Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 44 vom 29.12.2022 Seite 1033 bis 1074

 

Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh

7861

Richtlinien zur Förderung
von Haltungsverfahren auf Stroh

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.4-63.03.06.04-001017

Vom 6. Dezember 2022

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für Haltungsverfahren auf Stroh nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

a) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),

b) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),

c) des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523),

d) des GAP-Konditionalitäten-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S.2996),

e) der zur Durchführung der vorgenannten Verordnungen und Gesetze erlassenen weiteren Rechtsakte,

f) der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043),

g) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekannmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung des Tierwohls bei der Haltung von Rindern und Schweinen. Förderfähig ist die Haltung von Tieren der in Nummer 2.2 genannten Betriebszweige in Laufställen beziehungsweise bei Schweinen in Gruppenhaltung, jeweils mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen und Aufstallung auf Stroh. Nicht förderfähig sind bei den Rindern Liegeboxenlaufställe mit Hochboxen.

2.2
Im Sinne dieser Richtlinien sind folgende Betriebszweige zu unterscheiden:

a) Milchviehhaltung: Haltung von Milchkühen (alle Rinderrassen gemäß Anlage 1)

b) Mutterkuhhaltung: Haltung von Mutterkühen (alle Rinderrassen gemäß Anlage 2)

c) Sonstige Rinderhaltung: Haltung von Aufzuchtrindern und Mastfärsen (Tiere älter als 6 Monate ohne Kalbung)

d) Bullenmast: Haltung von Mastbullen (Tiere älter als 6 Monate bis 24 Monate)

e) Schweinezucht: Haltung von Sauen, einschließlich Saugferkeln, Jungsauen und Eber

f) Sonstige Schweinehaltung: Haltung von Mastschweinen und Zuchtläufern

g) Ferkelaufzucht: Haltung von Absatzferkeln (abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen).

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen und Landwirte im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfänger

4.1
einen Antrag gemäß der Nummer 9.1 fristgerecht und vollständig bei der Bewilligungsbehörde stellen und anhand der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Checkliste bestätigen, dass sie die Verpflichtungen gemäß Nummer 5 einhalten können,

4.2
die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Verordnung (EU) Nr. 2016/429
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1) einhalten,

4.3
die Voraussetzungen gemäß der Nummer 3 erfüllen und ihr Einverständnis erklären, dass

4.3.1
die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen und Verpflichtungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird und

4.3.2
die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Gemeinde, in der die Zuwendungsempfänger wohnen, sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2
des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), in der jeweils geltenden Fassung, in das veröffentlichte Verzeichnis der Zuwendungsempfänger aufgenommen werden.

5
Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

5.1
für die Dauer von einem Jahr die Tierwohlmaßnahme für alle Tiere einer HIT-Betriebsstätte (Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung) im jeweils beantragten Betriebszweig, einschließlich gegebenenfalls vorhandenem Pensionsvieh, vollständig durchzuführen,

5.1.1
den Rindern und Schweinen einen Stall zur Verfügung zu stellen, der die Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Nutztiere gemäß § 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt und dessen tageslichtdurchlässige Fläche mindestens
- 3 Prozent der Stallgrundfläche bei Schweinen
- 5 Prozent der Stallgrundfläche bei Rindern beträgt,

5.1.2.1
den Rindern mindestens folgende uneingeschränkt nutzbare Stallfläche zur Verfügung zu stellen:
- Milch- und Mutterkühen 5,5 Quadratmeter
- Aufzuchtrindern, Mastfärsen und -bullen 4,5 Quadratmeter,

5.1.2.2
den Schweinen eine um 20 Prozent größere nutzbare Bodenfläche, als nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgeschrieben, zur Verfügung zu stellen,

5.1.2.3
Jungsauen und Sauen eine Abferkelbucht zur Verfügung zu stellen, die eine Bodenfläche von mindestens 6,5 Quadratmeter, bei Abferkelbuchten die vor dem 9. Februar 2021 genehmigt oder benutzt wurden, von mindestens 6,0 Quadratmeter aufweist,

5.1.3.1
die Anzahl der Liegeflächen auf der nicht perforierten oder planbefestigten nutzbaren Stallfläche so zu bemessen, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können,

5.1.3.2
die Liegeflächen der Tiere regelmäßig mit Stroh einzustreuen, so dass diese trocken und ausreichend gepolstert sind,

