Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 16 vom 23.6.2021 Seite 325 bis 364

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald

79023

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
forstlicher Maßnahmen im Privatwald

Runderlass

des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

III-3 3 63.07.01.02

Vom 27. Mai 2021

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt Zuwendungen für die Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft nach Maßgabe dieser Richtlinien und aufgrund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
- Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309),
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
- dem GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),
- § 41 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037),
- § 10 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1980 (GV. NRW. S. 546),

Ziel der Förderung ist:
- die Schaffung von Grundlagen für die Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung
- die Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels,
- die Herstellung einer standortgemäßen, klimaangepassten Baumartenmischung und die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände,
- die Wiederherstellung und Erhaltung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Waldböden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes,
- die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen,
- die Unterstützung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse bei der Professionalisierung des Geschäftsbetriebes,
- die Waldmehrung durch Aufforstung aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender oder brachliegender Flächen unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Ein Anspruch auf Gewährung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie der vom ELER-Begleitausschuss des Landes NRW genehmigten Projektauswahlkriterien.

1.1
Sonstige Normen

Im Rahmen der Anwendung dieser Förderrichtlinie sind folgende Normen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten und anzuwenden:
- die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) insbesondere die Bestimmungen des Kapitels III Artikel 35,
- die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
- die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
- die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),
- die Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).

1.2
Die Richtlinien gliedern sich in folgende Förderbereiche

2. Naturnahe Waldbewirtschaftung
3. Naturschutzmaßnahmen im Wald
4. Erstaufforstung und Einkommensverlustprämie
5. Forstwirtschaftlicher Wegebau
6. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

2
Naturnahe Waldbewirtschaftung
auf Flächen außerhalb von Schutzgebieten

2.1
Gegenstand der Förderung

2.1.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, Bodenbeprobung, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft (Nummer 2.1.2), Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes (Nummer 2.1.3) oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung (Nummer 2.1.4) dienen.

2.1.2
Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten Beständen in stabile Laub-, Laub-Misch- und Laub-Nadel-Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften durch:

2.1.2.1
Bodenvorbereitung mit Pferd für Saat in Verbindung mit einer Maßnahme nach der Nummer 2.1.2.3 und für Laubholz-Naturverjüngungen.

2.1.2.2
Maßnahmen zur Komplettierung von Naturverjüngungen und Niederwäldern in Verjüngung mit Laubholz.

2.1.2.3
Aufforstung, Anlage von Waldrändern, Voranbau und Saat.

2.1.2.4
Nachbesserungen, wenn bei geförderten Kulturen in den ersten 36 Monaten nach Pflanzung oder Saat aufgrund natürlicher Ereignisse (wie Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss, Mäusefraß oder Pflegemängel) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat.

2.1.2.5
Jungbestandspflege in Naturverjüngungen (förderfähige Baumarten gemäß Anlage 1 und Birke) und zuvor geförderten oder förderfähigen Kulturen bis zu einem Alter von 15 Jahren mit dem Ziel, diese an Standort und Bestockungsziel anzupassen. Es ist nur ein Eingriff förderfähig.

2.1.2.6
Schutz der Aufforstungen und Naturverjüngungen (förderfähige Baumarten gemäß Anlage 1) gegen Wild durch Einzelschutz (Wuchshüllen, Schutzhüllen, Drahthosen, Netzhüllen).

2.1.2.7
Anlage von Wallhecken und reihenweisen Schutzpflanzungen (ohne Gehöfteinbindungen und Sichtschutzpflanzungen).

2.1.3
Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes außerhalb von Schutzgebieten nach Nummer 3

2.1.3.1
dauerhafter Erhalt von über 120jährigen Alt- und Biotopbäumen oder solchen mit einem BHD über 50 Zentimeter zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen in Form einer Nutzungsentschädigung für bis zu 10 festgelegte Bäume je Hektar.

2.1.3.2
Beseitigung naturschutzfachlich nicht erwünschter Bestockung bis zum Alter von etwa 15 Jahren
- bis 10 Meter entlang von Wegen und Gewässern
- im Bereich von Waldrändern.

2.1.3.3
Pflege von Waldrändern auf einer Tiefe von bis zu 15 Meter.

2.1.3.4
Pflanzung von heimischen Laubhölzern und Sträuchern.

2.1.3.5
Sonstige Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes.

2.1.3.6
Einbringen von Solitären und seltenen heimischen Bäumen.

2.1.4
Bodenschutzkalkung zur strukturellen Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens und des Nährstoffhaushalts sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktion der Waldböden und zur Steigerung der Widerstandskraft und Stabilität der Wälder.

2.1.5
Anlage von Weisergattern

2.1.6
Vorrücken und Rücken von Holz mit Pferden vom Einschlagsort zur Rückegasse oder zur Abfuhrstelle

2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

2.2.1
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts als Eigentümer oder Besitzer land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinn des Bundeswaldgesetzes auf Mitgliedsflächen, Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz, Waldwirtschaftsgenossenschaften nach dem Landesforstgesetz, Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz und Eigentümergemeinschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts eigener Art sowie auf Privatwaldflächen privatrechtliche Einrichtungen und deren Vereinigungen.

2.2.2
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von Bund oder Ländern befindet. Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind nicht förderfähig.

Ausgenommen hiervon sind Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz und andere Genossenschaften mit Staatswaldanteilen über 25 Prozent, sofern die Maßnahmen ohne EU-Beteiligung finanziert werden und die Regelungen für „De-minimis“-Beihilfen eingehalten werden.

