Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 21 vom 6.8.2021 Seite 525 bis 550

 

Bestimmung der zuständigen Behörde für die Rohrfernleitungsanlage LNR 1+7 DN 80-800 zum Befördern von Kokereigas zwischen Bottrop und Dortmund der E.ON Ruhrgas AG

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Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Rohrfernleitungsanlage LNR 1+7 DN 80-800
zum Befördern von Kokereigas
zwischen Bottrop und Dortmund der E.ON Ruhrgas AG

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
- IV – 8 - 61.09.07 -

Vom 5. Juli 2021

1
Gegenstand

Die Rohrfernleitungsanlage zum Befördern von Kokereigas (Bezeichnung: LNR 1 + 7 DN 80 - 800) zwischen Bottrop und Dortmund der E.ON Ruhrgas AG durchläuft die drei Regierungsbezirke Münster, Düsseldorf und Arnsberg. Mit Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 25. Oktober 2012 (MBl. NRW. S. 704) ist die Zuständigkeit zunächst der Bezirksregierung Arnsberg zugewiesen worden. Infolge schrittweiser Stilllegung liegt mittlerweile der größte Leitungsabschnitt im Regierungsbezirk Münster, weshalb eine neue Regelung der Zuständigkeit angezeigt ist.

2
Zuständigkeitszuweisung

Gemäß § 5 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Mai 2019 (GV. NRW. S. 233) geändert worden ist, wird die Bezirksregierung Münster als zuständige Behörde für den Vollzug der in Nummer 7.7.2 Anhang II der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz genannten Aufgaben für die die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen Arnsberg, Münster und Düsseldorf berührende Rohrfernleitungsanlage LNR 1 + 7 DN 80 - 800 zum Befördern von Kokereigas (als bestehendes Vorhaben im Sinn der Nummer 19.3 der Anlage 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes) bestimmt.

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen für Verwaltungsaufgaben gemäß Anhang II Nummer 7.8 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz bleibt hierbei unberührt.

3
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 25. Oktober 2012 (MBl. NRW. S. 704) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 548