen der Trägerversammlung, des Kollegsenats und des wissenschaftlichen Beirats,

8.   die Ausführung der Beschlüsse der Trägerversammlung und des Kollegsenats,

9.   die Steuerung der Öffentlichkeitsarbeit des Promotionskollegs NRWs,

10. die Entscheidung in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorstandsvorsitzenden oder des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Entscheidungen über Art und Umfang der Zusammenarbeit mit Universitäten und der Abschluss von Vereinbarungen mit Universitäten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfolgen unter Berücksichtigung des gelebten fachlichen Austausches der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Abteilungen des Promotionskollegs NRW mit den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Universitäten.
 

(3) Der Vorstand entwirft auf der Grundlage von der Trägerversammlung und vom Kollegsenat gebilligter Planungsgrundsätze und unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Abteilungen den Promotionskollegentwicklungsplan als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger und schreibt ihn in angemessenen Zeitabständen fort; die dem Kollegsenat zur Billigung vorgelegten Planungsgrundsätze gelten als gebilligt, wenn der Kollegsenat nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage Einwände erhebt. Der Promotionskollegentwicklungsplan bedarf der Zustimmung der Trägerversammlung.

(4) Der Vorstand ist der Trägerversammlung, dem Kollegsenat und dem wissenschaftlichen Beirat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen der Trägerversammlung und des Kollegsenats diesen Gremien jeweils rechenschaftspflichtig.

(5) Der Vorstand wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen des Promotionskollegs NRW ihre Pflichten erfüllen. Er legt der Trägerversammlung jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben des Promotionskollegs NRW ab; dem Kollegsenat erstattet er einen jährlichen Bericht. Der Rechenschaftsbericht wird veröffentlicht.

(6) Hält der Vorstand Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Ausnahme der Trägerversammlung für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, hat er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist die Trägerversammlung zu beteiligen. Lässt sich auch nach Beteiligung der Trägerversammlung keine Lösung finden, hat der Vorstand im Falle für rechtswidrig gehaltener Maßnahmen das Ministerium zu unterrichten. Weigern sich die Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger im Falle von nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar gehaltenen Beschlüssen, Maßnahmen oder Unterlassungen Abhilfe zu schaffen, entscheidet die Trägerversammlung.

(7) Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zur Beratung zusammen.


§ 19
Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender

(1) Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende vertritt das Promotionskolleg NRW nach außen. Sie oder er wird durch eine stellvertretende Vorstandsvorsitzende oder einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden vertreten. Das Nähere zur Stellvertretung regelt die Geschäftsordnung des Vorstands. Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen des Promotionskollegs NRW übertragen.

(2) Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende oder ein von ihr oder ihm beauftragtes sonstiges Mitglied des Vorstandes wirkt über die Direktorin oder den Direktor der Abteilung darauf hin, dass im Promotionsstudium die lehrenden Personen ihre Lehr-, Betreuungs- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Direktorin oder dem Direktor der Abteilung ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Soweit die Verpflichtung an der Trägerhochschule besteht, gewährleistet diese Hochschule, dass die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende die Befugnisse nach Satz 1 in der Trägerhochschule ausüben kann.

(3) Das Ministerium ernennt oder bestellt die Vorstandsvorsitzende oder den Vorstandsvorsitzenden. Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende ernennt oder bestellt die weiteren Mitglieder des Vorstandes.


§ 20
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer;
die Verwaltung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Promotionskollegs NRW, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist. Sie oder er unterstützt sowohl den Vorstand und die anderen Organe des Promotionskollegs NRW als auch dessen Abteilungen bei deren Tätigkeiten. Dies geschieht vor allem bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Promotionskollegs NRW nach § 3, der Unterstützung von Absolventinnen und Absolventen bei der Suche nach geeigneten Betreuungspersonen sowie durch die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Qualifikation für ein Promotionsverfahren sowie von wissenschaftlichen Veranstaltungen.
 

(2) Als Mitglied des Vorstandes leitet die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Verwaltung des Promotionskollegs NRW, soweit eine solche besteht. Ihr oder ihm arbeiten die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Promotionskollegs NRW zu. Die Verwaltung nimmt auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien des Promotionskollegs NRW wahr. Sie oder er erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten nach Weisung der Vorstandsvorsitzenden oder des Vorstandsvorsitzenden. In Angelegenheiten des Promotionskollegs von grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorstand entscheiden.