2.2.3
Zuwendungen für Maßnahmen dürfen Antragstellerinnen und Antragstellern, ausgenommen anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und denen gleichgestellten Zusammenschlüssen gemäß Nummer 2.2.1 nur bewilligt werden, wenn deren Gesamtwaldeigentum oder das Eigentum des durch den Antrag Begünstigten in Nordrhein-Westfalen 300 Hektar nicht übersteigt, es sei denn, der Vergleichswert der forstwirtschaftlichen Nutzung des Gesamtwaldeigentums in Nordrhein-Westfalen liegt unter 50 000 Euro oder die objektive jährliche Nutzungsmöglichkeit liegt unter 3,5 Erntefestmetern je Hektar.

Diese Einschränkung gilt nicht:
- für die Bodenschutzkalkung (Nummer 2.1.4),
- für die Jungbestandspflege in zuvor geförderten oder förderfähigen Kulturen (Nummer 2.1.2.5) und
- für den Fall, für den das zuständige Ministerium eine entsprechende Sonderregelung erlässt.

2.2.4
Für Vorhaben der Bodenschutzkalkung (Nummer 2.1.4) können Zusammenschlüsse nach Nummer 2.2.1 als Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen im Körperschafts- und Privatwald tätig werden.

2.3
Zuwendungsvoraussetzungen

2.3.1
Förderfähig ist der Umbau von Wäldern mit einem überwiegenden Anteil an Nadelholz, nicht standortheimischen oder nicht standortgerechten Baumarten oder Wäldern mit fehlenden Mischbaumarten zu naturnahen Laub-, Laub-Misch- oder Laub-Nadel-Mischwäldern mit einer höheren Struktur- und Artenvielfalt und damit einer höheren ökologischen Wertigkeit sowie einer höheren Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel.

2.3.2
Die Aufforstung und die Verjüngung unter ausschließlicher Verwendung derselben Baumarten des Vorbestandes und dem Ziel der Beibehaltung derselben Bestandsstruktur sind nicht zuwendungsfähig.

Zuwendungen für alle Aufforstungen mit Nadelholzbeimischung dürfen nur gewährt werden, wenn auf der Antragsfläche der Nadelholzanteil des Vorbestandes mindestens 50 Prozent beträgt oder betragen hat. Der Anteil des Nadelholzes an der Aufforstung darf 35 Prozent der Fläche beziehungsweise 20 Prozent in Schutzgebieten nach Nummer 3 nicht übersteigen.

Das Nadelholz darf nicht einzeln, sondern muss kleinparzellig (150 bis 250 Quadratmeter) ohne Laubholzbeimischung mit forstfachlich sinnvollen Pflanzverbänden eingebracht werden.

Bei der Anlage von Waldrändern und bei Saat (Nummern 2.1.2.3, 3.1.2.3, 4.1.1) sowie von Wallhecken und reihenweisen Schutzpflanzungen (Nummern 2.1.2.7, 3.1.2.7) ist die Einbringung von Nadelholz ausgeschlossen.

2.3.3
Bei Maßnahmen zur Komplettierung von Naturverjüngungen (Nummern 2.1.2.2, 3.1.2.2) ist nur die Auspflanzung von Lücken über 1 000 Quadratmetern mit Laubbaumarten zuwendungsfähig. Die Einbringung hat zumindest gruppenweise zu erfolgen.

2.3.4
Zuwendungen für Aufforstungen, ausgenommen Voranbau (Nummern 2.1.2.3, 3.1.2.3, 4.1.1) dürfen nur gewährt werden, wenn gleichzeitig ein dem Standort entsprechender Waldrand angelegt oder erhalten wird, es sei denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu.

2.3.5
Mit dem Zuwendungsantrag hat die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer eine Einverständniserklärung der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers vorzulegen.

Privatrechtliche Einrichtungen und deren Vereinigungen, die nicht Eigentümer der Antragsflächen sind, haben eine Erklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers vorzulegen, in der diese sich für den gesamten Zweckbindungszeitraum verpflichten, die Durchführung der Fördermaßnahme zu gestatten und nicht zu beeinträchtigen.

2.3.6
Nachbesserungen (Nummern 2.1.2.4, 3.1.2.4, 4.1.2) sollen grundsätzlich mit den ursprünglich geförderten Baumarten erfolgen beziehungsweise dem geförderten Kulturtyp entsprechen.

2.3.7
Bei der Durchführung der Jungbestandspflege (Nummern 2.1.2.5, 3.1.2.5, 4.1.3.2) haben sich die Zuwendungsempfangenden zu verpflichten, Defizite, die dabei festgestellt werden und die das ursprüngliche Förderziel in Frage stellen, durch geeignete Maßnahmen zu beheben. Der Nadelholzanteil darf nach Durchführung der Maßnahme den der Ursprungskultur nicht überschreiten.

Bei Naturverjüngungen darf der Nadelholzanteil nach Durchführung der Maßnahme 35 Prozent auf der Verjüngungsfläche nicht überschreiten.

2.3.8
Die Bestimmungen der Herkunftsempfehlungen für Baum- und Straucharten in Nordrhein-Westfalen, das Waldbaukonzept NRW und der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz „Saat 2014“  vom 23. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 353) sind bei allen Pflanz- oder Verjüngungsmaßnahmen anzuwenden. Sie können auf der Webseite
www.wald-und-holz.nrw.de des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen eingesehen werden.

2.3.9
Alt- und Biotopbäume (Nummern 2.1.3.1 und 3.1.3.1) werden einzeln, möglichst aber gruppen- bis horstweise mit maximal 15 Bäumen je Horst über die Bezugsfläche verteilt gefördert. Bereits geförderte Alt-, Totholz- und Biotopbäume auf der Bezugsfläche sind auf die zulässige Höchstzahl an Bäumen anzurechnen. Bezugsfläche ist die Maßnahmenfläche (SOMAKO, Wald-MAKO oder Fläche gemäß Folgeregelung) oder die Bestandesfläche.

