Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 7 vom 16.3.2021 Seite 75 bis 78

 

Berichtigung des Erlasses „Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen“

2051

Berichtigung des Erlasses
„Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln
bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten;
Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen“

Runderlass des Ministeriums des Innern
- 432 - 57.01.35 -

Vom 1. März 2021

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Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums für Verkehr und des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft „Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen“ vom 30. Dezember 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 4) wird wie folgt berichtigt:

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Der Änderungsbefehl Nummer 4 wird wie folgt berichtigt:

a) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„Zur Feststellung des Konsums der in der Anlage zum § 24a StVG benannten berauschenden Mittel sowie je nach verwendetem Test weiterer Substanzen stehen den Polizeibehörden Speichel- und Urinvortests (Drogenvortest) zur Verfügung. Ein Drogenvortest dient dazu, den Verdacht des Drogenkonsums zu erhärten oder zu entkräften. Da nur ein sehr kleines Spektrum an möglichen Fremdsubstanzen abgefragt werden und es aufgrund des Messprinzips zu sogenannten „falschen“ Ergebnissen kommen kann, sollten bei der Verdachtsgewinnung die übrigen Erkenntnisse stets Berücksichtigung finden.“

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei negativem Vortest und auffälligem Zustand mit Ausfallerscheinungen ist weiterhin von einer potentiellen Beeinflussung durch Fremdsubstanzen auszugehen und die Asservierung von Blut beziehungsweise Urin (siehe Nummer 4.5.1) zu veranlassen.“

c) Im neuen Satz 7 wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „sollten“ ersetzt.

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Der Änderungsbefehl Nummer 5 wird wie folgt berichtigt:

b) In Nummer 4.4.1 4. Spiegelstrich wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(vergleiche Nummer 2.3)“

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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 76