Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 38 vom 30.12.2021 Seite 1095 bis 1120

 

Änderung des Erlasses „Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Nordrhein-Westfalen“

8053

Änderung des Erlasses
„Benutzungsordnung der Landessammelstelle für
radioaktive Abfälle des Landes Nordrhein-Westfalen“

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- 91.16.06.04 -

Vom 31. Dezember 2021

1
Die Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Integration und SozialesBenutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 22. November 2016 (MBl. NRW. S. 809) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1 wird die Angabe „(AtG)“ durch die Wörter „vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AtG,“ ersetzt.

2. Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 7 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)“ wird durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StrlSchG,“ ersetzt.

b) Die Angabe „Telefon (02461) 4449“ wird durch die Angabe „Telefon (0221) 147-4982“ ersetzt.

3. In Nummer 1.3 wird die Angabe „der StrlSchV“ durch die Angabe „dem StrlSchG“ ersetzt.

4. In Nummer 1.4.1 wird die Angabe „§ 76 Absatz 4 StrlSchV“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 4 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2172) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AtEV,“ ersetzt.

5. In Nummer 1.4.2 wird die Angabe „§ 76 Absatz 5 StrlSchV“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 5 AtEV“ ersetzt.

6. In Nummer 1.5 Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Absatz 5 StrlSchV“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 4 und 5 AtEV“ ersetzt.

7. In Nummer 1.7 wird die Angabe „§ 76 Abs. 6 StrlSchV“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 6 AtEV“ ersetzt.

8. In Nummer 2.1.1 Satz 5 wird die Angabe „X StrlSchV, Teil A, Nummer 2 „Bezeichnung des Abfalls““ durch die Angabe „zur AtEV, Teil B, Tabelle 3 „Abfallart““ ersetzt.

9. In Nummer 2.2.3.1 Satz 1 wird die Angabe „§§16 bis 18 StrlSchV“ durch die Angabe „§§ 27 bis 29 StrlSchG“ ersetzt.

10. In Nummer 3.2.4 Satz 2 werden die Wörter „Es dürfen keine organischen Bestandteile (zum Beispiel Alkohole, Ketone, Ester, halogenierte Kohlenwasserstoffe), die wassergefährdende Eigenschaften im Sinne des § 19 Wasserhaushaltsgesetz besitzen,“ durch die Wörter „Organische Bestandteile (zum Beispiel Alkohole, Ketone, Ester, halogenierte Kohlenwasserstoffe) mit wassergefährdenden Eigenschaften dürfen nur bis zu 1 Vol%“ ersetzt.

11. In Nummer 3.3.3.3 Satz 1 wird die Angabe „III, Tabelle 1, Spalte 4“ durch die Angabe „4, Tabelle 1, Spalte 5“ ersetzt.

12. In Nummer 3.7.3 wird die Angabe „IX“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

13. In Nummer 4 Satz 1werden die Wörter „und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft“ gestrichen.

15. In der Anlage 1 wird die Angabe „Telefon 02461-4449“ durch die Angabe „Telefon 0221- 147 4982“ ersetzt.

16. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der vierten Spalte der Tabelle wird die Angabe „480“ durch die Angabe „700“, die Angabe „1 390“ durch die Angabe „1 570“, die Angabe „910“ durch die Angabe „960“ und die Angabe „1 230“ durch die Angabe „1 500“ sowie in der fünften Spalte die Angabe „7 940“ durch die Angabe „8 860“, die Angabe „4 900“ durch die Angabe „5 870“, die Angabe „690“ durch die Angabe „860“, die Angabe „450“ durch die Angabe „670“, die Angabe „1 390“ durch die Angabe „1 570“, die Angabe „910“ durch die Angabe „960“, die Angabe „2 700“ durch die Angabe „3 130“ und die Angabe „1 230“ durch die Angabe „1 500“ ersetzt.

b) Die Angabe „2017“ unterhalb der Tabelle wird durch die Angabe „2022“ ersetzt.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2021 S. 1110