Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 23 vom 19.8.2021 Seite 575 bis 588

 

Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern NRW

20310

Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten der Beschäftigten
im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern NRW

Runderlass des Ministeriums des Innern
 - 22 - 42.06.02 -


Vom 8. Juli 2021

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, im Folgenden Beschäftigte genannt, im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

1
Grundsatz

1.1
Allgemeine Zuständigkeit

Zuständig für die Personalangelegenheiten der bei ihnen tätigen Beschäftigten einschließlich der Personalaktenführung sind die Leitungen der folgenden Behörden und Einrichtungen, soweit nicht die Nummern 2 und 3 dieses Runderlasses andere Zuständigkeiten festlegen:

a) die Bezirksregierungen,

b) das Landeskriminalamt,

c) das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,

d) das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,

e) die Kreispolizeibehörden,

f) die Fortbildungsakademie des Ministeriums des Innern,

g) die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW,

h) das Institut der Feuerwehr,

i)  das Institut für öffentliche Verwaltung / Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen und

j) die Deutsche Hochschule der Polizei.

1.2
Vorbehalt

Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Nummer 1.1 im Einzelfall an sich ziehen.

2
Zuständigkeit in besonderen Fällen

2.1
Einstellung, Weiterbeschäftigung, Auswahl, Eingruppierung

2.1.1
Einstellung, Weiterbeschäftigung, Auswahl

Personalauswahlverfahren einschließlich Stellenausschreibungen zur Besetzung von Stellen ab der Entgeltgruppe 13 der Entgeltordnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 696) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TV-L genannt, werden vom Ministerium durchgeführt.

Die Entfristung eines bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses im Sinne des Satzes 1 beziehungsweise die befristete Weiterbeschäftigung in einem solchen Arbeitsverhältnis unterliegen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums.

2.1.2
Eingruppierung, vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, Höhergruppierung

Die Entscheidung über Eingruppierungen, Höhergruppierungen und die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ab der Entgeltgruppe 13 der Entgeltordnung des TV-L trifft das Ministerium. Das gilt auch für außertarifliche Beschäftigungsverhältnisse der vergleichbaren Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt.

Satz 1 gilt nicht für Eingruppierungen nach Teil II Nummer 11 sowie Nummer 22.1 der Entgeltordnung zum TV-L.

2.1.3
Übertragung anderer Tätigkeiten

Zuständig für die Übertragung anderer Tätigkeiten ist die Leitung der Beschäftigungsbehörde oder -einrichtung. Werden bei der Übertragung anderer Tätigkeiten an Beschäftigte Tätigkeitsmerkmale erfüllt, bei denen die Eingruppierungsentscheidung nach Nummer 2.1.2 dem Ministerium vorbehalten ist, ist vor der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes die Zustimmung des Ministeriums einzuholen. Dies gilt auch für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach § 14 des TV-L.

2.1.4
Beschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus

Die Zustimmung des Ministeriums ist erforderlich

a) zur Weiterbeschäftigung von Beschäftigten über die gesetzliche Altersgrenze hinaus und

b) zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten.

2.2
Zuständigkeiten nach § 4 TV-L

2.2.1
Zuweisung, Personalgestellung

Die Zuweisung sowie die Personalgestellung gemäß § 4 Absatz 2 und 3 TV-L nimmt das Ministerium vor.

2.2.2
Abordnung, Versetzung

Die Versetzung und Abordnung

a) von Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 13 der Entgeltordnung des TV-L und

b) von Beschäftigten an eine oberste Landesbehörde oder oberste Bundesbehörde

bleibt dem Ministerium vorbehalten.

3
Sonstige Pflichten

3.1
Urlaub in besonderen Fällen

Beurlaubungen unter Wegfall des Entgeltes im Sinne des § 28 des TV-L unterliegen in entsprechender Anwendung des § 34 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung, der Zustimmung des Ministeriums.

3.2
Vertretung bei auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Streitigkeiten

Zuständig für die Vertretung des Landes bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis ist die Behörde oder Einrichtung, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat.

3.3
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen

Etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten gelten für Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend, soweit die Nummern 2 und 3 dieses Runderlasses nichts Anderes bestimmen.

4
Regelungen für Dozentinnen und Dozenten an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Zuständigkeit für Angelegenheiten von Dozentinnen und Dozenten wird gesondert geregelt.

5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten der Regierungsbeschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW“ vom 16. März 2016 (MBl. NRW. S. 231) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 577