2.3.10
Alt- und Biotopbäume (Nummern 2.1.3.1 und 3.1.3.1) sind von den Zuwendungsempfangenden mittels Vermessungsbolzen (etwa 10 Zentimeter Länge und Kopfdurchmesser etwa 2,5 Zentimeter) dauerhaft und deutlich sichtbar zu markieren und mittels Satellitenerfassung zu kartieren. Die Satellitenkoordinaten sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.

2.3.11
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn Maßnahmen nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder im Rahmen des Ökokontos im Sinn der naturschutzrechtlichen Regelungen oder als Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung beziehungsweise in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit Konzentrationswirkung gefordert sind.

Zuwendungen dürfen nicht für Maßnahmen auf Flächen gewährt werden, die den Zuwendungsempfangenden zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.

2.3.12
Zuwendungen für Bodenschutzkalkung (Nummer 2.1.4) dürfen nur bewilligt werden, wenn vom Regionalforstamt die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahmen anerkannt wird. Hierzu sind der Bewilligungsbehörde vom Antragsteller die Ergebnisse einer Bodenanalyse gemäß Nummer 2.1.1 vorzulegen. Je 100 Hektar eines festen Rasters sind anteilig zur darin enthaltenen Kalkungsfläche 1 Probe je angefangene 25 Hektar Kalkungsfläche in gleichmäßiger, forstfachlich angemessener Verteilung zu entnehmen.

Die Entnahmestellen sind in einer maßstäblich geeigneten, amtlichen Karte unter Angabe der Satellitenkoordinaten festzuhalten.

2.3.13
Forstbetriebe ab einer Größe von 50 Hektar Forstbetriebsfläche in Nordrhein-Westfalen sind nur bei Nachweis des Vorhandenseins eines gültigen Forsteinrichtungswerkes mit einem Nachhaltshiebssatz förderfähig. Die betreffende Fläche, auf der die zu fördernde Maßnahme umgesetzt werden soll, muss vom Plan erfasst sein. Dies gilt auch für die an Anträgen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse beteiligten Mitglieder oder an Anträgen privatrechtliche Einrichtungen und deren Vereinigungen beteiligten Eigentümer.

2.3.14
Ausgaben für die Trägerschaft im Zusammenhang mit einer Bodenschutzkalkung sind nicht zuwendungsfähig.

2.3.15
Es ist maximal ein Weisergatter (Nummern 2.1.5 und 3.1.5) je 100 Hektar besitzübergreifender und zusammenhängender Waldfläche zuwendungsfähig.

2.3.16
Im Rahmen der Waldrandpflege (Nummer 2.1.3.3 und 3.1.3.3) ist die Nutzung von Bäumen mit verwertbaren Dimensionen (ab Derbholz) nicht zuwendungsfähig.

2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

2.4.2
Finanzierungsart

- Festbetragsfinanzierung bei den Nummern 2.1.2, 2.1.3.4, 2.1.5 und 2.1.6;
- Anteilfinanzierung bei den Nummern 2.1.1, 2.1.3.1, 2.1.3.2, 2.1.3.3, 2.1.3.5, 2.1.3.6 und 2.1.4.

2.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

2.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendungen und die Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.

3
Naturschutzmaßnahmen im Wald

Maßnahmen nach diesem Förderbereich sind nur innerhalb von Schutzgebieten förderfähig. Als Schutzgebiete gelten Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete, die Gebietskulisse des Waldbiotopschutzprogramms “Warburger Vereinbarung“ und geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes.

3.1
Gegenstand der Förderung

3.1.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft dienen.

3.1.2
Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten Beständen in stabile Laub-, Laub-Misch- und Laub-Nadel-Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften durch:

3.1.2.1
Bodenvorbereitung mit Pferd für Saat in Verbindung mit der Nummer 3.1.2.3 und für Naturverjüngungen.

3.1.2.2
Maßnahmen zur Komplettierung von Naturverjüngungen und Niederwäldern in Verjüngung mit Laubholz.

3.1.2.3
Aufforstung, Anlage von Waldrändern, Voranbau und Saat.

3.1.2.4
Nachbesserungen, wenn bei geförderten Kulturen in den ersten 36 Monaten nach Pflanzung oder Saat aufgrund natürlicher Ereignisse (wie Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss, Mäusefraß oder Pflegemängel) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat.

3.1.2.5
Jungbestandspflege in Naturverjüngungen (förderfähige Baumarten gemäß Anlage 1 und Birke) und in zuvor geförderten oder förderfähigen Kulturen bis zu einem Alter von 15 Jahren mit dem Ziel, diese an Standort und Bestockungsziel anzupassen. Es ist nur ein Eingriff zuwendungsfähig.

3.1.2.6
Schutz der Aufforstungen und Naturverjüngungen (förderfähige Baumarten gemäß Anlage 1) gegen Wild durch:
- Wildschutzzäune,
- Einzelschutz (Wuchshüllen, Schutzhüllen, Drahthosen, Netzhüllen).

3.1.2.7
Anlage von Wallhecken und reihenweisen Schutzpflanzungen (ohne Gehöft Einbindungen und Sichtschutzpflanzungen).

3.1.3
Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes

3.1.3.1
Dauerhafter Erhalt von über 120jährigen Alt- und Biotopbäumen oder solchen mit einem BHD über 50 Zentimeter zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen in Form einer Nutzungsentschädigung für bis zu 20 festgelegte Bäume je Hektar.

3.1.3.2
Beseitigung naturschutzfachlich nicht erwünschter Bestockung bis zum Alter von etwa 15 Jahren
- bis 10 Meter entlang von Wegen und Gewässern sowie
- im Bereich von Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes.

