Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 28 vom 1.10.2021 Seite 737 bis 762

 

Richtlinie für Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit

202

Richtlinie für Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit

Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen

– 301 – 43.02.05/04

Vom 31. August 2021

1

Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen nach dieser Richtlinie für neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte. Ziel ist die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und der Erhalt der kommunalen Handlungsfähigkeit durch interkommunale Kooperationen. Durch interkommunale Zusammenarbeit kann die Effizienz und Effektivität des öffentlichen Handelns gesteigert und gleichzeitig ein hohes Versorgungsniveau in den Regionen gewährleistet werden. Entsprechende Handlungsansätze dienen – auch mit Blick auf die demografische Entwicklung – dem Erhalt und Ausbau lokaler wie regionaler Gestaltungsspielräume.

1.2

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte und gewährt hierfür Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO genannt, und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO genannt.

1.3

Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2

Gegenstand der Förderung

2.1

Gegenstand der Förderung sind neue Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit (interkommunale Kooperationsprojekte) auf der Grundlage der nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Formen sowie von § 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), in der jeweils geltenden Fassung. Zulässig sind auch interkommunale Kooperationsprojekte, die sich der Rechtsformen des Privatrechts bedienen.

2.2

Aufgabenbereiche, in denen zusammengearbeitet werden soll, sind insbesondere:

a) Die verwaltungsmäßige Erledigung aller Geschäfte der laufenden Verwaltung der Kommunen. Hierzu zählen vor allem Aufgaben im Bereich der Finanzverwaltung und des Rechnungswesens unter Nutzung der haushaltsrechtlichen Gestaltungsspielräume, des Abgabewesens, der Haupt- und Personalverwaltung, des Ordnungswesens, der Informations- und Kommunikationstechnologien, des E-Governments, des Datenschutzes, des Denkmalrechts, des Baurechts sowie des Bauhofs.

b) Aufgaben der sozialen und kulturellen Daseinsvorsorge und der kommunalen Infrastruktur. Hierzu zählen auch interkommunale Kooperationen im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes, die Errichtung und der Betrieb von kommunalen Sportanlagen, Maßnahmen der Tourismusförderung, der strukturellen Wirtschaftsförderung und der Breitbandversorgung.

Die Förderung von neuen interkommunalen Kooperationsprojekten in anderen Aufgabenbereichen ist möglich. Des Weiteren können auch interkommunale Kooperationsprojekte, die über die Landesgrenzen Nordrhein-Westfalens hinausgehen, gefördert werden, wenn und soweit an ihnen nordrhein-westfälische Gemeinden oder Gemeindeverbände beteiligt sind.

3

Zuwendungsempfängerin

Antragsberechtigt sind die nordrhein-westfälischen kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts oder des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Der Antrag wird von einem Beteiligten gestellt.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Es werden nur interkommunale Kooperationsprojekte gefördert, wenn in dem konkreten Aufgabenbereich bei Antragstellung noch keine Kooperation der Beteiligten besteht. Die Zusammenarbeit in den vorgesehenen Aufgabenfeldern darf sich nicht nur auf unwesentliche Gesichtspunkte beschränken. Sie soll Vorbildcharakter für das Handlungspotential interkommunaler Zusammenarbeit haben.

4.2

Das interkommunale Kooperationsprojekt ist dauerhaft einzurichten, mindestens jedoch auf fünf Jahre. Bei zeitlich begrenzten Aufgabenstellungen können im Einzelfall auch Projekte mit kürzerer Kooperationsdauer gefördert werden. Durch die Zusammenarbeit soll eine Einsparung der personellen und sächlichen Aufwendungen in den kooperierenden Aufgabenbereichen von mindestens 15 Prozent pro Jahr erzielt werden (Effizienzgewinn). Dabei bleibt die Senkung der Ausgaben durch die Zuwendung nach dieser Richtlinie außer Betracht.

Auf die Darstellung des Effizienzgewinns von mindestens 15 Prozent kann verzichtet werden, wenn die Kooperation einen sonstigen gewichtigen Mehrwert erzielt, indem sie eine wesentliche Verbesserung des öffentlichen Leistungsangebotes erreicht oder die gemeinsame Bewältigung einer kommunalen Aufgabenstellung ermöglicht, die auf örtlicher Ebene nicht gleichwertig gelöst werden kann.

4.3

Eine Förderung erfolgt nur, wenn ein entsprechender Beschluss der Entscheidungsgremien der beteiligten Kommunen, der beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie der beteiligten Unternehmen vorliegt, in dem die Aufgaben, die Gegenstand der Kooperation sein sollen, und die mit dem Kooperationsprojekt angestrebten Ziele festgelegt werden.

5

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuweisung oder Zuschuss im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2

Zuwendungsfähige Ausgaben

Gegenstand der Förderung sind Ausgaben, die notwendig sind, um Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit vorzubereiten und durchzuführen. Hierzu zählen auch Dienstleistungen durch Dritte, zum Beispiel Beratung, Moderation, Sachmittel und kooperationsnotwendige Anschaffungen, zum Beispiel Informations- und Kommunikationstechnik, und projektbezogene zusätzliche Personalaufwendungen.

