Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 5 vom 25.2.2022 Seite 89 bis 102

 

Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Qualifizierung in Kindertageseinrichtungen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin oder zum staatlich geprüften Kinderpfleger

21630

Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung einer Qualifizierung in Kindertageseinrichtungen
zur staatlich geprüften Kinderpflegerin oder
zum staatlich geprüften Kinderpfleger

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Vom 18. Februar 2022

1
Zuwendungszweck

Das Land fördert die Weiterqualifizierung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin oder zum staatlich geprüften Kinderpfleger im Anschluss an die Förderung vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023, die aus Mitteln der Initiative REACT-EU im Rahmen des Europäischen Sozialfonds mitfinanziert wird. Das Land gewährt eine weitere Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Mit Beginn des Schuljahres 2022/2023 wird eine weitere zweijährige praxisintegrierte Qualifizierung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin oder zum staatlich geprüften Kinderpfleger angeboten.

Bis zu 1 000 interessierten Personen soll mit dem Beginn des Schuljahres 2022/2023 am 1. August 2022 eine solche Qualifikation angeboten werden. Im Anschluss an das Auslaufen der in Nummer 1 Satz 1 genannten EU-Förderung zum 31. März 2023 werden die Personalausgaben für eine praxisintegrierte Qualifizierung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin oder zum staatlich geprüften Kinderpfleger für weitere 16 Monate durch das Land gefördert.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger von Einrichtungen, die gemäß § 38 KiBiz gefördert werden.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzung ist ein Zuwendungsbescheid einer Förderung im Rahmen der Initiative REACT-EU zur Weiterqualifizierung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin oder zum staatlich geprüften Kinderpfleger für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023 (siehe Nummer 7.1.2).

5
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung.

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss /Zuweisung.

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Der Festbetrag für Personalausgaben pro beschäftigter Person, die sich weiterqualifiziert, beträgt 19 560 Euro.

5.4.2
Die Förderhöhe beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Zuwendungsempfänger erbringt seinen Eigenanteil in Höhe von 6 520 Euro. Der Eigenanteil wird durch die Finanzierung der letzten vier Monate (1. April 2024 bis 31. Juli 2024) der Qualifizierung durch den Zuwendungsempfänger erbracht. Die Auszahlung der Fördermittel des Landes erfolgt für die 12 Monate vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Als Auflagen sind folgende Regelungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

6.1
Vorlage einer Schulbescheinigung oder Bescheinigung über den Schulbesuch in der Berufsfachschule Kinderpflege der im Arbeitsvertrag genannten Mitarbeiterin oder des im Arbeitsvertrag genannten Mitarbeiters bis zum ersten Mittelabruf.

6.2
Bis zum ersten Mittelabruf ist der Arbeitsvertrag zwischen der Person in der Weiterqualifizierung und dem Zuwendungsempfänger mit mindestens einer Laufzeit vom 1. August 2022 bis mindestens zum 31. Juli 2024 vorzulegen.

6.3
Vorlage der Bestätigung über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses sowie die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme zur staatlich geprüften Kinderpflegerin oder zum staatlich geprüften Kinderpfleger (Eigenerklärung) jeweils zum 1. Juli 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 31. März 2024 und 31. Juli 2024.

6.4
Durchführungszeitraum

Die Durchführung umfasst den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. Juli 2024 und schließt sich zeitlich an den Durchführungszeitraum der Förderung aus dem ESF (EU-REACT) an.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage bis zum 30. April 2022 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.1.2
Antragsunterlagen

Als Antragsunterlagen gelten das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular sowie der von der Bewilligungsbehörde erlassene Bescheid an den Zuwendungsempfänger über die Förderung einer Qualifizierungsmöglichkeit zur staatlich geprüften Kinderpflegerin oder zum staatlich geprüften Kinderpfleger in der ESF Förderphase 2014 bis 2020 im Rahmen der Initiative REACT-EU für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023.

Der Bescheid wird von der Bewilligungsbehörde selbst im Antragsverfahren beigefügt.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen.

7.2.2
Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk das Projekt durchgeführt wird. Bei Maßnahmen, die bezirksübergreifend durchgeführt werden sollen, ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Pro beschäftigter Person kann jeweils nach Ablauf der nachfolgend genannten Zeiträume und nach jeweiliger Vorlage der unter Nummer 6.3 benannten Erklärung ein Betrag in Höhe von 4 890 Euro für die bestätigten Zeiträume abgerufen werden:

a) 1. April 2023 bis 30. Juni 2023,

b) 1. Juli 2023 bis 30. September 2023,  

c) 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 und

d) 1. Januar 2024 bis 31. März 2024.

7.4
Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. Oktober 2024 zu erbringen.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 95