3.1.3.3
Pflege von Waldrändern auf einer Tiefe von bis zu 15 Meter.

3.1.3.4
Pflanzung von heimischen Laubhölzern und Sträuchern.

3.1.3.5
Sonstige Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes.

3.1.3.6
Einbringen von Solitären und seltenen heimischen Bäumen.

3.1.4
Hiebsunreifeentschädigung für eine gebotene vorzeitige Umwandlung von Nadel- sowie nicht heimischem Laubholz in Laubwaldbestockung auf konkret festgelegter Fläche durch
- Verordnung oder Festsetzung in Waldnaturschutzgebieten,
- Verordnung, Festsetzung oder vertragliche Vereinbarung nach § 48c Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes in Natura 2000-Gebieten oder
- ein abgestimmtes Naturschutzfachkonzept (Waldpflegeplan, Pflege- und Entwicklungsplan, SOMAKO / Wald-MAKO).

3.1.5
Anlage von Weisergattern.

3.1.6
Vorrücken und Rücken von Holz mit Pferden vom Einschlagsort zur Rückegasse oder zur Abfuhrstelle.

3.1.7
Wertausgleich für eingeschränkte oder vorgegebene Baumartenwahl.

3.2
Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger

3.2.1
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts als Eigentümer oder Besitzer land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinn des Bundeswaldgesetzes auf Mitgliedsflächen, Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz, Waldwirtschaftsgenossenschaften nach dem Landesforstgesetz, Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz und Eigentümergemeinschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts eigener Art sowie auf Privatwaldflächen privatrechtliche Einrichtungen und deren Vereinigungen.

3.2.2
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von Bund oder Ländern befindet. Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind nicht förderfähig.

Ausgenommen hiervon sind Waldgenossenschaften mit Staatswaldanteilen über 25 Prozent nach dem Gemeinschaftswaldgesetz, sofern die Maßnahmen ohne EU-Beteiligung finanziert werden und die Regelungen für „De-minimis“-Beihilfen eingehalten werden.

3.3
Zuwendungsvoraussetzungen

3.3.1
Es gelten die Bestimmungen der der Nummern 2.3.1 bis 2.3.16.

Abweichend von Nummer 2.3.2 Satz 3 und Nummer 2.3.7 Satz 3 dürfen in Schutzgebieten nach Nummer 3 die Anteile an Nadelholz oder nicht standortheimischen Baumarten an Aufforstungen und Naturverjüngungen 20 Prozent der Fläche nicht übersteigen, sofern die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung keine niedrigeren Anteile festlegen. Sie sind nicht zuwendungsfähig.

3.3.2
In den in Nummer 3 genannten Schutzgebieten ist die Förderung von nicht zu den natürlichen Waldgesellschaften gehörenden Baumarten ausgeschlossen.

3.3.3
Wildschutzzäune (Nummer 3.1.2.6) sind nur bei Kulturen mit der Hauptbaumart Eiche zuwendungsfähig.

3.3.4
Für die Anhebung der Zuwendung zum Erhalt von Alt- und Biotopbäumen (Nummer 3.1.3.1) von 10 auf bis zu 20 zuwendungsfähige Bäume je Hektar der Bezugsfläche innerhalb von Schutzgebieten ist eine eingehende naturschutzfachliche, unter den örtlich zuständigen Behörden (Untere Naturschutzbehörden und Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen) abgestimmte Begründung erforderlich.

Die Bäume werden nur einzeln bis horstweise mit maximal 15 Bäumen je Horst über die Bezugsfläche verteilt gefördert. Bereits geförderte Alt-, Totholz- und Biotopbäume auf der Bezugsfläche sind auf die zulässige Höchstzahl an Bäumen anzurechnen.

Wurde eine Flächenförderung “Natura 2000“ von 2007 bis 2013 gewährt, sind die nach dieser Richtlinie möglichen Förderbeträge je Alt- und Biotopbaum anteilig um die für die jeweilige Bezugsfläche jährlich gewährten Prämienanteile zu kürzen.

Bezugsfläche ist die Maßnahmenfläche (SOMAKO, Wald-MAKO oder Fläche gemäß Folgeregelung) oder die Bestandesfläche.

3.3.5
Maßnahmen auf Flächen, für die auf der Grundlage eines SOMAKO oder Wald-MAKO bereits eine flächenbezogene Natura 2000 Ausgleichszahlung gezahlt wurde, sind, ausgenommen Alt- und Biotopbaumförderung, von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

3.3.6
Der Wertausgleich (Nummer 3.1.7) wird nur in Zusammenhang mit einer geförderten Aufforstung gewährt.

3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

3.4.2
Finanzierungsart:
- Festbetragsfinanzierung bei den Nummern 3.1.2, 3.1.3.4, 3.1.4, 3.1.5, 3.1.6 und 3.1.7;
- Anteilsfinanzierung bei den Nummern 3.1.1, 3.1.3.3 und 3.1.3.6;
- Vollfinanzierung bei den Nummern 3.1.3.1, 3.1.3.2 und 3.1.3.5.

3.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

3.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendungen und die Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.

4
Erstaufforstung und Einkommensverlustprämie

4.1
Gegenstand der Förderung

4.1.1
Erstaufforstung und Saat mit Laubholz, einschließlich Anlage von Waldrändern.

4.1.2
Nachbesserung, wenn bei geförderten Kulturen in den ersten 36 Monaten nach Pflanzung oder Saat aufgrund natürlicher Ereignisse (wie Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss, Mäusefraß oder Pflegemängel) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat.

4.1.3
Kultur- und Jungbestandspflege

4.1.3.1
Pflege der Erstaufforstung.

4.1.3.2
Jungbestandspflege in zuvor geförderten oder förderfähigen Kulturen bis zu einem Alter von 15 Jahren mit dem Ziel, diese an Standort und Bestockungsziel anzupassen. Es ist nur ein Eingriff zuwendungsfähig.

4.1.4
Einkommensverlustprämie als jährliche Zahlung für die Dauer von 10 Jahren ab Erstaufforstung zum Ausgleich des Einkommensverlustes.

