Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 5 vom 24.2.2021 Seite 47 bis 68

 

Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein

21220

Änderung der Gebührenordnung
der Ärztekammer Nordrhein

Bekanntmachung der Ärztekammer Nordrhein

Vom 14. November 2020

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 14. November 2020 mit schriftlicher Abstimmung bis zum 30. November 2020 aufgrund § 20 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), folgende Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 23. Oktober 1993 (MBl. NRW. 1994 S. 67), zuletzt geändert am 24. November 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 499) beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2020 AZ G.0920 genehmigt worden ist.

Artikel 1

Die Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 24. November 2018, in Kraft getreten am 9. Oktober 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 499), wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 5 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „, der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung (RÖV)“ werden ersetzt durch die Wörter „und dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)“

2. Ziffer 5.1 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „, § 92 StrlSchV und § 28g RöV“ wird ersetzt durch die Angabe „und § 36 Abs. 3 StrlSchG“.

3. Ziffer 12 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „§ 16 Abs. 3 Röntgenverordnung“ wird ersetzt durch die Angabe „§ 130 Strahlenschutzverordnung“.

a) Ziffer 12.1 wird wie folgt geändert:

aa) Ziffer 12.1.1 wird wie folgt geändert:

die Angabe „420,-- Euro“ wird ersetzt durch die Angabe „100,-- bis 470,-- Euro“

bb) Die bisherige Ziffer 12.1.2 wird gestrichen.

cc) Ziffer 12.1.3 wird Ziffer 12.1.2 und wie folgt geändert:

die Angabe „1.000,-- Euro“ wird ersetzt durch die Wörter „500,-- bis 1.000,-- Euro“

dd) Ziffer 12.1.4 wird Ziffer 12.1.3 und wie folgt geändert:

die Angabe „150,-- Euro“ wird ersetzt durch die Wörter „100,-- bis 150,-- Euro“

ee) Ziffer 12.1.5 wird Ziffer 12.1.4

ff) Ziffer 12.1.6 wird Ziffer 12.1.5 und wie folgt gefasst:

„Überprüfung Teleradiologie für den ersten Teleradiologen und ersten
Gerätestandort                                                                                                         1.000,-- Euro“

gg) Ziffer 12.1.7 wird 12.1.6

b) Ziffer 12.2 wird wie folgt geändert:

die Angabe „2.000,-- Euro“ wird ersetzt durch die Wörter „1.000,-- bis 2.000,-- Euro“

c) Ziffer 12.3.1 wird wie folgt geändert:

die Angabe „900,-- Euro“ wird ersetzt durch die Wörter „450,-- bis 900,-- Euro“

4. Ziffer 13 wird wie folgt gefasst:

„13. Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der „Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie)“

13.1 Meldepflichtige Einrichtungen mit bis zu zwei                                    pro Jahr 180,-- Euro

Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie

13.2 Meldepflichtige Einrichtungen mit drei und mehr                                pro Jahr 240,-- Euro

Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie

13.3 Einrichtungen mit weniger als 50 Transfusionen von                             pro Jahr 80,-- Euro

Erythrozytenkonzentraten pro Jahr
(Ziffer 6.4.2.3.1 Richtlinie Hämotherapie)

13.4 Zusatzgebühr für Einrichtungen, die hämatopoetische                           pro Jahr 80,-- Euro

Stammzellzubereitungen anwenden (Ziffer 7.3 Richtlinie
zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen
Stammzellzubereitungen)

5. Ziffer 17 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung“ werden ersetzt durch die Wörter „Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein“

6. Ziffer 18 wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 18.1 wird wie folgt geändert: Hinter das Wort „Präsenzveranstaltungen“ werden die Wörter „oder Live-Onlineveranstaltungen“ eingefügt.

b) Hinter Ziffer 18.2.2 wird Ziffer 18.2.3 angefügt und wie folgt gefasst:

„18.2.3 Verlängerungsantrag                                                                                   150 ,-- Euro“.

7. Ziffer 23 wird wie folgt geändert:

„Die Angabe „300,-- Euro“ wird durch die Angabe „350,-- Euro“ ersetzt.

Artikel 2

Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausfertigung:

Düsseldorf, den 2. Dezember 2020

Rudolf H e n k e

Präsident

Genehmigt:

Düsseldorf, den 16. Dezember 2020

Ministerium Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

AZ: G.0920

Im Auftrag

H a m m

Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 14. November 2020 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein (www.aekno.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 11. Januar 2021

Rudolf H e n k e

Präsident

MBl. NRW. 2021 S. 56