Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 22 vom 24.5.2022 Seite 395 bis 408

 

Verwaltungsvorschrift zu elektronischen Bezahlmöglichkeiten nach dem E‑Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvorschrift E-Payment)

2006

Verwaltungsvorschrift zu elektronischen Bezahlmöglichkeiten nach dem
E‑Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen
(Verwaltungsvorschrift E-Payment)

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 21. April 2022

1

Allgemeines

Nach § 7 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, sind Behörden des Landes verpflichtet, sofern im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen anfallen, die Einzahlung oder Begleichung der Gebühr oder der sonstigen Forderung durch ein im elektronischen Geschäftsverkehr gängiges und hinreichend sicheres Zahlungsverfahren, das der Art des Verwaltungsverfahrens entspricht, im Folgenden E-Payment genannt, zu ermöglichen.

2

Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, soweit sie dem Anwendungsbereich des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung unterfallen und sofern die Behörden des Landes ein oder mehrere elektronische Verwaltungsverfahren durchführen, bei denen Gebühren oder sonstige Forderungen anfallen. Sie gilt nicht für Universitätsklinika sowie Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, staatliche Kunsthochschulen und das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen.

3

Nutzung der Basiskomponente E-Payment

3.1

Die Behörde des Landes soll für die Umsetzung einer elektronischen Bezahlmöglichkeit im Sinne des § 7 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen die von der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik in Abstimmung mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien bereitgestellte Basiskomponente E-Payment einsetzen.

Die Basiskomponente besteht aus der vom Landesbetrieb Information und Technik, im Folgenden IT. NRW, betriebenen Software ePayBL in Verbindung mit einer vertraglichen Grundlage zur Inanspruchnahme der Dienste eines von der Entwicklergemeinschaft ePayBL beauftragten Finanzdienstleisters.

Sofern eine Behörde des Landes beabsichtigt, eine andere E-Payment-Lösung zu verwenden, ist diese Ausnahme im Rahmen der Abstimmung nach § 22 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik anzuzeigen und zu begründen.

3.2

Betrieb, Wartung und Pflege der Software ePayBL werden zentral durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik finanziert. Dies gilt auch für Änderungs- und Ergänzungswünsche gemäß Ziffer 3.4 dieser Verwaltungsvorschrift.

3.3

Die Behörde des Landes muss die Beratungsstelle E-Payment bei IT. NRW per E-Mail informieren (e‑payment@it.nrw.de), wenn eine Nutzung der Basiskomponente gemäß Nummer 3.1 erfolgen soll.

3.4

Die Behörde des Landes kann Änderungs- oder Ergänzungswünsche bezüglich der Software ePayBL sowie der damit einhergehenden Komponenten (Plugins) über die zuständige Ressortansprechperson für Anforderungen an den Anforderungsmanager der Basiskomponente E-Payment bei der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik richten.

3.5

Erfolgt eine Nutzung der von IT. NRW betriebenen Software ePayBL gemäß Nummer 3.1, muss die Behörde des Landes die von der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik vorgegebene vertragliche Grundlage mit dem von der Entwicklergemeinschaft ePayBL beauftragten Finanzdienstleister nutzen.

Im Bedarfsfall kann die Behörde des Landes zusätzlich noch weitere Verträge mit Finanzdienstleistern abschließen, wenn die unter Nummer 4 aufgeführten Bedingungen erfüllt werden.

3.6

Für die Durchführung elektronischer Bezahlvorgänge in einem Verwaltungsverfahren fallen Entgelte an einen Finanzdienstleister an. Diese Entgelte bestehen aus einer einmaligen Einrichtungsgebühr bei Vertragsabschluss sowie einer fixen und beziehungsweise oder prozentualen Transaktionsgebühr je Transaktion und sind durch die Behörde des Landes zu zahlen, die das Verwaltungsverfahren anbietet. Die Entgelte sind aus bereiten Mitteln zu bestreiten.

4

Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift zu § 79 der Landeshaushaltsordnung

Für die Nutzung von E-Payment in einem Verwaltungsverfahren ist Nummer 6.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 79 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) zu beachten.

5

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Abwicklung eines elektronischen Verwaltungsverfahrens, in welchem Gebühren oder sonstige Forderungen anfallen, erfolgt in datenschutzrechtlicher Verantwortung der zuständigen Behörde des Landes.

Bei der Nutzung der Software ePayBL wird IT. NRW als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2 L 074 vom 4.3.2021, S. 35) für die zuständige Behörde des Landes tätig.

6

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 396