4.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

4.2.1
Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts, Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz, Waldwirtschaftsgenossenschaften nach dem Landesforstgesetz, Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz und Eigentümergemeinschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts eigener Art sowie privatrechtliche Einrichtungen als Eigentümer oder Besitzer nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen.

Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinn des Bundeswaldgesetzes sind als Antragstellende für die Einkommensverlustprämie (Nummer 4.1.4) von der Förderung ausgeschlossen.

4.2.2
Als Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von Bund oder Ländern befindet. Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind nicht förderfähig.

Ausgenommen hiervon sind Waldgenossenschaften mit Staatswaldanteilen über 25 Prozent nach dem Gemeinschaftswaldgesetz, sofern die Maßnahmen ohne EU-Beteiligung finanziert werden und die Regelungen für „De-minimis“-Beihilfen eingehalten werden.

4.3
Zuwendungsvoraussetzungen

4.3.1
Für die Erstaufforstung, Nachbesserung und Kulturpflege gelten die Bestimmungen der Nummer 2.3.1 bis 2.3.16 mit Ausnahme der Regelung zur Forsteinrichtung (Nummer 2.3.13).

4.3.2
Zuwendungen zur Pflege der Erstaufforstung (Nummer 4.1.3.1) dürfen nur gewährt werden
- nach Erfordernis bis zu drei Mal in den ersten 5 Standjahren nach Kulturbegründung und
- wenn die Kultur keine Mängel erkennen lässt (wie Wildverbiss, Mäusefraß), die das Förderziel in Frage stellen.

4.3.3
Eine Beimischung von Nadelholz in der Erstaufforstung ist nicht zulässig.

4.3.4
Die jährlichen Zuwendungen zur Einkommensverlustprämie werden nur gewährt, wenn die aufgeforsteten Flächen
- ordnungsgemäß gepflegt sind und
- die Mischungsverhältnisse der Erstaufforstung beibehalten sind und
- nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bei Eingriffen in Natur und Landschaft, als Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung oder in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit Konzentrationswirkung festgesetzt sind.

4.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

4.4.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

4.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

4.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Förderung

Die Höhe der Zuwendungen und Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.

5
Forstwirtschaftlicher Wegebau

5.1
Gegenstand der Förderung

5.1.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die der Durchführung von Wegebaumaßnahmen nach dieser Richtlinie dienen, sowie Bauentwürfe, -ausführung und -leitung.

5.1.2
Baumaßnahmen

- Ausbau und Befestigung von Forstwirtschaftswegen
- Grundinstandsetzung von Forstwirtschaftswegen
- der Bau von erforderlichen Anlagen wie Durchlässen, einfachen Brücken und Ähnlichem gilt als Bestandteil der Wegebaumaßnahme, kann aber auch einzeln bewilligt werden
- Neubau von Forstwirtschaftswegen.

Ausgaben für den Abbruch von Durchlässen, Querungen und Brückenbauwerken sind als Bestandteil einer Baumaßnahme zuwendungsfähig.

5.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

5.2.1
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinn des Bundeswaldgesetzes sowie Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz, Waldwirtschaftsgenossenschaften nach dem Landesforstgesetz oder dem Genossenschaftsgesetz.

5.2.2
Als Ausnahme können auch Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie private Einzelwaldbesitzende, die nicht einem anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschluss angehören, Zuwendungsempfänger sein, sofern deren Wegeabschnitte im Bereich einer forstlichen Wegebaumaßnahme liegen und die Gesamtmaßnahme ohne deren Förderung nach forstfachlicher Einschätzung nicht sinnvoll wäre oder nicht zur Durchführung gelangen würde.

5.2.3
Auch als Mitglieder einer Rechtsperson nach den Nummern 5.2.1 oder 5.2.2 sind juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von Bund oder Ländern befindet, als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen. Auch Maßnahmen auf Grundstücken in deren Eigentum sind nicht förderfähig.

Ausgenommen hiervon sind Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz mit Staatswaldanteilen über 25 Prozent, sofern die Maßnahmen ohne EU-Beteiligung finanziert werden und die Regelungen für De-minimis-Beihilfen eingehalten werden.

5.2.4
Private Waldbesitzende außerhalb von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen sind berechtigt eine Zuwendung zu erhalten, wenn das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium per Erlass eine entsprechende Sonderregelung aufgrund von Kalamitätsereignissen erlässt.

5.3
Zuwendungsvoraussetzungen

5.3.1
Neubauvorhaben sollen auf der Grundlage von Planungen durchgeführt werden. Die bewilligende Stelle kann vom Antragsteller die Vorlage einer durch eine unabhängige Stelle entsprechend erstellten Planung verlangen.

5.3.2
Bei der Durchführung des forstwirtschaftlichen Wegebaus sind die behördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen.

5.3.3
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen (insbesondere nach Wasser-, Naturschutz- oder Forstrecht), die für die Durchführung eines Projekts erforderlich sind, sind vor der Bewilligung vorzulegen, um negative Umweltwirkungen auszuschließen.

5.3.4
Bei Planung und Ausführung von Vorhaben sind die anerkannten Regeln des forstwirtschaftlichen Wegebaus, wie die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (Arbeitsblatt DWA -A 904) *1) sowie den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft „Leitbild für den nachhaltsgerechten forstlichen Wegebau in Nordrhein-Westfalen“ vom 1. September 1999 (MBl. NRW. S. 1325) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

5.3.5
Von den Standardbauweisen für Befestigungen forstwirtschaftlicher Wege und von einer Befestigungsbreite von 3,5 Meter kann nur nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde in besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgewichen werden.

