Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 13 vom 8.4.2022 Seite 221 bis 232

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der digitalen Transformation im Tourismus in Nordrhein-Westfalen (RL DiTu-REACT-EU)

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der digitalen Transformation im Tourismus in Nordrhein-Westfalen
(RL DiTu-REACT-EU)

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 16. September 2021

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Nordrhein-Westfalen stellt im Rahmen der „Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of Europe“-Initiative, die zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammen-hang mit der Covid-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft dienen soll, Mittel für die digitale Transformation im Tourismus zur Verfügung, um den Tourismusorganisationen im Land Nordrhein-Westfalen eine adäquate Ausstattung und Kommunikation mit Blick auf die neuen Anforderungen und Voraussetzungen für zukunftsfähige Tourismusdestinationen im digitalen Zeitalter und unter den Bedingungen der Pandemie zu ermöglichen.

1.1
Rechtsgrundlagen
Auf der Grundlage dieser Hinweise und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen:

a) Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU),

b) §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBI. NRW. S. 309) und

c) gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Bildung, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, des Ministeriums für Verkehr und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales „EFRE-Rahmenrichtlinie“ vom 9. August 2021 (MBI. NRW. S. 641), im Folgenden EFRE-Rahmenrichtlinie.

1.2
Zuwendungszweck
Die Förderung richtet sich an die Destinations-Management-Organisationen, im Folgenden DMOs genannt, als regionale Tourismusorganisationen oder Zusammenschlüsse dieser Regionen, die Städte Köln und Düsseldorf sowie die Landesmarketingorganisation des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LMO genannt. Diese sind bedeutende Akteurinnen, die einen wichtigen Beitrag leisten sollen, die Resilienz im Tourismus in und nach der Covid-19-Pandemie zu stärken. Im Bereich der Digitalisierung wird das Ziel verfolgt, digital-technische Infrastrukturen zu etablieren, digitale Inhalte zu entwickeln und die digitale Kommunikation zu stärken. Die Digitalisierung und die Covid-19-Pandemie stellen an den Tourismus neue Bedingungen und Erfordernisse. Das touristische Produktportfolio muss angepasst und verbessert werden.

Ein Rechtsanspruch der Antragstellerinnen auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf der Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden investive Maßnahmen der DMOs, der genannten Städte und der LMO, die zur Steigerung der digitalen Ausstattung, der digitalen Inhalte und der digitalen Kommunikation beitragen. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die nachfolgend aufgezählten Fördergegenstände, deren Inbetriebnahme, erforderliches Zubehör und notwendige Dienstleistungen:

a) Erstellung von digitalem Content als Grundlage für die digitale Kommunikation. Dieser muss grundsätzlich Open Data-fähig sein, beispielsweise Texte, Bilder, Bewegtbildmaterial, Infografiken und sprachliche Übersetzung des Contents für die digitale Kommunikation. Von diesem Grundsatz darf abgewichen werden, um die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen zu schützen.

b) Schaffung von Schnittstellen für den Transport des digitalen Contents, beispielsweise über Programmierleistungen. Die Inhalte sollen grundsätzlich als offener Content nutzbar gemacht werden. Dies bezieht sich auf die regionalen Datenbanken und auf dem Data Hub NRW. Von diesem Grundsatz darf abgewichen werden, um die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen zu schützen.

c) Digitales Content Marketing beziehungsweise Display Advertisement und digitale Werbeformate, beispielsweise die Erstellung von Text, Bild und Bewegtbild im Rahmen des Managements einer Werbekampagne, Public Videos, Media Screens, digitale Werbebanner und Ausspielung digitaler Contents auf Webseiten. Dieser Fördergegenstand darf maximal 45 Prozent des Förder-volumens eines Antrages ausmachen.

d) Customer Relationship Management inklusive Database Marketing, beispielsweise Onlinereputationsmanagement, digitale Zielgruppenforschung und Auswertung des Aufkommens von Besuchenden. Gefördert werden auch Ausgaben zur Beschaffung von Spezialsoftware für digitales Destinationsmanagement und -marketing sowie Ausgaben für die digitale Marktforschung.

e) Digitale Infrastruktur. Gefördert wird die Hardware inklusive Einweisung und Software, beispielsweise WLAN-Hotspots, Infoscreens wie Flat- oder Touchscreens, Informations-Stelen, Laptops, Tablets, Displays und Digitalkameras.

f) Schaffung neuer Services für den Endkunden auf dem entsprechenden elektronischen Endgerät, die Initiierung neuer Kommunikationsformate sowie Maßnahmen durch Nutzung bestehender digitaler Technologien und Kanäle, zum Beispiel Social Media, sind nur förderfähig, wenn ein Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a bis e genannten Fördergegenständen besteht.


