Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 3 vom 28.1.2021 Seite 13 bis 20

 

Änderung der „Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe vom 29. September 2001“

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Änderung der
„Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
vom 29. September 2001“

Bekanntmachung

der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Vom 28. November 2020

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 28. November 2020 folgende Änderung der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe vom 29. September 2001 (MBl. NRW. 2002 S. 1047), zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 30. Juni 2018 (MBl. NRW. S. 561), beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 2020 - Vers. 35 - 00 - 1 U 24 III B 4 - genehmigt worden ist:

I.

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die Wörter „schriftlich oder in Textform“ eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Sitzungen des Aufsichtsausschusses können auch ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation als Audio- oder Videokonferenz durchgeführt werden. 2Die Sitzungen werden als Audio- oder Videokonferenz durchgeführt, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder bei deren oder dessen Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter dies in begründeten Ausnahmefällen bestimmt oder wenn die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsausschusses dies verlangt. 3Der Aufsichtsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens acht sei­ner Mitglieder anwesend sind. 4Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 5Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 6Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 7Als anwesend im Sinne des Satzes 3 gilt auch, wer im Wege der elektronischen Kommunikation an einer Audio- oder Videokonferenz teilnimmt und die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Sitzungsunterlagen hat. 8Beschlüsse können auf Anordnung durch die Vorsitzende oder durch den Vorsitzenden oder bei deren oder dessen Verhinderung durch ihre oder seine Stellvertreterin oder durch ihren oder seinen Stellvertreter auch im Umlaufverfahren schriftlich oder in Textform gefasst werden, es sei denn, die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsausschusses widerspricht dem schriftlich oder in Textform.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

6Die Einberufung des Verwaltungsausschusses erfolgt schriftlich oder in Textform durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden oder bei deren oder dessen Verhinderung durch ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder sei­nen Stellvertreter.“

bb) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 (neu).

cc) Die bisherigen Sätze 7, 8 und 9 werden gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Sitzungen des Verwaltungsausschusses können auch ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation als Audio- oder Videokonferenz durchgeführt werden. 2Die Sitzungen werden als Audio- oder Videokonferenz durchgeführt, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder bei deren oder dessen Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter dies in begründeten Ausnahmefällen bestimmt oder wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsausschusses dies verlangt. 3Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. 4Er fasst seine Beschlüsse mit ein­facher Mehrheit. 5Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 6Als anwesend im Sinne des Satzes 3 gilt auch, wer im Wege der elektronischen Kommunikation an einer Audio- oder Videokonferenz teilnimmt und die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Sitzungsunterlagen hat. 7Beschlüsse können auf Anordnung durch die Vorsitzende oder durch den Vorsitzenden oder bei deren oder dessen Verhinderung durch ihre oder seine Stellvertreterin oder durch ihren oder seinen Stellvertreter auch im Umlaufverfahren schriftlich oder in Textform gefasst werden, es sei denn, die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsausschusses widerspricht dem schriftlich oder in Textform.“

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 9 werden die Absätze 4 bis 10.

d) In Absatz 10 Satz 3 (neu) wird die Angabe „§ 5 Abs. 9 Satz 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 10 Satz 1“ ersetzt.

II.

Die Änderungen der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt:

Vers. 35 - 00 - 1 U 24 III B 4

Düsseldorf, 28. Dezember 2020

Ministerium der Finanzen

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

S c h m i t z

Ausgefertigt am

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.

Münster, den 11. Januar 2021

Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Dr. med. Johannes Albert  G e h l e

- MBl. NRW. 2021 S. 14