5.1.4
Milch- und Mutterkühen, Aufzuchtrindern, Mastfärsen und -bullen je Tier einen Grundfutterplatz bereit zu stellen oder im Fall der Vorratsfütterung für ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2:1 zu sorgen,

5.1.5
die Rinder mindestens in der Zeit vom 1. Januar bis 15. März und vom 16. Dezember bis 31. Dezember im Stall zu halten,

5.2
die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Konditionalität) und die einschlägigen Mindestanforderungen für das Tierwohl gemäß nationalem und Unionsrecht einzuhalten,

5.3
alle für die Gewährung der Zuwendung notwendigen Unterlagen nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums weitere zehn Jahre aufzubewahren,

5.4
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

5.5
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere wenn die Verpflichtungen gemäß Nummer 5 nicht mehr eingehalten werden
sowie alle Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind, der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6
Art der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.

6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.

7
Höhe der Zuwendung

7.1
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt, unter Berücksichtigung der Nummer 2.2, je Großvieheinheit (GVE) durchschnittlicher Jahresviehbestand
a) für Milchkühe 65 Euro
b) für Mutterkühe 65 Euro
c) für Aufzuchtrinder und Mastfärsen 65 Euro
d) für Mastbullen 220 Euro
e) für Jungsauen, Sauen und Eber 265 Euro
f) für Mastschweine und Zuchtläufer 90 Euro
g) für Absatzferkel 500 Euro.

7.2
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.

8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1
Übertragen Zuwendungsempfänger ihren gesamten Betrieb auf einen anderen Betrieb, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen.

8.2
Als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände werden gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 insbesondere folgende Fälle beziehungsweise Umstände anerkannt:
a) eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die beziehungsweise das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht
b) die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes
c) eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die beziehungsweise der den gesamten Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand des Begünstigten oder eines Teils davon betrifft
d) die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war
e) der Tod des Begünstigten
f) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten.

Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfänger beziehungsweise die Rechtsnachfolger oder die Vertretungen hierzu in der Lage sind.

8.3
Aufhebung des Zuwendungsbescheides

Halten Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 nicht ein, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben.

8.4
Kürzungen, Ausschlüsse und Sanktionen

8.4.1
Tierabweichungen

Ist die für die Förderung angemeldete Anzahl der Tiere größer als die ermittelte Anzahl und der Unterschied größer als drei Prozent der ermittelten Tiere oder drei Tiere, so wird die ermittelte Anzahl im Umfang der Differenz zwischen den angemeldeten und den ermittelten Tieren reduziert. Im Fall des Unterschieds von mehr als 20 Prozent der ermittelten Tiere ist die Kürzung zu verdoppeln. Beträgt der Unterschied mehr als 30 Prozent der ermittelten Tiere, wird keine Zuwendung gewährt.

8.4.2
Verstöße gegen Konditionalität

Werden die verbindlichen Anforderungen der Konditionalität gemäß der Nummer 5.2 von den Zuwendungsempfängern aufgrund einer unmittelbar ihnen anzulastenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach diesen Richtlinien zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Kapitel III und IV der Verordnung (EU) 2022/1172.

8.4.3
Verstöße gegen Verpflichtungen

8.4.3.1
Kürzungen der Zuwendungen, Aufhebungen und Ausschlüsse von der Förderung werden bei Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116
unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes vorgenommen. Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen von den nachfolgend festgelegten Sanktionsbestimmungen vornehmen, wenn deren Anwendung zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Bei schwerwiegenden Verstößen wird keine Zuwendung gewährt und die Zuwendungsempfänger werden im folgenden Kalenderjahr von der Maßnahme ausgeschlossen.

8.4.3.2
Wird festgestellt, dass den Tieren nicht die erforderliche tageslichtdurchlässige Fläche nach Nummer 5.1.1 zur Verfügung steht, wird die Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig bei einer Fläche, die zwischen 5 und 10 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 20 Prozent gekürzt und bei einer Fläche, die zwischen 10 und 20 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 50 Prozent gekürzt. In den Fällen, in denen die Fläche um mehr als 20 Prozent kleiner als erforderlich ist, wird keine Zuwendung gewährt.