5.3

Höhe der Zuwendung

Als Regelzuwendung für die Durchführung eines interkommunalen Kooperationsverbundes von zwei Kommunen wird eine Zuweisung in Höhe von 175 000 Euro gewährt, jedoch maximal 90 Prozent der unter Nummer 5.2 beschriebenen zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen. Der sich ergebende Betrag ist auf volle Euro abzurunden. Der Zuwendungsbetrag nach Satz 1 wird für jeden weiteren nordrhein-westfälischen Beteiligten um jeweils 35 000 Euro erhöht. Für über die Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen hinausgehende Kooperationsprojekte nach Nummer 2.2 mit nur einem nordrhein-westfälischen Beteiligten wird eine Zuwendung in Höhe von 75 000 Euro gewährt.

5.4

Mehrfachförderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für das Kooperationsprojekt andere öffentliche Mittel (EU, Bund, Länder) in Anspruch genommen werden.

6

Verfahrensvorschriften

6.1

Antragsverfahren

Nach Muster, welches auf der Internetseite des für Kommunales zuständigen Ministeriums veröffentlicht wird, ist ein Antrag in einfacher Ausfertigung an die zuständige Bezirksregierung zu richten. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Sitz hat. Darin sind die inhaltlichen und zeitlichen Abfolgen des konkreten interkommunalen Kooperationsprojekts sowie die Erfüllung der Anerkennungskriterien in der zum Zeitpunkt der Antragstellung möglichen Genauigkeit schlüssig darzustellen.

6.2

Bewilligung

Bewilligungsbehörde ist die zuständige Bezirksregierung. Sie prüft den Antrag und entscheidet über die Einbeziehung weiterer (Sonder-) Aufsichtsbehörden. Dem für Kommunales zuständigen Ministerium ist vor Entscheidung eine Kopie des Antrages nebst einer bewertenden Stellungnahme zu übersenden. Es entscheidet unter Einbeziehung seiner Ansprechpartnerin oder seines Ansprechpartners für interkommunale Zusammenarbeit über die Bewilligung des Antrages.

6.3

Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

Neben den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden, im Folgenden ANBest-G genannt; Anlage 1 zu Nummer 5.1 der VV für Zuwendungen an Gemeinden, im Folgenden VVG genannt, sind folgende Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

a) Das interkommunale Kooperationsprojekt ist nach seiner Einrichtung mindestens fünf Jahre lang aufrechtzuerhalten.

b) Dem Land Nordrhein-Westfalen ist auf Verlangen unentgeltlich ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen des Kooperationsprojekts einzuräumen, das es auch an interessierte nordrhein-westfälische Gemeinden und Gemeindeverbände weitergeben darf.

c) Dem Land Nordrhein-Westfalen ist unentgeltlich das Recht einzuräumen, die Ergebnisse des interkommunalen Kooperationsprojekts von allgemeiner Aussage und Bedeutung zu veröffentlichen.

Bei einer Weiterleitung an Dritte nach Nummer 12 VVG zu § 44 LHO sind die für die Zuwendungsempfängerin maßgebenden Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch dem Dritten aufzuerlegen.

6.4

Auszahlung

Die Zuwendung kann abweichend von Nummer 1.4 ANBest-G in zwei Teilen ausgezahlt werden. Eine Zuwendung in Höhe von 50 Prozent kann unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides ausbezahlt werden. Im Übrigen erfolgt die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Zuwendung nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Die antragstellende Gebietskörperschaft führt intern den Ausgleich mit den an der Zusammenarbeit Beteiligten durch. Werden die Voraussetzungen nach Nummer 4.2 nicht erfüllt, kann die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

6.5

Verwendung

Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist durch Vorlage von Verwendungsnachweisen nach Muster zu § 44 LHO ohne Vorlage von Belegen nachzuweisen, dabei ist das von der Bewilligungsbehörde vorgegebene Muster zu verwenden. Der Sachbericht muss auch eine kurze Projektbeschreibung enthalten, die auf der Internetseite des für Kommunales zuständigen Ministeriums veröffentlicht werden kann, und muss auf die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4 dieser Richtlinie eingehen.

7

Schlussbestimmungen

7.1

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung „Richtlinie über die Förderung der Einrichtung neuer interkommunaler Kooperationen in Nordrhein-Westfalen“ vom 18. Juli 2019 (MBl. NRW. S. 290), im Folgenden Förderrichtlinie IKZ NRW genannt, außer Kraft.

7.2

Übergangsregelung

Für interkommunale Kooperationsprojekte, für die vor dem 2. Oktober 2021 gemäß der Förderrichtlinie IKZ NRW Zuwendungen beantragt oder für die eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt wurde, gilt mit Inkrafttreten diese Richtlinie. Für Kooperationsprojekte, die gemäß der Förderrichtlinie IKZ NRW beschieden wurden, gilt die Förderrichtlinie IKZ NRW weiter.

Düsseldorf, den 31. August 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina  S c h a r r e n b a c h 

- MBl. NRW. 2021 S. 738