Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 7 vom 11.3.2022 Seite 107 bis 120

 

Änderung der „Meldeordnung des Errichtungsausschusses der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen“

2122

Änderung der
„Meldeordnung des Errichtungsausschusses
der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen“

Bekanntmachung
des Errichtungsausschusses der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen

Vom 15. Februar 2022

1

Der Errichtungsausschuss der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen hat am 27. Januar 2022 auf Grund von § 115 Absatz 3 Satz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466) geändert worden ist, beschlossen, die Meldeordnung des Errichtungsausschusses der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen wie folgt zu ändern:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Übermittlung der Angaben und Unterlagen durch die Mitglieder gemäß § 2 Absatz 1 erfolgt unter Verwendung des jeweils aktuellen Meldebogens des Errichtungsausschusses, der auf der Homepage www.pflegekammer-nrw.de veröffentlicht ist. Der Meldebogen ist innerhalb eines Monats vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Geschäftsstelle zu übermitteln. Die im Meldebogen aufgeführten Urkunden sind diesem in Form amtlich beglaubigter Fotokopien beizufügen oder innerhalb eines Jahres nachzureichen.“

2. Die Anlage wird aufgehoben.

2

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Genehmigt:

Düsseldorf, den 15. Februar 2022

Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales

Im Auftrag

Prof. Dr. Thomas  E v e r s

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen:

Düsseldorf, den 15. Februar 2022

Sandra  P o s t e l

Vorsitzende

- MBl. NRW. 2022 S. 115