Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 36 vom 15.12.2021 Seite 1031 bis 1048

 

Genehmigung gemäß § 18 Absatz 1 Verpackungsgesetz Genehmigungsbescheid vom 23. November 2021 zugunsten der Interseroh+ GmbH, Stollwerckstr. 9a, 51149 Köln

II.

Genehmigung gemäß § 18 Absatz 1 Verpackungsgesetz
Genehmigungsbescheid vom 23. November 2021
zugunsten der Interseroh+ GmbH, Stollwerckstr. 9a, 51149 Köln

Bekanntmachung

des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Vom 23.November 2021

Auf Antrag der Interseroh+ GmbH, Stollwerckstr. 9a, 51149 Köln (nachstehend Antragstellerin genannt) vom 12. Mai 2021 ergeht gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, folgender Bescheid:

I.

Der Antragstellerin wird der Betrieb eines dualen Systems gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes genehmigt.

II.

Die Genehmigung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:

1.

Die Antragstellerin hat für Entsorgungsgebiete, in denen keine Abstimmungsvereinbarungen vorliegen, den Nachweis flächendeckender Abstimmungsvereinbarungen bis spätestens zum 31. März 2022 durch Vorlage der Abstimmungsvereinbarungen gegenüber dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, nachfolgend auch Genehmi­gungsbehörde genannt, zu führen. Alternativ kann ein Nachweis über die Unterwerfung der Antragstellerin unter eine dann bestehende Abstimmungsvereinbarung des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorgelegt werden. Eine auf die Zukunft gerichtete „Blanko“ Unterwerfungserklärung ist dann nicht mehr ausreichend, ebenso eine etwaige beiderseitige Absichtserklärung.

2.

Für Vertragsgebiete, für die die Antragstellerin noch keine rechtsverbindlich unterzeichneten Verträge über die regelmäßige Abholung, Sortierung und Verwertung gebrauchter, systembeteiligungspflichtiger Verpackungen abgeschlossen hat, hat sie der Genehmigungsbehörde bis spätestens zum 31. März 2022 rechtsverbindlich unterzeichnete Verträge vorzulegen.

3.

Die Antragstellerin hat Leistungs-, Sortier- und Verwertungsverträge, die erst nach dem Zeitpunkt dieser Genehmigung rechtsverbindlich unterzeichnet werden, mit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Bescheides rückwirkender Geltung abzuschließen.

4.

Werden Leistung-, Sortier- und Verwertungsverträge, die die Antragstellerin mit Entsorgungs- beziehungsweise Verwertungsunternehmen abgeschlossen hat, oder die Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister oder der Beitritt zu der Gemeinsamen Stelle durch einen der Vertragspartner gekündigt oder sind diese zeitlich befristet, hat die Antragstellerin dies der Genehmigungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Ende der Befristung beziehungsweise der jeweils vertraglich festgelegten ordentlichen Kündigungsfrist ist ein neuer Vertrag vorzulegen, der die zur Erfüllung der Systemanforderungen erforderlichen Verpflichtungen des gekündigten Vertrages in vollem Umfang übernimmt. Sollte eine der Abstimmungsvereinbarungen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gekündigt werden oder auslaufen, ist eine neue Abstimmungsvereinbarung zu schließen. Zeichnet sich ab, dass es bei der Verhandlung einer Abstimmungsvereinbarung zu Verzögerungen kommt und eine neuen Abstimmungsvereinbarung nicht zeitlich lückenlos zur alten geschlossen werden kann, ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen

5.

Die Antragstellerin ist verpflichtet, der Genehmigungsbehörde und/oder den von dieser beauftragten Dritten alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung der Einhaltung der sich aus dem Verpackungsgesetz oder diesem Bescheid ergebenden Anforderungen benötigt werden. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zu gewährleisten, dass der Genehmigungsbehörde und von dieser beauftragten Dritten zu den oben genannten Überwachungszwecken Zutritt zu den zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes genutzten Anlagen und die erforderliche Einsicht in die Unterlagen gewährt wird.

6.

Die Antragstellerin hat eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit für den Fall zu leisten, dass sie oder die von ihr Beauftragten die Pflichten nach dem Verpackungsgesetz ganz oder teilweise nicht erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen.

Die Sicherheitsleistung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides entweder in Form einer unwiderruflichen und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern einer Sparkasse, Großbank oder Kreditversicherung oder durch Einzahlung von Geld auf einem Konto bei der Landeskasse Düsseldorf zu erbringen. 

Die Bürgschaftsurkunde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei der Genehmigungsbehörde zu hinterlegen. Bei Änderung der zu hinterlegenden Sicherheit erfolgt die Rückgabe einer hinterlegten Bürgschaft gegen Hinterlegung der neuen Bürgschaftsurkunde.

Bei Stellung der Sicherheitsleistung in Form der Hinterlegung sind die Vorgaben des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004) geändert worden ist, zu beachten. Die Einzahlung hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu erfolgen und ist der Genehmigungsbehörde durch Original des Einzahlungsbeleges nachzuweisen. Ein auf einem Konto der Landeskasse eingezahlter Betrag ist bei Änderung der zu hinterlegenden Sicherheit durch entsprechende Rück- oder Zu­zahlungen auszugleichen.

Die Sicherheitsleistung wird vorläufig auf 485.919,- Euro festgesetzt.

Eine Neufestlegung der Sicherheitsleistung erfolgt nur, wenn bei einer Neuberechnung die Abweichung zur hinterlegten Sicherheit mehr als 25 Prozent beträgt.

7.

Die Beteiligung an der Gemeinsamen Stelle ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe dieses Bescheids nachzuweisen.

8.

Die Aufnahme des operativen Betriebes ist der Genehmigungsbehörde, den öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträgern, der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und den übrigen dualen Systemen spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

9.

Nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Verpackungsgesetzes kann die für die Genehmigung zuständige Behörde die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn sie feststellt, dass ein System seinen Pflichten nach § 14 Absatz 1 und 2 des Verpackungsgesetzes nicht nachkommt oder dass eine der in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Verpackungsgesetzes genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Betrieb des Systems eingestellt wurde. Die für die Genehmigung zuständige Behörde kann die Genehmigung auch nach § 49 Absatz 2 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, widerrufen, wenn eine der in diesem Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen nicht oder nicht innerhalb der dort genannten Frist erfüllt wird, oder wenn die Antragstellerin keine ausreichende Sicherheit beibringt.

10.

Die Aufnahme weiterer Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten.

III.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar.

IV.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ergeht durch gesonderten Bescheid.

V.

Der verfügende Teil des Bescheids wird öffentlich bekannt gemacht.

- MBl. NRW. 2021 S. 1046