Zusätzliche Sachausgaben für eine spätere Wartung der Hard- und Software sind nicht förderfähig. Die Zuständigkeit hierfür übernehmen die Zuwendungsempfängerinnen. Personalausgaben sind nicht förderfähig.

3
Zuwendungsberechtigte
Zuwendungsberechtigt sind die DMOs. Diese sind die Bergischen Drei, Bergisches Land, Bonn und Rhein-Sieg-Kreis, Düsseldorf und Neanderland, Eifel und Aachen, Köln und Rhein-Erft-Kreis, Münsterland, Niederrhein, Ruhrgebiet, Sauerland, Siegen-Wittgenstein, Teutoburger Wald oder Zusammenschlüsse dieser Regionen, die Städte Köln und Düsseldorf sowie die LMO. Die Regionen werden in Absprache mit dem Fachreferat Tourismus, Hotellerie, Gastronomie des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums festgelegt.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

4.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

4.3
Die zu fördernden Projekte müssen zur Steigerung der digitalen Präsenz, zur Verbesserung der digitalen Ausstattung, zur Digitalisierungsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Tourismusstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen einen Beitrag leisten sowie der Verbesserung der Digitalisierung im Tourismus dienen.

4.4
Die Bewilligungsbehörde prüft und dokumentiert die beihilferechtliche Konformität der Zuwendungen.

Die Zuwendung darf nur in dem nichtwirtschaftlichen Bereich der Zuwendungsempfängerinnen (allgemeines Destinationsmarketing) verwendet werden. Es muss sichergestellt sein, dass, sofern es wirtschaftliche Tätigkeiten gibt, diese nicht gefördert werden und durch eine Trennungsrechnung gewährleistet wird, dass es nicht zu einer Quersubventionierung dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten kommt.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege der Vollfinanzierung nach Maßgabe von Nummer 5.4..

5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare zweckgebundene Zuweisung oder als Zuschuss gewährt.

5.4
Bemessung der Zuwendung, förderfähige Ausgaben, Förderhöhe
Bemessungsgrundlage sind die förderfähigen Ausgaben. Grundlage für die Ermittlung des Zuwendungsbetrages sind die förderfähigen Ausgaben nach Nummer 2.

Die konkrete Förderhöhe richtet sich nach der Größe der Tourismusdestination und orientiert sich an der Einwohnerzahl. Daraus werden für die DMOs fünf Kategorien abgeleitet:
a) bei einer Einwohnerzahl unter 1 Million beträgt der Förderhöchstbetrag 700 000 Euro,
b) bei einer Einwohnerzahl von 1 Million bis unter 2 Millionen beträgt der Förderhöchstbetrag 1 Million Euro,
c) bei einer Einwohnerzahl von 2 Millionen bis unter 3 Millionen beträgt der Förderhöchstbetrag 1,3 Millionen Euro,
d) bei einer Einwohnerzahl von 3 Millionen bis unter 4 Millionen beträgt der Förderhöchstbetrag 1,8 Millionen Euro und
e) bei einer Einwohnerzahl ab 4 Millionen beträgt der Förderhöchstbetrag 2,5 Millionen Euro.

Der Förderhöchstbetrag für die LMO beträgt 5 Millionen Euro.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall über die konkrete Förderhöhe.

Alle geplanten Vorhaben müssen im Ausschuss für Destinationsmanagement der LMO vorgestellt werden.

Die Zweckbindungsfrist für Investitionen, insbesondere auch für mobile Endgeräte, beträgt vier Jahre ab Anschaffung.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE-Rahmenrichtlinie. Gemäß Artikel 92b Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 haben die Begünstigten im Rahmen des REACT-EU Publizitätsvorschriften zu erfüllen. Die Publizitätsvorschriften sind auf www.efre.nrw.de veröffentlicht.

7
Verfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich bei den örtlich zuständigen Bezirksregierungen bis zum 15. November 2021 einzureichen.

Die zuständigen Bezirksregierungen informieren das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in geeigneter Weise über die Antragstellung.

Vorhaben können eine Laufzeit bis maximal März 2023 haben (Bewilligungszeitraum). Der Durchführungszeitraum endet am 31. Dezember 2022.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.


Düsseldorf, den 16. September 2021

Der Minister

für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

- MBl. NRW. 2022 S. 227