5.3.6
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Rückewege und Holzlagerplätze,
- Wegerückbau, Wegeunterhaltungsmaßnahmen und Pflege von zu Wegen gehörende Anlagen,
- jegliche Wegebefestigung mit Beton- und Schwarzdecken, sowie die Verwendung von RCL-Material,
- Ausgaben für Grundstücksankäufe, Trassenaufhieb und Wegeschranken,
- Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Straßen und Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, reine Fuß-, Rad- und Reitwege,
- Neuvorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 laufende Meter je Hektar im Bereich des Erschließungsgebietes führen, dürfen nur in Ausnahmefällen (Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde bewilligt werden.

5.3.7
Maßnahmen auf Flächen, die zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind, sind von der Förderung ausgeschlossen. Im Falle der Nummer 5.2.2 ist eine Einverständniserklärung des Eigentümers vorzulegen.

5.3.8
Maßnahmen außerhalb des Waldes sind im Einzelfall zuwendungsfähig, wenn diese zur Erreichung des Wegebauziels erforderlich sind und die Kosten des Abschnitts außerhalb des Waldes in angemessenem Verhältnis zum Abschnitt innerhalb des Waldes liegen.

5.3.9
Holzbrücken werden Standardbauweisen gleichgestellt gefördert. Sie sind im Vergabeverfahren als solche auszuschreiben.

5.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.4.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Förderung

Die Höhe der Zuwendungen und Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.

Die Höhe der Zuwendung für Betriebe mit über 1 000 Hektar Forstbetriebsfläche in Nordrhein-Westfalen beträgt 60 Prozent des sonst möglichen Fördersatzes.

6
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

6.1
Gegenstand der Zuwendung

6.1.1
Förderfähig sind die Verwaltungsausgaben für 5 Jahre ab dem Tag der Anerkennung oder Satzungsgenehmigung oder nach Zusammenlegung, Fusion oder wesentlicher Erweiterung des Zusammenschlusses. Dazu zählen:
- Gründungsausgaben,
- Ausgaben für die Zusammenlegung, die Fusion oder wesentliche Erweiterung von Zusammenschlüssen,
- Personal- und Reisekosten(nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes), Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen der Geschäftsführung sowie Versicherungskosten für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen,
- Geschäftsausgaben, Ausgaben für erstmalige Büroeinrichtung, Büromaschinen und -geräte und Software.

6.1.2
Förderfähig sind für 3 Jahre ab dem Tag der erstmaligen Bewilligung eines Antrages auf Zuwendung im Rahmen der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen“ die Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang stehen mit der Umstellung der Beförsterung des Zusammenschlusses auf ein Modell der direkten Förderung. Dazu zählen:
- Personal- und Reisekosten (nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes),
- Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen der Geschäftsführung des Zusammenschlusses, die originär beim Zusammenschluss anfallen,
- Ausgaben für Haftpflichtversicherung der Geschäftsführung des Zusammenschlusses (nur soweit das zu versichernde Risiko den forstwirtschaftlichen Zusammenschluss betrifft),
- Ausgaben für eine Rechts- und Steuerberatung im Zusammenhang mit der Einführung der Direkten Förderung,
- Ausgaben für Porto und Büromaterialien,
- Ausgaben für Software.

Werden oder wurden bereits Fördermittel nach Nummer 6.1.1 bewilligt, insbesondere zur Finanzierung von Software oder Sachmitteln, kann eine Zuwendung nach Nummer 6.1.2 nur ergänzend erfolgen, sofern weitere Ausgaben mit Zusammenhang mit einem Fördertatbestand im Rahmen der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung“ entstehen.

6.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind von der Forstbehörde anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinn des Bundeswaldgesetzes oder deren Satzung von der zuständigen Stelle genehmigt oder erlassen worden ist, sowie Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz, Waldwirtschaftsgenossenschaften nach dem Landesforstgesetz oder dem Genossenschaftsgesetz.

6.3
Zuwendungsvoraussetzungen

6.3.1
Zuwendungen nach Nummer 6.1.1 werden nur bei einer Zusammenlegung oder einer Fusion gewährt, wenn die Größe des neuen Zusammenschlusses mindestens 1 000 Hektar Fläche, bei Genossenschaften nach Nummer 6.2 mindestens 200 Hektar betragen. Als wesentliche Erweiterung gilt die Zunahme der Mitglieder des anerkannten Zusammenschlusses um mindestens 30 Prozent. Berechnungsstichtag für die Zunahme der Mitgliederzahl ist jeweils der 31. Dezember, bezogen auf einen Zeitraum von maximal drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.

6.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

6.4.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

6.4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

6.4.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendungen und Zuwendungshöchstbeträge sind aus der Anlage 1 ersichtlich und können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden.

7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Förderbereiche und Maßnahmengruppen.

7.1
Örtlichkeit

Das Vorhaben muss auf dem Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen realisiert werden.

7.2
Förderausschlüsse

Nicht gefördert werden Unternehmen und Zusammenschlüsse,
- die sich im Sinn des Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Schwierigkeiten befinden,
- die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

7.3
Bagatellgrenzen

Die Bagatellgrenze ist:
- 2 500 Euro bei Maßnahmen nach dem Förderbereich 5 (Wegebau),
- 1 000 Euro für den gesamten Bewilligungszeitraum für Einkommensverlustprämien nach dem Förderbereich 4 (Erstaufforstung),
- 500 Euro bei allen übrigen Maßnahmen.

Mehrere Maßnahmen von Antragstellenden können in einem Antrag zusammengefasst werden. Die Bagatellgrenze bezieht sich dann auf den Gesamtförderbetrag aller Einzelmaßnahmen ausgenommen der Einkommensverlustprämie bei dem Förderbereich 4.

Die Bagatellgrenze gilt nicht für die Bodenbeprobungen in Zusammenhang mit Bodenschutzkalkungen (Nummer 2.1.1).

7.4
Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

7.5
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet,

7.5.1
a) im Rahmen der Zweckbindung (Zweckbindungsfrist) geförderte Anlagen, Flächen, Pflanzungen und Wege mindestens 12 Jahre ab Fertigstellung,

b) geförderte technische Einrichtungen und Geräte 5 Jahre ab Lieferung
sachgemäß zu unterhalten.