(3) Das Promotionskolleg NRW kann mit der Hochschule Bochum oder einer anderen der Trägerhochschulen eine Vereinbarung schließen, ob und in welchem Umfang diese Hochschule für das Promotionskolleg NRW Aufgaben im Bereich der Verwaltung erbringt. In diesem Falle gilt § 77a Absatz 8 des Hochschulgesetzes.


§ 21
Kollegsenat

(1) Der Kollegsenat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:

1. Mitwirkung bei Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes als Teil der Kollegwahlversammlung nach § 16 Absatz 5 und 7;

2. Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Vorstandes;
 

3. Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ordnungen des Promotionskollegs NRW, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt;

4. Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 18 Absatz 3 Satz 1;
 

5. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Promotionskollegentwicklungsplans nach § 18 Absatz 3, zu den Evaluationsberichten nach § 5 Absatz 2, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Abteilungen;

6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Aufgaben des Promotionskollegs NRW, die das gesamte Promotionskolleg NRW betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.


Die Grundordnung wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Gremiums beschlossen. Der Erlass und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Trägerversammlung, soweit deren Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung, die auch nichtstimmberechtigte Mitglieder vorsehen kann.


§ 22
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organe des Promotionskollegs NRW, insbesondere die Trägerversammlung und den Vorstand, in wissenschaftlichen und programmatischen Fragen und begleitet, fördert und bewertet dadurch die Aufgabenerfüllung des Promotionskollegs NRW.

(2) Das Nähere zu den Aufgaben nach Absatz 1, zur Zusammensetzung und zum Vorsitz des wissenschaftlichen Beirats regelt die Grundordnung, die auch nichtstimmberechtigte Mitglieder vorsehen kann. Zum wissenschaftlichen Beirat ist nicht wählbar, wer Mitglied oder Angehöriger des Promotionskollegs NRW ist.


§ 23
Gleichstellung; Gleichstellungsbeauftragte

(1) Hinsichtlich der Gleichstellungsbeauftragten gilt § 24 Absatz 1 und Absatz 2 des Hochschulgesetzes entsprechend.

(2) Hinsichtlich der Gleichstellung gilt § 3 Absatz 7, im Übrigen das Landesgleichstellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme seines Abschnitts IV entsprechend.


Kapitel 2
Die dezentrale Organisation des Promotionskollegs NRW

§ 24
Abteilungen

(1) Das Promotionskolleg NRW gliedert sich vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach Absatz 5 in Abteilungen. Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten des Promotionskollegs NRW.
 

(2) Die Abteilung erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung des Promotionskollegs NRW und der Zuständigkeiten der zentralen Kollegorgane und Gremien für ihr Gebiet die Aufgaben des Promotionskollegs NRW. Zugleich gewährleistet sie dessen Aufgabenwahrnehmung.

(3) Organe der Abteilung sind die Direktorin oder der Direktor und der Abteilungsrat. Die Abteilung regelt ihre Organisation durch eine Abteilungsordnung und erlässt die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen.

(4) Mitglieder der Abteilung sind

1. die Direktorin oder Direktor,

2. die professoralen Mitglieder des Promotionskollegs NRW, die überwiegend in dieser Abteilung tätig sind,

3. das hauptberufliche Kollegpersonal des Promotionskollegs NRW, das überwiegend in dieser Abteilung tätig ist, und

4. die Promovierenden des Promotionskollegs NRW, die in einem derjenigen Promotionsprogramme promovieren, welche in der Abteilung vertreten sind.

(5) Die Grundordnung kann eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Organisation der dezentralen Gliederung des Promotionskollegs NRW regeln. Dabei kann sie vorsehen, dass Aufgaben der Abteilung auf das Promotionskolleg NRW und sodann Aufgaben und Befugnisse der Organe der Abteilung auf zentrale Organe verlagert werden. Sie kann auch regeln, dass eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Gliederung des Promotionskollegs NRW in nicht abteilungsspezifischen dezentralen Organisationseinheiten erfolgt. In diesem Falle sieht die Grundordnung vor, dass Aufgaben der Abteilungen diesen Organisationseinheiten zugeordnet werden; sie regelt zudem deren Organe und deren Aufgaben und Befugnisse. Soweit die Grundordnung eine Regelung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder eine Regelung nach Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorsieht, bedarf diese Regelung der Zustimmung der Trägerversammlung.


