Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 29 vom 14.10.2021 Seite 763 bis 794

 

Erste Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch das Land Nordrhein-Westfalen (Assistierte-Reproduktions-Richtlinie)

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Erste Änderung der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch das Land Nordrhein-Westfalen
(Assistierte-Reproduktions-Richtlinie)

Runderlass

des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Vom 6. Oktober 2021

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Der Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration „Assistierte-Reproduktions-Richtlinie“ vom 22. August 2019 (MBl. NRW. S. 366) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

 „1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Das Land hat sich zum Ziel gesetzt, gemeinsam mit dem Bund ungewollt kinderlose Paare bei der Inanspruchnahme von Maßnahmen der assistierten Reproduktionsmedizin finanziell zu unterstützen. Mit den verfügbaren Mitteln sollen möglichst viele Paare mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen unterstützt werden.

1.2 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für Maßnahmen der assistierten Reproduktion. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gewährung dieser Zuwendungen erfolgt gemeinsam mit dem Bund zu gleichen Teilen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012 - Aktenzeichen 414-8730/001 (nicht veröffentlicht) -, die zuletzt am 23. Dezember 2015 - Aktenzeichen 414-8730/001 (nicht veröffentlicht) - geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2. In Nummer 2 wird das Wort „Intrazytoplasmatischer“ durch das Wort „Intrazytoplasmatischen“ ersetzt.

3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird Buchstabe d und wie folgt gefasst:

„die Zuwendungsempfänger im Übrigen die Voraussetzungen des § 27a des Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen,“

bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und nach der Angabe „23. Dezember 2015“ werden ein Komma und die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.

cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe c und die Wörter „in Nordrhein-Westfalen liegt“ werden durch die Wörter „ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat“ ersetzt.

b) Nummer 4.3 wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Behandlungsplans“ die Wörter „, der Abschluss eines Behandlungsvertrags“ eingefügt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

4. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6.1.1 wie folgt gefasst:

„Informationen zum Antragsverfahren werden auf der Internetseite des für Familien zuständigen Ministeriums oder der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Die zuständige Bewilligungsbehörde nimmt die gestellten Anträge entgegen.“

bb) Nummer 6.1.3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a Satz 2 werden die Wörter „dass diese Maßnahmen erforderlich sind“ durch die Wörter „dass diese Maßnahme erforderlich ist“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe b Satz 2 werden nach den Wörtern „die ärztliche Erklärung“ die Wörter „, dass diese Maßnahme erforderlich ist,“ eingefügt.

ccc) In Buchstabe c Satz 2 werden die Wörter „dass diese Maßnahmen erforderlich sind“ durch die Wörter „dass diese Maßnahme erforderlich ist“ ersetzt.

b) Nummer 6.3 wird wie folgt gefasst:

„6.3 Informationen zum Auszahlungsverfahren werden auf der Internetseite des für Familien zuständigen Ministeriums oder der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Die zuständige Bewilligungsbehörde nimmt die gestellten Anträge entgegen. Bestandteil des Auszahlungsantrags ist eine tabellarische Belegübersicht, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufzulisten sind. Privat Krankenversicherte legen den Nachweis über die von der privaten Krankenversicherung gewährte Erstattung vor. Beihilfeberechtigte legen darüber hinaus den Nachweis über die von der Beihilfe gewährte Erstattung vor. Soweit zusätzliche Erstattungen durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt sind, sind über diese ebenfalls Nachweise beizufügen. Auf einen gesonderten Verwendungsnachweis neben dem Auszahlungsantrag mit Belegliste wird verzichtet.“

c) Folgende Nummer 6.4 wird angefügt:

„6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.“

5. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „2024“ wird durch die Angabe „2025“ ersetzt.

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Dieser Runderlass tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft.

MBl. NRW. 2021 S. 764