Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 38 vom 31.12.2020 Seite 887 bis 902

 

Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein

21210

Beitragsordnung der
Apothekerkammer Nordrhein

Bekanntmachung

der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 18. November 2020

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 18. November 2020 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) geändert worden ist, folgende Beitragsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums vom 03. Dezember 2020, Az.: IV B2 G.0924, genehmigt worden ist:

§ 1
Beitragspflicht

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen erhebt die Apothekerkammer Nordrhein Kammerbeiträge.

§ 2
Kammerbeitrag für Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhaber

(1) Von den Inhaberinnen und Inhabern der im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein betriebenen Apotheken wird jährlich ein Beitrag erhoben, der sich als bestimmter Vomhundertsatz vom Apothekenumsatz (ohne Mehrwertsteuer) errechnet. Zur Ermittlung des Beitrages sind die jeweiligen Umsätze des Vorvorjahres der im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein betriebenen Haupt-, Filial- und Zweigapotheken zugrunde zu legen. Jährliche Apothekenumsätze jeweils bis einschließlich 200 000 Euro pro Betriebsstätte (Haupt-, Filial- und Zweigapotheke) werden für die Umsatzberechnung nicht herangezogen (Umsatzfreibetrag). Für Umsätze, die den Umsatzfreibetrag übersteigen, beträgt der Vomhundertsatz 0,107. Die Beitragserhebung erfolgt quartalsweise durch Rechnungen. Der Vomhundertsatz ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren zu überprüfen.

 (2) Die Beitragspflichtigen haben durch eine Erklärung die Höhe des im Vorvorjahr erzielten Apothekenumsatzes ohne Mehrwertsteuer nachzuweisen. Dabei können betriebsfremde Umsatzanteile abgesetzt werden. Der Erklärung ist entweder die schriftliche Bestätigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eine Durchschrift der Jahres-Umsatzsteuererklärung beizufügen. Die Erklärung ist bis zum 15. Januar des Haushaltsjahres vorzulegen.

(3) Wird die Erklärung nach Absatz 2 nicht vorgelegt, erfolgt eine vorläufige Berechnung des Beitrags auf der Grundlage der im Vorjahr für die Beitragsermittlung zugrunde gelegten Umsätze. Zur endgültigen Beitragsberechnung werden die für den Beitragsbescheid der Apothekerkammer Nordrhein maßgeblichen Einkünfte durch Anfrage bei der zuständigen Finanzbehörde gemäß § 31 Abgabenordnung erhoben.

(4) Bei Neugründung einer Apotheke entrichtet die Apothekeninhaberin oder der Apothekeninhaber im ersten Quartal der Eröffnung einen Beitrag in Höhe von Euro 14,00 pro Monat. Im folgenden Quartal entrichtet die Apothekeninhaberin oder der Apothekeninhaber einmalig einen Beitrag von Euro 50,00. Im darauffolgenden Quartal erfolgt die Beitragsleistung entsprechend dem tatsächlich erzielten Umsatz des Vorquartals, der durch Vervierfachen in einen Jahresumsatz umzurechnen ist. Der Apothekerkammer Nordrhein ist der so ermittelte Umsatz bekannt zu geben. Die so errechnete Beitragspflicht wird solange zugrunde gelegt, bis die Apothekeninhaberin oder der Apothekeninhaber den Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 erbringen kann.

§ 3
Kammerbeitrag für angestellte und nicht berufstätige Kammerangehörige

(1) Von den Kammerangehörigen, die als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einer öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, wird monatlich ein Beitrag in Höhe von 14 Euro erhoben.

(2) Von den Kammerangehörigen, die als Apothekerinnen oder Apotheker außerhalb der öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, wird monatlich ein Beitrag in Höhe von 14 Euro erhoben.

(3) Von den Kammerangehörigen, die den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers nicht oder nicht mehr ausüben, wird monatlich ein Beitrag in Höhe von 6 Euro erhoben, es sei denn, sie sind gemäß Absatz 5 beitragsfrei gestellt.

(4) Die Beiträge nach den Absätzen 1 bis 3 werden jährlich erhoben. Die Höhe dieser Beiträge soll spätestens nach Ablauf von vier Jahren überprüft werden.

(5) Von den Kammerangehörigen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, und von den Kammerangehörigen, die sich in Elternzeit gemäß den jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Elterngeld und zur Elternzeit befinden und die in dieser Zeit keiner Tätigkeit nachgehen, wird kein Beitrag erhoben.

§ 4
Härtefallregelung

(1) Kammerangehörige können beantragen, dass der Beitrag bei Vorliegen eines wirtschaftlichen und /oder besonderen persönlichen Härtefalls gestundet, reduziert oder erlassen wird. Der Antrag kann jährlich und unter entsprechender Darlegung der Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne von Satz 1 gestellt werden.

(2) Nur bei Vorliegen eines besonderen persönlichen Härtefalls kann eine Entscheidung für die Dauer der gesamten weiteren Kammermitgliedschaft ergehen.

(3) Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 5
Zahlung des Beitrages

(1) Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides zu zahlen.

(2) Änderungen von Beitragsbemessungsgrundlagen, die nach Erstellung der Beitragsrechnungen bei der Apothekerkammer Nordrhein eingehen und eine Änderung der in Rechnung gestellten Beiträge bedingen, werden in der folgenden Beitragsrechnung berücksichtigt, und zwar je nach den Umständen entweder durch Verrechnung zuviel erhobener Beiträge oder durch Nachbelastung von zusätzlich fällig gewordenen Beiträgen.

(3) Leistet die oder der Beitragspflichtige nicht, erfolgt eine Mahnung mit der Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mahnung zu zahlen. Mit dieser Mahnung wird eine Mahngebühr von 5 Euro und ein Säumniszuschlag in Höhe von fünf Prozent des geschuldeten Betrages erhoben.

(4) Leistet die oder der Beitragspflichtige nicht, wird die Beitragsforderung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vollstreckt. Die durch die Kosten Vollstreckung entstandenen Kosten sind vom Beitragsschuldner zu zahlen.

§ 6
Aussetzung der Vollziehung

(1) Durch Erhebung der Anfechtungsklage wird die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung des Beitrages nicht aufgehalten.

(2) Die Apothekerkammer Nordrhein kann die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides bestehen, oder wenn die Vollziehung für die Beitragspflichtige oder den Beitragspflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

§ 7
Schlussbestimmungen

Diese Beitragsordnung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 21. November 2001 (MBl. NRW. 2002 S. 125) außer Kraft.

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 18. November 2020

Dr. Armin Hoffmann

Präsident

Genehmigt.

Düsseldorf, den 3. Dezember 2020

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: IV B2 G.0924

Im Auftrag

H a m m

- MBl. NRW. 2020 S. 889