Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 11 vom 1.4.2022 Seite 189 bis 196

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Neustart miteinander“ im Land Nordrhein-Westfalen („RL-NeustartMiteinander“)

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung
des Förderprogramms „Neustart miteinander“ im Land Nordrhein-Westfalen
(„RL-NeustartMiteinander“)

Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Vom 2. März 2022

1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck

Ehrenamtliche sind tragende Säulen des Gemeinwesens in Nordrhein-Westfalen. Im Zuge der Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung in Verbindung mit der Corona-Pandemie konnten zahlreiche Veranstaltungen, die durch eingetragene Vereine ehrenamtlich organisiert und durchgeführt werden, nicht stattfinden. Um das Gemeinwesen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie ehrenamtlich getragene Veranstaltungen zu fördern und zu stärken, gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen für einen „Neustart miteinander“.

1.2
Rechtsgrundlagen

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für die Umsetzung dieses Programms nach

1. Maßgabe dieser Richtlinie,

2. den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung,

3. dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV LHO)“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung und

4. dem Runderlass „Anwendungshinweise insbesondere zu den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 und 53 Landeshaushaltsordnung im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise und weitere Hinweise - Corona-Erlass III -“ vom 1. Januar 2022 (I C 2-0044-1.1.7) in der jeweils geltenden Fassung.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist eine Zuwendung an Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 als Beitrag zur Deckung von Ausgaben für bis zu zwei Veranstaltungen. Diese Veranstaltungen sind bis zum 15. November 2022 durchzuführen.

3
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind eingetragene Vereine.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

a) Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz im Land Nordrhein-Westfalen haben.

b) Soweit die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von anderen Soforthilfen oder vergleichbaren Hilfsangeboten besteht, sind diese vorrangig zu nutzen und prioritär zu beantragen. Ausgezahlte oder zu erwartende Hilfen der Europäischen Union, des Bundes, eines Landes oder einer Kommune mit gleichem Förderzweck oder gleichem Fördergegenstand sind auf mögliche Zuwendungen nach diesem Runderlass vollständig anzurechnen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung nach Nummer 2.1 VV zu § 23 LHO.

5.2
Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung bewilligt.

5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als zweckgebundener Zuschuss gewährt.

5.4
Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die Ausgaben, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen. Als solche können alle Ausgaben anerkannt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den bis zu zwei Veranstaltungen nach Nummer 2 stehen (veranstaltungsbezogene Ausgaben). Im Falle einer bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung sind die förderfähigen Ausgaben ohne Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend von Nummer 1.3 VV zu § 44 LHO können dabei auch bereits vor der Antragstellung, aber nach dem 1. Januar 2021, begründete Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.5
Höhe der Zuwendung

Zuwendungen nach dieser Richtlinie betragen grundsätzlich 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben und sind auf 10 000 Euro je Veranstaltung beschränkt. Die Zuwendung darf nicht höher sein als die Differenz der förderfähigen Ausgaben abzüglich der projektbezogenen Einnahmen (zuwendungsfähige Ausgaben). Förderbeträge von unter 500 Euro werden nicht ausgezahlt (Bagatellgrenze).

6
Verfahrensvorschriften

6.1
Antragsverfahren

a) Anträge sind bis zum 30. September 2022 ausschließlich im Online-Förderportal (https://www.heimatfoerderung.nrw/onlineantrag#login) auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages zu stellen. Je Verein können bis zu zwei Anträge gestellt werden; die Antragstellung erfolgt für jede Veranstaltung getrennt. Nach Nummer 3 des Corona-Erlasses III bedarf es keines schriftlichen Antrags.

b) Die Zuwendungsberechtigung nach Nummer 3 ist durch Vorlage der Satzung und eines aktuellen Auszugs aus dem Vereinsregister nachzuweisen. Der Auszug aus dem Vereinsregister soll nicht älter als zwei Jahre sein.

c) Dem Antrag ist verpflichtend eine Zustimmung der Gemeinde zur geplanten Veranstaltung nach dem im Online-Förderportal bereitgestellten Muster beizufügen (Bestätigung der Gemeinde). Der Online-Antrag sowie die Bestätigung der Gemeinde werden zusätzlich als Muster auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen nachrichtlich veröffentlicht.

6.2
Bewilligung

Bewilligungsbehörde nach Maßgabe dieser Richtlinie ist die zuständige Bezirksregierung. Auf die vorgesehene Schriftform kann nach Nummer 4.1 des Corona-Erlasses III verzichtet werden, soweit eine Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides über das Online-Förderportal erfolgt. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger wird in dem Fall über die Bereitstellung des Zuwendungsbescheides mittels E-Mail informiert. Die Veranstaltung darf schon vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides durchgeführt werden, jedoch nicht vor Antragstellung.

6.3
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

Neben den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - (Anlage 2 zu Nummer 5.1 der VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich; im Folgenden ANBest-P genannt) sind folgende Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

1. Einhalten der geltenden Corona-Schutzregelungen: Die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltende Coronaschutzverordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 731a) in der jeweils geltenden Fassung oder eine an ihre Stelle tretende gesetzliche Regelung beziehungsweise Rechtsverordnung ist einzuhalten.

2. Die Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen ist in der öffentlichen Kommunikation (zum Beispiel Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Internet, Veranstaltung) angemessen darzustellen. Dazu ist auf die Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen hinzuweisen.

6.4
Auszahlung

Die Zuwendung wird abweichend von Nummer 1.4 der ANBest-P und Nummer 7.1 der VV zu § 44 LHO in zwei Teilen ausgezahlt. Die Zuwendung wird in Höhe von 75 Prozent unmittelbar nach Bereitstellung des Bewilligungsbescheides ausbezahlt. Im Übrigen erfolgt die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Zuwendung nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde.

6.5
Verwendungsnachweisverfahren

Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist durch Vorlage eines Verwendungsnachweises nach Nummer 10.3 der VV zu § 44 LHO der zuständigen Bezirksregierung ohne Vorlage von Belegen nachzuweisen. Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P ist der Verwendungsnachweis spätestens bis zum 20. November 2022 vorzulegen. Das Muster für den Verwendungsnachweis wird im Online-Förderportal und zusätzlich auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Der Sachbericht und der zahlenmäßige Nachweis haben auf die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 2 dieser Richtlinie eingehen. Eine nachträgliche Erhöhung des Zuwendungsbetrages erfolgt grundsätzlich nicht. Abweichend von der Nummer 8.8 der VV zu § 44 LHO wird auf die Verzinsung grundsätzlich verzichtet.

6.6
Prüfrecht und Aufbewahrungsfrist

Die Bewilligungsbehörde prüft stichprobenartig oder gezielt die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung auf der Grundlage des Verwendungsnachweises nach Nummer 6.5. Die im Zusammenhang mit der Zuwendung stehenden Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Projektförderung mindestens fünf Jahre nach Abgabe des Verwendungsnachweises bereitzuhalten. Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern Prüfungen nach § 91 LHO durchzuführen.

6.7
EU-Beihilferechtliche Regelungen

Die Bewilligung hat beihilfekonform zu erfolgen.

6.8
Elektronische Durchführung des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren wird, soweit möglich, entsprechend dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch durchgeführt.

7
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung „Förderrichtlinie Neustart miteinander“ vom 15. Juli 2021 (MBl. NRW. S. 488), der durch Runderlass vom 30. September 2021 (MBl. NRW. S. 796) geändert worden ist, außer Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 193