Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 28 vom 1.10.2021 Seite 737 bis 762

 

Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)

2057

Überfall-/Einbruchmeldeanlagen
beziehungsweise
Anlagen für Notfälle/Gefahren
mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)

Runderlass des Ministeriums des Innern

- 402 - 25.02.06 -

Vom 20. September 2021

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In Dienstgebäuden der Kreispolizeibehörden können Empfangseinrichtungen, im Folgenden EE-Pol, für die Entgegennahme von Gefahrenmeldungen aus Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren eingerichtet werden.

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Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei richten sich nach der Bundeseinheitlichen Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) inklusive der Anlagen 1 bis 13.

Diese sowie der Anhang 1, siehe Nummer 3, stehen als Download auf der Homepage des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste, https://lzpd.polizei.nrw/artikel/ueberfall-und-einbruchmeldeanlagen, zur Verfügung.

Die ÜEA-Richtlinie sowie die Anlagen 1 bis 13 sind nachfolgend aufgeführt.

Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei

Anlage 1

Abkürzungen, Begriffe und Definitionen

Anlage 2

Aufbau einer ÜEA mit optionaler Bildübertragung (Abbildung)

Anlage 3

Antrag zur Errichtung, Erweiterung, Änderung einer ÜEA

Anlage 4

Antrag für die Abnahme einer ÜEA mit Abnahmeprotokoll und

Anlagenbeschreibungen

Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA Überfall-/Einbruchmeldeanlage

(für neue ÜEA) Stand: April 2020

Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA Änderung/Ergänzung

(für Änderung/Ergänzung bestehender ÜEA)

Anlagenbeschreibung NGRS Notfall- und Gefahrenreaktionssystem

Anlagenbeschreibung VÜA/VSS Videoüberwachungsanlage

Anlagenbeschreibung VÜA/VSS Muster

Anlage 5 a

Projektierungs- und Installationshinweise für ÜMA/EMA (PIH-ÜMA/EMA)

Anlage 5 b

Projektierungs- und Installationshinweise für NGRS (PIH-NGRS)

Anlage 5 c

Projektierungs- und Installationshinweise für VÜA (PIH-VÜA)

Anlage 6

Anforderungen an die Bildübertragung und Bildsteuerung

Anlage 7 a

Voraussetzungen für ein Fachunternehmen und dessen Pflichten

Anlage 7 b

Voraussetzungen für den Konzessionär/ÜEA-Provider und dessen Pflichten

Anlage 8

Merkblatt für Betreiber von ÜEA

Anlage 9

Überprüfungen von ÜEA

Anlage 10

Anforderungen an die Alarmübertragung und -bearbeitung zur bzw. an der

EE-Pol

Anlage 11

Pflichtenheft für ÜEA-Provider

Anlage 11 a

Antrag für ÜEA-Provider

Anlage 12

Datenschutzhinweise

Anlage 13

Länderspezifische Zusatzbestimmungen

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Zur Alarmweiterleitung an die Polizei ist berechtigt, wer aufgrund eines besonderen Vertrags mit der Polizei hierzu ermächtigt wurde (Konzessionär bzw. ÜEA-Provider). Für den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung von Empfangstechnik für ÜEA in Dienstgebäuden der Polizei ist das Vertragsmuster des Anhangs 1 zu verwenden.
Mindestens alle zwei Jahre ist zu prüfen, ob Gründe für eine Abschaltung (Nummer 1.6 der Anlage 1) von Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei vorliegen.

2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die neue Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Runderlass vom 18. Dezember 2013 (MBl. NRW. S. 590) ist durch Fristablauf am 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten.

- MBl. NRW. 2021 S. 740