Im Fall der Nachbesserung verschiebt sich der Beginn des 12jährigen Zweckbindungszeitraums für die gesamte Kultur auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Nachbesserung.

Wird eine Einkommensverlustprämie gewährt, beginnt die Zweckbindungsfrist mit dem Ende des Kalenderjahres der letzten Prämienzahlung.

Die Zuwendungsempfangenden haben sich zu verpflichten, geförderte Alt- und Biotopbäume über die Zerfallsphase hinaus an ihrem Standort im Wald zu belassen.

Die Zweckbindungfristen gelten nicht bei den Maßnahmen Bodenvorbereitung (Nummern 2.1.2.1 und 3.1.2.1), Vorrücken und Rücken mit Pferd (Nummern 2.1.6 und 3.1.6) und Bodenschutzkalkung (Nummer 2.1.4).

7.5.2
bei geförderten Maßnahmen keine Herbizide zu verwenden.

7.5.3
den Verkauf der geförderten Waldflächen innerhalb des Zeitraumes seiner Unterhaltungsverpflichtung unverzüglich anzuzeigen. Sie können die Erwerbenden veranlassen, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der bewilligenden Stelle, die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen. Sind die Erwerbenden hierzu nicht bereit, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, die Zuwendung mit Zinsen gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zurückzufordern.

7.5.4
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Beträgt die Zuwendung bis einschließlich 100 000 Euro, dürfen Aufträge oder Verträge für anteilsfinanzierte oder vollfinanzierte Maßnahmen allein unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben beziehungsweise geschlossen werden. Beträgt die Zuwendung mehr als 100 000 Euro, sind die Regelungen nach Nummer 3 ANBest-P zu beachten.

Die Wertgrenzen gelten für Beträge der Auftragsvergabe ohne Umsatzsteuer.

Bei anteilfinanzierten oder vollfinanzierten Maßnahmen sind die Nachweise zur Angebotseinholung oder zur Durchführung eines formellen Vergabeverfahrens mit dem ersten Verwendungsnachweis vorzulegen.

7.5.5
Im Rahmen der Förderung von Maßnahmen der Nummern 2.1.3.1 bis 2.1.3.3, 2.1.3.5, 2.1.5, 3.1.3.1 bis 3.1.3.3, 3.1.3.5 und 3.1.5 sind die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, insbesondere Artikel 35 "Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme" zu beachten.

7.6
Einkommensverlustprämie bei Wechsel des Eigentums

Geht die Fläche, für die die Einkommensverlustprämie (Nummer 4.1.4) bewilligt ist, während des Bewilligungszeitraumes im Erbgang oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (zum Beispiel Übergabevertrag) an einen neuen Eigentümer, wird die Prämie dem neuen Eigentümer in unveränderter Höhe für die restliche Bewilligungszeit gezahlt, sofern dieser seine Verpflichtung zur Pflege erfüllt.

Wechselt das Eigentum an der Fläche, für die die Einkommensverlustprämie gezahlt wird, aus anderen Gründen, erlischt die Bewilligung und es wird keine Prämie mehr gezahlt.

7.7
De-minimis

Die Förderung der Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2.7, 2.1.6, 3.1.2.7, 3.1.4, 3.1.6, 3.1.7, 4.1.4 und 6.1 erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Danach darf der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen 200 000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren, nicht übersteigen. Grundlage ist der jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltende Zuwendungsbetrag.

7.8
Kumulierungsverbot

Eine Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen, einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen), nicht kumuliert werden, es sei denn,
- die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder
- es wird die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität oder der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

7.9
Veröffentlichung und Information

Die Antragstellenden sind darauf hinzuweisen, dass für jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro ab dem 1. Juli 2016 auf einer zentralen Beihilfe-Website die Informationen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 veröffentlicht werden.

7.10
Maßnahmenbeginn

Bei den Maßnahmen der Nummern 2.1.2.2, 2.1.2.3, 2.1.2.4, 2.1.3.4, 2.1.3.6, 3.1.2.2, 3.1.2.3, 3.1.2.4, 3.1.3.4, 3.1.3.6, 4.1.1 und 4.1.2 ist nicht die Bestellung von Pflanzmaterial oder Saatgut oder die Lohnanzucht, sondern das Einbringen des Pflanzmaterials beziehungsweise das Ausbringen des Saatgutes in den Boden als Maßnahmenbeginn zu werten. Zum Zeitpunkt des Einbringens der Pflanzen beziehungsweise Ausbringens des Saatgutes in den Boden muss der beziehungsweise dem Antragstellenden ein Bewilligungsbescheid vorliegen.

8
Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden sind.

Bei EU-kofinanzierten Maßnahmen gelten zusätzlich die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1306/2013 einschließlich der dazu ergangenen Durchführungs-, Ergänzungs- oder delegierten Verordnungen sowie die Vorschriften über das EU-Zahlstellenverfahren in der jeweils geltenden Fassung.

8.1
Antragsverfahren

8.1.1
Der Zuwendungsantrag ist auf einem vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Vordruck beim örtlich zuständigen Regionalforstamt einzureichen, das die forstfachliche Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit prüft und bescheinigt sowie bei Bedarf weitere Nachweise verlangen kann.

8.1.2
Der schriftliche Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen und muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens oder der Tätigkeit,
c) Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
d) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
e) Art der Beihilfe (wie Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges) und Höhe der für das Vorhaben oder die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.

8.1.3
Für Zuwendungsanträge zur Erstaufforstung (Nummer 4.1.1) und Einkommensverlustprämie (Nummer 4.1.4) ist zusätzlich zum forstlichen Zuwendungsantrag nach Nummer 8.1.1 grundsätzlich bis zum 15. Mai des Antragsjahres ein Sammelantrag (Mantelbogen und Flächenverzeichnis) beim Geschäftsführer der örtlich zuständigen Kreisstelle beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter einzureichen.

