Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 40 vom 7.12.2022 Seite 915 bis 934

 

Änderung der Förderrichtlinie über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz

2151

Änderung der Förderrichtlinie über die
Mitwirkung privater Hilfsorganisationen
im Katastrophenschutz

Runderlass des Ministeriums des Innern
-34–52.03.02-

Vom 15. November 2022

1
Die Förderrichtlinie über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz vom 14. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 302) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1 Satz 1 werden die Wörter „und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO)“ durch die Wörter „, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO,“ ersetzt.

2. Nummer 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Berücksichtigungsfähig ist die Einsatzeinheit oder der Wasserrettungszug, die oder der bis zum 31. Dezember des Jahres der Antragstellung durch einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt nach § 18 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz oder die Bezirksregierung in Hinblick auf ihre oder seine Eignung zur Mitwirkung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen zu helfen, anerkannt wurde und deren oder dessen volle oder bedingte Förderfähigkeit festgestellt wurde. Die Regelungen bezüglich Rückforderungen unter Nummer 8.4 bleiben unberührt.“

3. Nummer 5.5.1 wird wie folgt gefasst:

„5.5.1

Festbetrag:

Der Festbetrag beträgt je voll förderfähiger Einsatzeinheit 19 200 Euro beziehungsweise je voll förderfähigem Wasserrettungszug 19 000 Euro.“

4. Nummer 9 wird aufgehoben.

5. Die bisherige Angabe 10. wird 9. In Nummer 9. werden die Wörter „mit Ablauf des Jahres 2022“ durch die Wörter „am 31. Dezember 2023“ ersetzt.

6. In Nummer 4.1 Satz 1 bis 6, Nummer 4.2 Satz 1 bis 6 und Nummer 8.4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „leistungsfähig“ durch das Wort „förderfähig“ ersetzt.

7. In Nummer 8.4 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Leistungsfähigkeit“ durch das Wort „Förderfähigkeit“ ersetzt.

8. In Nummer 5.5.2 Satz 2 wird das Wort „leistungsfähige“ durch das Wort „förderfähige“ ersetzt.

9. Die Anlagen 1 bis 4 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Richtlinie ersichtliche Fassung.

2
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 916