Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 23 vom 19.8.2021 Seite 575 bis 588

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau von Mobilfunknetzen

702

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur
Förderung von Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren für den
flächendeckenden Ausbau von Mobilfunknetzen


Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 8. Juli 2021

1.

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, im Folgenden LHO genannt, und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV genannt, Zuwendungen für den Einsatz von Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren.

Ein Anspruch der Antragsstellerinnen und Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen für den Einsatz von Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen.

3.

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen.

4.

Zuwendungsvoraussetzungen

Die Mobilfunkkoordinatorin oder der Mobilfunkkoordinator hat die Aufgabe, den gesamten Kreis einschließlich der kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte bei der Umsetzung des Ausbaus mit flächendeckenden Mobilfunknetzen in allen Belangen zu unterstützen.

Vordringliche Aufgaben sind:

a) Koordinierende Stelle, die für die Mobilfunknetzbetreiber, die Funkmastbetreiber, die Kommunen, Bezirksregierungen und das Land ein zentraler Ansprechpartner für Mobilfunkfragen ist,

b) aktive Steuerung der Akteure vor Ort, insbesondere Unterstützung bei Genehmigungsmanagement mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung und der Bereitstellung öffentlicher Liegenschaften, Identifizierung weiterer Ansprechpartner, zum Beispiel in den Bereichen Genehmigungsverfahren, Denkmalschutz oder kommunale Liegenschaften und deren Einbindung in den Ausbauprozess,

c) eine Gesamtdarstellung über den flächendeckenden Ausbau mit Mobilfunknetzen, unter anderem durch einen Abgleich der aktuellen Versorgung mit dem Bedarf im Ausbaugebiet und in den angrenzenden Kommunen beziehungsweise Kreisen sowie die Erstellung eines Handlungskonzepts unter Berücksichtigung der Potenziale digitaler Prozesse,

d) Funktion einer Clearingstelle Mobilfunk auf lokaler Ebene im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Zu den einzelnen Aufgaben können zum Beispiel gehören:

a) Identifikation kritischer Versorgungsgebiete mit Blick auf prioritäre Versorgung außerhalb der festgelegten Versorgungsauflagen sowie von Potenzialstandorten für eigenwirtschaftlichen beziehungsweise gegebenenfalls durch den Bund zu fördernden Ausbau,

b) Identifizierung geeigneter öffentlicher Liegenschaften für den Mobilfunkausbau sowie Prüfung des Zugangs zu kommunalen Trägerinfrastrukturen für Small Cells, das heißt Funkbasisstationen mit geringer Ausgangsleistung, und Bereitstellung der Daten für relevante Plattformen, wofür primär die Geoinformationssystem-Datenbank des Bundes zu nutzen ist, um eine schnelle Bereitstellung von Informationen auf Kreis- und Städteebene zu ermöglichen,

c) fachliche Begleitung von Antrags- und Genehmigungsverfahren des Mobilfunkausbaus.

d) Begleitung der Planung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Zielerreichung,

e) Beratung des Kreises, der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Kommunen zu allen Belangen des Mobilfunkausbaus,

f) Beratung von Unternehmen und Institutionen zu relevanten Themen wie zum Thema Campusnetze,

g) Abstimmung mit Land und Bund und für den Mobilfunkausbau zuständigen Einrichtungen, zum Beispiel der Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft, sowie

h) Abstimmung mit anderen Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren, den Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren sowie den Geschäftsstellen Gigabit bei den Bezirksregierungen,

i) Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und Information, Unterstützung bei Durchführung von Veranstaltungen, zum Beispiel zum Thema Akzeptanz und Immissionsschutz.

Die vorangegangenen Aufgaben sollen beispielhaft sein. Für die Förderung kommen auch andere Tätigkeiten in Betracht, sofern sie geeignet sind, den flächendeckenden Ausbau mit

Mobilfunknetzen zu unterstützen.

5.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Zuwendungsart

Die Zuwendungsart ist die Projektförderung.

5.2

Finanzierungsart

Es erfolgt eine Festbetragsfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung.

5.3

Form der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt in der Form einer nicht rückzahlbaren Zuweisung.

5.4

Höchstbetrag

Der Höchstbetrag für Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren wird auf jeweils 210 000 Euro für 36 Monate festgelegt. Die Zuwendung kann nur einmalig je Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger gewährt werden.

5.5

Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben und Ausgaben für Fremdleistungen.

Personalausgaben können nur in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe berücksichtigt werden. Die Personalausgaben müssen den Aufgaben der Mobilfunkkoordinatorin oder des Mobilfunkkoordinators nach Nummer 4 direkt zurechenbar sein.

Im kommunalen Bereich muss es sich nicht um eigens für das Projekt eingestelltes Personal handeln.

Als Fremdleistungen können die Ausgaben für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Mobilfunkkoordinatorin oder eines Mobilfunkkoordinators durch Dritte geltend gemacht werden.

6.

Verfahren

6.1

Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die für den Antragstellenden jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung.

6.2

Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, für die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderlichen Aufhebungen des Zuwendungsbescheids sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden Teil II der VV zu § 44 LHO vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Düsseldorf, den 8. Juli 2021

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung
und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

- MBl. NRW. 2021 S. 584