§ 25
Direktorin oder Direktor der Abteilung

(1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die Abteilung und vertritt sie innerhalb des Promotionskollegs NRW. Sie oder er wird durch eine oder mehrere stellvertretende Direktorinnen oder Direktoren vertreten.

(2) Als Ausfluss der Leitungsbefugnis ist die Direktorin oder der Direktor für die folgenden Aufgaben zuständig: Sie oder er
 

1. erstellt im Benehmen mit dem Abteilungsrat den Entwicklungsplan der Abteilung als Beitrag zum Promotionskollegentwicklungsplan,

2. ist verantwortlich für die Durchführung der Evaluation,

3. ist verantwortlich für die Vollständigkeit des Lehrangebotes sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; sie oder er gibt die hierfür erforderlichen Weisungen,

4. erstellt die Entwürfe der Promotionsordnungen,

5. bereitet die Sitzungen des Abteilungsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Abteilungsrates ist sie oder er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig,

6. verteilt die Stellen und Mittel innerhalb der Abteilung,

7. entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung und

8. wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Vorstandes darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen der Abteilung ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen der Abteilung ihre Pflichten erfüllen.

Darüber hinaus ist sie oder er zuständig für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, die ihr oder ihm durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Abteilungsrates übertragen worden sind.

(3) Hält sie oder er einen Beschluss der Abteilung für rechtswidrig, so führt sie oder er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich den Vorstand.
 

(4) Die Direktorin oder der Direktor bereitet die Sitzungen des Abteilungsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Abteilungsrates ist sie oder er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Direktorin oder dem Direktor können durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Abteilungsrates weitere Aufgaben übertragen werden.

(5) Die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretenden Direktorinnen und Direktoren werden vom Abteilungsrat aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vorstandsvorsitzende oder den Vorstandsvorsitzenden. Die Amtszeit der Direktorin oder des Direktors sowie der stellvertretenden Direktorinnen und Direktoren regelt die Grundordnung. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Die Direktorin oder der Direktor wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen des Abteilungsrates abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Direktorin oder ein neuer Direktor gewählt und die oder der Gewählte durch die Vorstandsvorsitzende oder den Vorstandsvorsitzenden bestätigt wird. Die Ladungsfrist zur Abwahl beträgt mindestens zehn Werktage. Das Verfahren zur Abwahl regelt die Grundordnung.


§ 26
Abteilungsrat

(1) Dem Abteilungsrat obliegt die Beschlussfassung über die Angelegenheiten der Abteilung, für die nicht die Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen Promotionsstudien betreffenden Angelegenheiten zuständig und erlässt die Abteilungsordnung, die Promotionsordnung und die sonstigen Ordnungen der Abteilung. Er nimmt die Berichte der Direktorin oder des Direktors entgegen und kann über die Angelegenheiten der Abteilung Auskunft verlangen.
 

(2) Die Grundordnung regelt die Anzahl und die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder des Abteilungsrates sowie seinen Vorsitz und kann nichtstimmberechtigte Mitglieder vorsehen. Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Abteilungsrates sind die Direktorin oder der Direktor.

(3) Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Abteilungen berühren und eine aufeinander abgestimmte Wahrnehmung erfordern, sollen die beteiligten Abteilungsräte gemeinsame Ausschüsse bilden.


§ 27
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten

Soweit dies zweckmäßig ist, können mit Zustimmung der Trägerversammlung wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten errichtet werden.

Teil 4
Das Promotionskollegvermögen und
die Wirtschaftsführung des Promotionskollegs NRW

§ 28
Promotionskollegvermögen; Zuwendungen

(1) Zur Erfüllung der Promotionskollegaufgaben nach § 3 erhält das Promotionskolleg NRW einen jährlichen Zuschuss der Trägerhochschulen.

(2) Das Promotionskolleg NRW ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen und sonstige Einnahmen zu tätigen.

(3) Erträgnisse des Promotionskollegvermögens, Zuwendungen von dritter Seite und sonstige Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung der Promotionskollegaufgaben nach § 3 verwendet werden.


§ 29
Wirtschaftsführung

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Promotionskollegs NRW richten sich nach § 77a Absatz 5 Satz 2 des Hochschulgesetzes und damit nach den vom Land für das Promotionskolleg NRW erlassenen Vorschriften.