Ein nach dem 15. Mai des Antragsjahres eingereichter Antrag oder Sammelantrag gilt hinsichtlich der Nummer 4 dieser Richtlinien nicht als im Sinn des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 verfristet.

8.1.4
Zusätzlich zu Art, Ort und Umfang des durchzuführenden Vorhabens ist der Durchführungszeitraum anzugeben.

8.2
Bewilligungsverfahren

8.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen. Er führt auch die Projektauswahl gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durch.

8.2.2
Für einen Antrag auf anteilfinanzierte Vorhaben können die veranschlagten Kosten anhand vergleichbarer Projekte oder anderer Erfahrungswerte plausibilisiert werden, sofern nach dem Erlass des Zuwendungsbescheides ein förmliches Vergabeverfahren nach der Nummer 7.5.5 durchgeführt wird.

8.3
Verwendungsnachweisverfahren

8.3.1
Die Verwendung der Zuwendung ist von den Zuwendungsempfangenden auf einem vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Vordruck nachzuweisen. Abweichungen von der Bewilligung sind besonders darzustellen.

8.3.2
Über Zwischenverwendungsnachweise dürfen grundsätzlich höchstens 75 Prozent des bewilligten Betrages abgerufen werden. Die Auszahlung von Teilbeträgen ist nur bis zu dieser Höhe zulässig.

8.4
Auszahlung

8.4.1
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach einer von der Bewilligungsstelle beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen durchgeführten, beanstandungsfreien Verwendungsnachweisprüfung.

8.4.2
Bei Investitionsvorhaben ab 5 000 Euro Zuwendungsbetrag je Einzelmaßnahme ist die Durchführung der geförderten Vorhaben am Investitionsstandort vor der Schlusszahlung durch einen Besuch (Inaugenscheinnahme) zu überprüfen.

8.4.3
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt bei Anteilfinanzierung aufgrund der mit der Belegliste nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Dies gilt nicht für Zuwendungen bei Wegebau- und Bodenschutzkalkungsmaßnahmen bei denen die Ausgaben unter Anwendung vereinfachter Kostenoptionen über die Durchführung eines Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens ermittelt wurden. Der Zuwendungsbetrag wird auf der Grundlage des Ausschreibungsergebnisses berechnet und nach beanstandungsfreier Durchführung und Abnahme der Maßnahme sowie Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

Belege, wie Rechnungen oder Zahlungsnachweise sind nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 der ANBest-P enthalten. Belege, wie Rechnungen oder Zahlungsnachweise sind 10 Jahre ab Vorlage des Schlussverwendungsnachweises aufzubewahren und für Prüfzwecke verfügbar zu halten.

8.4.4
Die zahlungsrelevanten Daten EU-kofinanzierter Vorhaben sind der EU-Zahlstelle beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen spätestens vor Auszahlung von der Bewilligungsstelle zur Verfügung zu stellen.

Die Auszahlung EU-kofinanzierter Fördermaßnahmen erfolgt durch die EU-Zahlstelle.

Die Auszahlung von Fördermaßnahmen ohne EU-Kofinanzierung erfolgt durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen über die Landeskasse.

8.4.5
Die Nummern 1.2, 1.4 Satz 1, 4.2, 5.4, 6.1 Satz 1, 8.3.1 und 8.5 Satz 1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) sind nicht anzuwenden.

8.5
Formulare

Die Formulare für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sowie die Hinweise zu Kürzungen und Ausschlüssen bei investiven Vorhaben werden auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (www.wald-und-holz.nrw.de) eingestellt und sind in der jeweils geltenden Fassung verbindlich anzuwenden.

8.6
Zweckbindungskontrolle

Geförderte Kulturen, Anpflanzungen (Nummern 2.1.2.2 bis 2.1.2.4, 3.1.2.2 bis 3.1.2.4, 3.1.3.4 bis 3.1.3.6, 4.1.1 und 4.1.2) und Wegebaumaßnahmen (Nummer 5.1 ohne Vorarbeiten) sind innerhalb der Zweckbindungsfrist durch Inaugenscheinnahme zu kontrollieren.

Eine Kontrolle hat grundsätzlich bei Kulturen und Anpflanzungen im zweiten Standjahr zu erfolgen und eine weitere bei allen vorgenannten Maßnahmen vier Jahre vor Ablauf des Zweckbindungszeitraumes. Die Überprüfung der Zweckbindungsverpflichtung ist in der Förderakte zu dokumentieren.

Alt- und Biotopbäume sind bis zu ihrer Zerfallsphase alle 10 Jahre zu kontrollieren. Das Kontrollergebnis ist in der Förderakte zu dokumentieren.

9
Sanktionsbestimmungen

9.1
Kürzungen und Ausschlüsse

Bei allen Maßnahmen gelten für Kürzungen und Ausschlüsse neben dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung auch die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, Nr. 1305/2014 und Nr. 1306/2013 einschließlich der dazu ergangenen Durchführungs-, Ergänzungs- oder delegierten Verordnungen sowie die Vorschriften über das EU-Zahlstellenverfahren.

Die "Hinweise zu Kürzungen und Ausschlüssen" in der Anlage 2 sind anzuwenden.

9.2
Subventionsbetrug

Unabhängig von den Kürzungen und Ausschlüssen zu Nummer 9.1 ist zu prüfen, ob ein Subventionsbetrug gemäß § 264 Strafgesetzbuch vorliegt. Gegebenenfalls ist die Staatsanwaltschaft einzuschalten.

10
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2023 außer Kraft.

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*1) Zu beziehen über Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.

- MBl. NRW. 2021 S. 326