Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 29 vom 9.8.2022 Seite 653 bis 656

 

Änderungssatzung der Satzung der „Gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts“ Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR

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Änderungssatzung der
Satzung der
„Gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts“
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR

Beschluss
der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
und des Nahverkehrs-Zweckverbandes Niederrhein

Vom 13./14. Juni 2022

1

Aufgrund Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR) vom 13. Juni 2022 und Beschlusse der Verbandsversammlung des Nahverkehrs-Zweckverbandes Niederrhein (NVN) vom 14. Juni 2022 wird die Satzung der „Gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts“ Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR vom 16. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 398), die zuletzt durch Änderungssatzung vom 01. Januar 2022 (MBl. NRW. S. 68) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) § 22 wie folgt gefasst: „§ 22 Entschädigung der Mitglieder und ständigen Gäste des Verwaltungsrats und der Ausschüsse“

b) § 22a wird wie folgt gefasst: „§ 22a Sitzungsgeld“.

2. § 19 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Zahl der ersatzpflichtigen Sitzungen von politischen Gruppierungen und Teilen einer politischen Gruppierung (z. B. Arbeitsgruppen) ist auf die Hälfte der in § 15 Absatz 7 ZVS genannten Sitzungen pro Kalenderjahr pro Person begrenzt.“

3.§ 21 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die in Anlehnung an die §§ 43 ff. GO NW mindestens regelt:

a) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrats,

b) die Tagesordnung und die Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrats,

c) das Verfahren bei Abstimmungen,

d) die Ordnung in den Sitzungen des Verwaltungsrats,

e) die Niederschrift der Beschlüsse des Verwaltungsrats,

f) die Behandlung der Beschlüsse des Verwaltungsrats,

g) das Verfahren bei dringlichen Entscheidungen.

Die Geschäftsordnung gilt entsprechend für die Ausschüsse.“

4. § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Entschädigung der Mitglieder und ständigen Gäste des Verwaltungsrats und der Ausschüsse 

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Ausschüsse (stimmberechtigte und stellvertretende Mitglieder) sind ehrenamtlich tätig.

Für diese ehrenamtliche Tätigkeit erhalten sie gemäß § 2 Absatz 2 Kommunalunternehmensverordnung (KUV) anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung des Verwaltungsrates, des Präsidiums, der Ausschüsse sowie der jeweiligen politischen Gruppierungen und sonstiger Gremien der VRR AöR eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, der VRR-Entschädigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung und ggfls. in entsprechender Anwendung der Verordnung über die Entschädigung kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO).

(2) Als angemessene Entschädigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gelten grundsätzlich folgende Entschädigungsleistungen:

1. Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld

2. Fahrkostenerstattung

3. Übernachtungsgeld

4. Dienstreisevergütung

5. Ersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführung

6. Betreuungskosten

7. Pauschalierter Ersatz sonstiger Auslagen, soweit nicht ein Anspruch gegen den Zweckverband VRR besteht.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Ausschüsse (stimmberechtigte und stellvertretende Mitglieder) erhalten eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Organe und Gremien nach § 19, sofern sie im jeweiligen Gremium gewähltes Mitglied sind.

(4) Für Mitglieder des Verwaltungsrates, die gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 ZVS gewählt wurden, gelten die Absätze 1 und 2 nach Maßgabe der VRR-Entschädigungssatzung entsprechend für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen von mit der VRR AöR verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz, sofern der Verwaltungsrat die Teilnahme beschlossen hat und dort für diese Teilnahme keine eigene Entschädigung gezahlt wird.

(5) Mitglieder des Verwaltungsrates und der Ausschüsse, die infolge der Wahrnehmung besonderer Funktionen einen erhöhten Aufwand haben, erhalten eine zusätzliche Entschädigung in Form eines erhöhten Sitzungsgelds nach Maßgabe von § 22a Absatz 2.

(6) Die ständigen Gäste des Verwaltungsrates und der Ausschüsse gelten als sachkundige Einwohner im Sinne von § 58 Absatz 4 GO NRW und sollen den Verwaltungsrat und die Ausschüsse bei der Entscheidungsfindung mit ihrem Sachverstand beraten. Sie nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme ohne Stimmrecht teil.

Sie erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates und der Ausschüsse auf Antrag nach Maßgabe der VRR-Entschädigungssatzung eine angemessene Entschädigung

a. als Sitzungsgeld in Höhe des Betrages gemäß § 2 Ziffer 3 EntschVO sowie

b. als Fahrkostenerstattung in entsprechender Anwendung von § 5 EntschVO.

(7) Näheres wird durch die VRR-Entschädigungssatzung und die Geschäftsordnung geregelt.“

5. § 22a wird wie folgt gefasst:

㤠22a Sitzungsgeld

(1) Die Höhe des Sitzungsgelds entspricht dem Betrag der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe c EntschVO.

(2) Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats und der Ausschüsse sowie sonstige Mitglieder im Sinne von § 22 Absatz 5 haben Anspruch auf ein erhöhtes Sitzungsgeld nach Maßgabe der VRR-Entschädigungssatzung.

Die Höhe des erhöhten Sitzungsgelds beträgt abhängig von der jeweiligen Funktion nach Maßgabe der VRR-Entschädigungssatzung zwischen dem 3-fachen und 0,5-fachen Satz der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe c Entschädigungsverordnung.

(3) Näheres wird durch die VRR-Entschädigungssatzung und die Geschäftsordnung geregelt.“

6. Dem § 44 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„Die Änderungen der Satzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung des ZV VRR vom 13. Juni 2022 und Beschluss der Verbandsversammlung des NVN vom 14. Juni 2022 treten zum 1. August 2022 in Kraft.“

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Diese Änderungssatzung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 655