Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 28 vom 1.10.2021 Seite 737 bis 762

 

Zweite Änderung der Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 29.08.2014

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Zweite Änderung der Beitragsordnung
der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
in der Fassung vom 29.08.2014

Beschluss

der Psychotherapeutenkammer

Vom 16. April 2021

Aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW in ihrer Sitzung am 16. April 2021 folgende Änderung der Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 29.08.2014 (MBl. NRW. S. 656), die zuletzt durch Beschluss der Kammerversammlung vom 31.10.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 794) geändert worden ist, beschlossen:

Artikel I

Die Beitragsordnung wird wie folgt geändert:

1. § 3 der Beitragsordnung wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Die Selbsteinstufung ist durch Vorlage einer Kopie des Einkommensteuerbescheides aus dem Bemessungsjahr nachzuweisen, aus dem die gesamten Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit hervorgehen. Der Einkommensteuerbescheid darf hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben unkenntlich gemacht werden. Dabei müssen mindestens folgende Daten ersichtlich sein: Name der beziehungsweise des Steuerpflichtigen, das Steuerjahr sowie alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Der Vorlage des Einkommensteuerbescheides steht die Bescheinigung einer Steuerberaterin beziehungsweise eines Steuerberaters in Form einer von dieser oder diesem erstellten Gewinn- und Verlustrechnung und beziehungsweise oder der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gleich.

(3) Kammerangehörige, die nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, haben dies schriftlich gegenüber der Psychotherapeutenkammer NRW zu erklären und als Nachweis den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des vorvergangenen Jahres vorzulegen. Sofern das Kammermitglied nicht steuerlich veranlagt wird, ist dies durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen.“

b. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5 und wie folgt geändert:

aa. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „vor“ die Wörter „oder wurde der entsprechende Nachweis gemäß der Absätze 2 und beziehungsweise oder 3 nicht erbracht“ eingefügt.

bb. Dem Wortlaut des Absatzes 5 wird folgender Satz vorangestellt:

„Stellt die Kammer Abweichungen zur Selbsteinstufung fest, ist sie berechtigt die Kammerangehörige beziehungsweise den Kammerangehörigen durch Bescheid zum korrekten Beitrag zu veranlagen.“

2. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 bis 3“ durch die Angabe „Absatz 4 bis 5“ ersetzt.

3. Anlage 1 zur Beitragsordnung wird wie folgt geändert:

a. Nach Buchstabe B Absatz 8 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zusätzlich zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides ist hierüber ein Nachweis in Form einer von der Steuerberaterin beziehungsweise dem Steuerberater erstellten Gewinn- und Verlustrechnung und beziehungsweise oder eines Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu erbringen.“

b. Buchstabe C wird wie folgt gefasst:

C. Überprüfung der Selbsteinstufung

(1) Die Kammer ist berechtigt, Selbsteinstufungen ihrer Kammerangehörigen, die vor dem 1. Januar 2022 erfolgt sind, bei begründetem Verdacht rückwirkend zu überprüfen sofern die Beitragsforderungen noch nicht verjährt sind. Zu diesem Zweck darf sie eine Kopie des entsprechenden Einkommensteuerbescheides des jeweiligen Bemessungsjahres anfordern. Der Einkommensteuerbescheid darf hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben unkenntlich gemacht werden. Kommt die bzw. der Kammerangehörige der Aufforderung zur Übersendung dieser Unterlagen nicht nach, so wird der Höchstbeitrag festgesetzt. Dieser Höchstbeitrag wird mit dem Zugang des Beitragsbescheides fällig. Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen hat den Bescheid entsprechend zu berichtigen, wenn die beziehungsweise der Kammerangehörige binnen Monatsfrist nach Zugang des Beitragsbescheides zum Höchstbetrag ihre beziehungsweise seine Einkünfte durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder einer schriftlichen Bestätigung einer Steuerberaterin beziehungsweise eines Steuerberaters in Form einer von dieser beziehungsweise diesem erstellten Gewinn- und Verlustrechnung nachweist.

(2) Kammerangehörige, die nicht verpflichtet sind eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, haben dies schriftlich gegenüber der Psychotherapeutenkammer NRW zu erklären und unaufgefordert die Kopie des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Bemessungsjahres vorzulegen. Sofern die beziehungsweise der Kammerangehörige nicht steuerlich veranlagt wird, ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes vorzulegen.

(3) Wird bei Überprüfung der noch nicht verjährten Beitragsforderungen festgestellt, dass die Selbsteinstufung fehlerhaft war, so ist die Kammer berechtigt, die beziehungsweise den Kammerangehörigen durch Bescheid zum korrekten Kammerbeitrag zu veranlagen. Der Kammerbeitrag wird mit Zugang des Bescheids fällig und ist innerhalb eines Monats zu entrichten.

(4) Kammerangehörige, die vor dem 1. Januar 2022 den Höchstbeitrag gezahlt haben, unterliegen keiner rückwirkenden Überprüfung.

Artikel II

Diese Änderung der Beitragsordnung wird im Ministerialblatt bekannt gegeben, im Mitteilungsblatt der Kammer (Psychotherapeutenjournal) veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 17. Mai 2021

Gerhard  H ö h n e r

Präsident der Psychotherapeutenkammer NRW

Genehmigt.

Düsseldorf, den 29. Juli 2021

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: V A 2 93.11.03

Im Auftrag

H a m m

Die vorstehende Änderung der Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen wird hiermit zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigt.

Düsseldorf, den 24. August 2021

Gerhard  H ö h n e r

Präsident der Psychotherapeutenkammer NRW

- MBl. NRW. 2021 S. 752