(2) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Sie oder er kann vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Vorstandes die Bewirtschaftung auf die Abteilungen, unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen, übertragen.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann hinsichtlich der Wirtschaftsführung Entscheidungen des Vorstandes widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, der Vorstand erklärt mit den Stimmen seiner Mitglieder nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 2 die Durchführung der einzelnen Entscheidung für unaufschiebbar. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet der Vorstand der Trägerversammlung, welche eine Entscheidung herbeiführt.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres einen Jahresabschluss sowie einen Sachbericht aufzustellen. Der Jahresabschluss ist, unbeschadet der Prüfung des Landesrechnungshofes, durch sachverständige Prüferinnen oder Prüfer oder eine unabhängige Prüfungseinrichtung zu prüfen. Die Prüferinnen oder Prüfer oder die Prüfungseinrichtung bestimmt die Trägerversammlung auf Vorschlag der Vorstandsvorsitzenden oder des Vorstandsvorsitzenden. Der Jahresabschluss ist dem Ministerium zusammen mit dem Sachbericht vorzulegen.

(5) Wird das Promotionskolleg NRW zahlungsunfähig, haften die Trägerhochschulen hinsichtlich der Lohn-, Gehalts- oder Vergütungsforderungen des Kollegpersonals.

Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30
Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Beschäftigten, Rechte und Gegenstände

(1) Die Hochschule Bochum und das Promotionskolleg NRW ergreifen die erforderlichen rechtlichen Schritte, damit zum Stichtag des Errichtungstages des Promotionskollegs NRW das Vermögen, die Verbindlichkeiten und sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Hochschuleinrichtung „Graduierteninstitut für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen“ (Graduierteninstitut NRW) im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf das Promotionskolleg NRW übergehen.

(2) Die Hochschule Bochum und die sonstigen betroffenen Trägerhochschulen sowie das Promotionskolleg NRW ergreifen die erforderlichen rechtlichen Schritte hinsichtlich der Beschäftigten, die bislang beim Graduierteninstitut tätig sind.

(3) Die Hochschule Bochum stellt dem Promotionskolleg NRW weiterhin bis auf weiteres die Infrastruktur zur Verfügung, die sie bislang dem Graduierteninstitut zur Verfügung gestellt hat. Das Nähere regelt eine gesonderte Vereinbarung der Trägerhochschulen mit der Hochschule Bochum, die auch eine Kostenerstattung vorsehen kann.


§ 31
Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Überführung des Graduierteninstituts

(1) Die bisherigen Fachgruppen des Graduierteninstituts werden in Abteilungen überführt.

(2) Zur ersten Sitzung der Trägerversammlung lädt der Vorsitzende der Landesrektor_innenkonferenz der Hochschulen für Angewandte Wissenschaften e.V. ein und sitzt ihr in dieser Sitzung vor. Die Trägerversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung eine ihr vorsitzende Person.
 

(3) Die der Trägerversammlung vorsitzende Person bestellt zeitlich begrenzt für eine Zeit von drei Jahren mit Zustimmung der Trägerversammlung eine Gründungsvorstandsvorsitzende oder einen Gründungsvorstandsvorsitzenden. Die Trägerversammlung bestellt im Benehmen mit der oder dem Vorstandsvorsitzenden für den gleichen Zeitraum bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder. Der Vorstand nimmt bis zur Feststellung des Endes der Errichtungsphase nach Absatz 6 übergangsweise die Aufgaben der Organe mit Ausnahme der Aufgaben der Trägerversammlung sowie der Organe der Abteilungen wahr.

(4) Für die Abteilungen ernennt der Gründungsvorstand im Einvernehmen mit der Trägerversammlung und zeitlich begrenzt auf drei Jahre Gründungsdirektorinnen oder Gründungsdirektoren sowie ihre Stellvertretungen. Die Gründungsdirektorinnen und Gründungsdirektoren nehmen bis zur Feststellung des Endes der Errichtungsphase nach Absatz 6 übergangsweise die Aufgaben der Organe der Abteilungen wahr.

(5) Die Trägerversammlung trifft im Übrigen die für die Überführung des Graduierteninstituts in das Promotionskolleg NRW in der Errichtungsphase erforderlichen Maßnahmen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Überführung der bisherigen Fachgruppen in Abteilungen.

(6) Wenn der Kollegsenat und die Abteilungsräte gewählt sind, ist die Errichtungsphase beendet. Die Trägerversammlung stellt die Beendigung förmlich fest. Gründungsvorstand und Gründungsdirektorinnen oder Gründungsdirektoren bleiben für die festgelegte Zeit im Amt.