8.4.3.3
Wird festgestellt, dass den Tieren nicht die uneingeschränkt nutzbare Stallfläche beziehungsweise nutzbare Bodenfläche gemäß der Nummer 5.1.2 zur Verfügung steht, wird die Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig bei einer Fläche, die zwischen 1,5 und 5 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 20 Prozent gekürzt und bei einer Fläche, die zwischen 5 und 10 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 50 Prozent. In den Fällen, in denen die Fläche um mehr als 10 Prozent kleiner als erforderlich ist, wird keine Zuwendung gewährt.

8.4.3.4
Wird festgestellt, dass nicht alle Tiere nach Nummer 5.1.3 gleichzeitig liegen können oder die Liegeflächen der Tiere nicht ausreichend eingestreut sind, wird die Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig um 50 Prozent gekürzt.

8.4.3.5
Wird festgestellt, dass nicht allen Tieren ein Grundfutterplatz zur Verfügung steht oder im Fall der Vorratsfütterung ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2:1 überschritten wird, wird die Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig bei einer Überschreitung zwischen 5 und 10 Prozent um 20 Prozent gekürzt und bei einer Überschreitung zwischen 10 und 20 Prozent um 50 Prozent. In den Fällen, in denen die Überschreitung mehr als 20 Prozent beträgt, wird keine Zuwendung gewährt.

8.4.3.6
Wird festgestellt, dass im Zeitraum nach Nummer 5.1.5 nicht alle Rinder im Stall stehen, wird die Zuwendung für den betroffenen Betriebszweig bei 5 bis 10 Prozent der Tiere um 20 Prozent gekürzt und bei 10 bis 20 Prozent um 50 Prozent. In den Fällen, in denen mehr als 20 Prozent der Tiere nicht im Stall stehen, wird keine Zuwendung gewährt.

8.4.3.7
Im Fall eines zweiten Verstoßes gegen die gleiche Verpflichtung im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 ist der Kürzungssatz wie folgt zu erhöhen: Der Zuwendungsbetrag ist für den betroffenen Betriebszweig um 30 Prozent zu kürzen, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 20 Prozent betrug und um 75 Prozent zu kürzen, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 50 Prozent betrug.

8.4.3.8
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfänger zum dritten Mal gegen die gleiche Verpflichtung im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 verstoßen haben, wird keine Zuwendung gewährt. Darüber hinaus werden sie im darauf folgenden Kalenderjahr von dieser Maßnahme ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Fälle, in denen sie zum zweiten Mal im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 eine Verpflichtung nicht einhalten und dieser Verstoß beim ersten Mal zu einer Kürzung des Zuwendungsbetrages um 100 Prozent geführt hat.

8.4.3.9
Bei mehreren Verstößen gegen Verpflichtungen wird der Zuwendungsbetrag um den höchsten Prozentwert gekürzt. Eine Kumulation der Kürzungen erfolgt nicht.

8.4.4
Legen Zuwendungsempfänger falsche Nachweise vor, um Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung zu schaffen, so werden sie im betreffenden und im darauf folgenden Kalenderjahr von der Maßnahme ausgeschlossen.

8.4.5
Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfänger in zurückliegenden Jahren eine Verpflichtung gemäß der Nummer 5.1 nicht eingehalten haben, kann der Zuwendungsbescheid für diese Maßnahme ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht erhaltenen Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.

9
Verfahren

9.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraums bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.

9.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

9.3
Der Verpflichtungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Zuwendungen werden nach Beendigung des Verpflichtungsjahres ausgezahlt.

9.4
Für den Antrag auf Zuwendung ist das bei der Bewilligungsbehörde vorliegende Formular zu verwenden. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gehören gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.

9.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Förderung und der darin enthaltenen Erklärung, dass die vorgeschriebenen Verpflichtungen eingehalten werden nebst allen Unterlagen, insbesondere den Monatsmeldungen zu den gehaltenen Schweinen und den Daten im Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tier (HIT) für die Rinder, in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid.

9.6
Zur Umsetzung der Vorschriften zu einem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystemen gemäß Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116, soweit sie sich auf die Umsetzung der Intervention nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 beziehen, sind die Bestimmungen nach dem GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz und der GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung anzuwenden.

10
Schlussbestimmungen

Die Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh vom 27. März 2015 (MBl. NRW. S. 323), die zuletzt durch Runderlass vom 12. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 653) geändert worden sind, werden aufgehoben.

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 1042