Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 23 vom 7.6.2022 Seite 409 bis 472

 

Investitionsprogramm 2022 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen

II.

Investitionsprogramm 2022
und sonstige Krankenhausmaßnahmen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 30. Mai 2022

Nach § 19 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 506) geändert worden ist, wird für das Jahr 2022 folgendes Investitionsprogramm aufgestellt und veröffentlicht:

1.

Zur Finanzierung stehen folgende Mittel zur Verfügung:

1.1

Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (Baupauschale; § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen)

- Ausgabemittel – laut Haushaltsansatz

217 000 000,00 Euro

Abzüglich ausstehende Forderung 2021

- 3 281,16 Euro

216 996 718,84 Euro

1.2

Pauschale Förderung kurzfristiger Anlagegüter
(§§ 17 und 18 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausgestaltungsgesetze des Landes Nordrhein-Westfalen)

‑ Ausgabemittel – laut Haushaltsansatz

353 000 000,00 Euro

Abzüglich ausstehende Forderung 2021

- 5 099,10 Euro

569 991 619,74 Euro

1.3

Mögliche Förderung der Investitionskosten durch besondere Beträge (§ 23 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen)

‑ Ausgabemittel – laut Haushaltsansatz

7 000 000,00 Euro

576 991 619,74 Euro

                                                        

1.4

Einzelförderung von Investitionen
(§ 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen)

‑ Ausgabemittel – laut Haushaltsansatz

100 000 000,00 Euro

Ausgabemittel insgesamt

676 991 619,74 Euro

2. Für die Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen werden gemäß § 1 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 28. Februar 2022 (GV. NRW. S. 286) die Prozentsätze verwendet, welche das jeweilige förderfähige Krankenhaus im Verhältnis aller förderfähigen Krankenhäuser an dem im Jahr 2021 für die Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansatz durch den Förderbescheid nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung zu erhalten hatte. Der so ermittelte Wert entspricht dem Anteil, den das jeweilige förderfähige Krankenhaus von den jeweils für die jährliche Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansätzen beanspruchen kann.

 

3. Für die unter Punkt 1.4 genannte Einzelförderung von Investitionen wird ausgewiesen

- Anlage A -

3.1 Der Förderschwerpunkt für das Jahr 2022 lautet:

Stärkung der patientenorientierten Versorgung im höheren Lebensalter (Altersmedizin).

4. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen entsteht nach § 19 Absatz 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen erst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel.

- MBl. NRW. 2022 S. 455