(7) Die erste Ordnung zum Erlass der Grundordnung wird abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 2 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen verkündet und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

(8) Die Vereinbarung über das Graduierteninstitut für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2015 wird aufgehoben.


§ 32
Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Mitgliedschaften

(1) Die in das Graduierteninstitut aufgenommenen Professorinnen und Professoren sind in das Promotionskolleg NRW als professorale Mitglieder nach § 8 vorbehaltlich der Erfüllung der in der Mitgliederordnung geltenden Aufnahmekriterien aufgenommen. Der Vorstand stellt förmlich die Aufnahme und die Dauer der Aufnahme nach Satz 1 fest.

(2) Die in das Graduierteninstitut aufgenommenen Promovierenden sind in das Promotionskolleg NRW als kooperativ Promovierende nach § 10 für die restliche Zeitdauer aufgenommen, zu der sie in das Graduierteninstitut aufgenommen worden sind. Der Vorstand stellt förmlich die Aufnahme und die Dauer der Aufnahme nach Satz 1 fest.

(3) Die Mitgliedschaft der von den Maßnahmen nach § 30 Absatz 2 betroffenen Personen stellt der Vorstand fest, falls die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 in der jeweiligen Person erfüllt sind.


§ 33
Auflösung des Promotionskollegs NRW

(1) Eine Auflösung des Promotionskollegs NRW ist nur nach Maßgabe des Hochschulgesetzes möglich und bedarf einer Vereinbarung nach § 77a dieses Gesetzes.

(2) Für den Fall der Auflösung des Promotionskollegs NRW werden die Beschäftigten nach § 8, die zum Zeitpunkt der Gründung des Promotionskollegs NRW Beschäftigte des Graduierteninstituts NRW waren, auf Antrag bis zum Ende der zum Zeitpunkt der Gründung des Promotionskollegs NRW vereinbarten Vertragslaufzeit wieder in den Dienst derjenigen Mitgliedshochschule übernommen, bei der sie zum Zeitpunkt der Gründung des Promotionskollegs NRW beschäftigt waren.

(3) Bei Auflösung des Promotionskollegs NRW fällt das Promotionskollegvermögen an das Land Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke der Hochschulen für angewandte Wissenschaften zu verwenden hat.


§ 34
Inkrafttreten; Kündigung;
Ministerium; salvatorische Klausel

(1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten erstmals nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren gekündigt werden.

(3) Ministerium im Sinne dieser Vereinbarung ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird dadurch ihre Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine neue, wirksame Regelung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.

30. November 2020

FH Aachen – University of Applied Sciences

Prof. Dr. Marcus Baumann

FH Bielefeld

Prof. Dr. Ingeborg Schramm-Wölk

Hochschule Bochum

Prof. Dr. Jürgen Bock

Hochschule Bonn-Rhein-Sieg

Prof. Dr. Hartmut Ihne

Fachhochschule Dortmund – University of Applied Sciences and Arts

Prof. Dr. Wilhelm Schwick

Hochschule Düsseldorf

Prof. Dr. Edeltraud Vomberg

Westfälische Hochschule Gelsenkirchen,

Bocholt, Recklinghausen

Prof. Dr. Bernd Kriegesmann

hsg Bochum – Hochschule für Gesundheit

Prof. Dr. Christian Timmreck

Hochschule Hamm-Lippstadt – University of Applied Sciences

Prof. Dr. Klaus Zeppenfeld

Fachhochschule Südwestfalen – University of Applied Sciences

Prof. Dr. Claus Schuster

Hochschule Rhein-Waal – University of Applied Sciences

Dr. Oliver Locker-Grütjen

Technische Hochschule Köln

Prof. Dr. Stefan Herzig

Technische Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Prof. Dr. Jürgen Krahl

Hochschule Ruhr West

Prof. Dr. Susanne Staude

FH Münster University of Applied Sciences

Prof. Dr. Ute von Lojewski

Hochschule Niederrhein – Niederrhein University of Applied Sciences

Dr. Thomas Grünewald

Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe –

Protestant University of Applied Sciences

Prof. Dr. Dr. Sigrid Graumann

Technische Hochschule Georg Agricola

Prof. Dr. Jürgen Kretschmann

KatHO NRW – Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen –

University of Applied Sciences

Prof. Dr. Hans Hobelsberger

Bernward Robrecht

Rheinische Fachhochschule Köln – University of Applied Sciences

Prof. Dr. Martin Wortmann

Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen

Martin Bornträger

- MBl. NRW. 2020 S. 793