Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 28 vom 27.7.2023 Seite 767 bis 798
Richtlinie zur Förderung der „Meisterprämie” in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Meisterprämie)
7123
Richtlinie
zur Förderung
der „Meisterprämie” in Nordrhein-Westfalen
(Förderrichtlinie Meisterprämie)
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 21. Juni 2023
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe
a) dieser Richtlinie und
b) den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO,
Zuwendungen für Ausgaben zur Zahlung von Prämien für den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Weiterbildung zur Handwerksmeisterin oder zum Handwerksmeister vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2027. Die Meisterprämie stellt die finanzielle Anerkennung einer Leistung dar und ist somit ein Anreiz, sich beruflich fortzubilden.
Zudem wird der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V., im Folgenden LGH, eine Zuwendung für die im Rahmen der Umsetzung der Meisterprämie entstehenden Ausgaben gewährt.
1.2
Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist das Ausreichen einer Prämie in Höhe von 2 500 Euro für erfolgreiche Meisterabschlüsse im Handwerk ab dem 1. Juli 2023 und die damit verbundenen Ausgaben der LGH zur Abwicklung.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin ist die LGH, welche die Meisterabschlüsse im Sinne dieser Richtlinie prämiert.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Anerkennung der Zahlung einer Meisterprämie ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
4.1
Für die LGH gelten sowohl für die mit der Abwicklung der Prämierung verbundenen
Ausgaben als auch für die Prämierung selbst die Bestimmungen nach Nummer 1 der
VV zu § 44 LHO.
4.2
Auszahlungsvoraussetzung für die Prämierte beziehungsweise den Prämierten sind
folgende Bestimmungen:
4.2.1
Die Gewährung einer Meisterprämie setzt vom Anspruchsbegünstigten einen
Abschluss in einem Gewerbe nach Anlage A oder B Abschnitt 1 der
Handwerksordnung voraus.
4.2.2
Für die Gewährung einer Meisterprämie ist das vom Meisterprüfungsausschuss
ausgestellte Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des
Meisterprüfungsverfahrens im Sinne des § 22 Absatz 3 der
Meisterprüfungsverfahrensverordnung als öffentlich-rechtlich geregelte
Fortbildungsprüfung nach der Handwerksordnung erforderlich. Es werden Zeugnisse
berücksichtigt, die ab dem 1. Juli 2023 ausgestellt wurden und zum Zeitpunkt
der Antragstellung nicht älter als drei Monate sind.
4.2.3
Hauptwohnsitz der Absolventinnen und der Absolventen muss zum Zeitpunkt der
Feststellung des Prüfungsergebnisses nach Nummer 4.2.2 in Nordrhein-Westfalen
liegen. Die Meisterprüfung muss nicht in Nordrhein-Westfalen abgelegt worden
sein.
4.2.4
Die Prämierte beziehungsweise der Prämierte hat bislang keine Meisterprämie
oder andere Form der Aufstiegsprämie in Nordrhein-Westfalen oder einem anderen
Bundesland beantragt.
4.2.5
Die Prämierte beziehungsweise der Prämierte erklärt sich im Auszahlungsantrag
bereit, das Zeugnis mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung zur
Prüfung dem Landesrechnungshof vorzulegen.
4.3
Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird allgemein
zugelassen, Nummer 1.3. der VV zu § 44 LHO ist nicht anzuwenden.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
5.2.1
Vollfinanzierung der Ausgaben der LGH im Rahmen der Auszahlung der Meisterprämie.
5.2.2
Pauschale Festbetragsfinanzierung der Meisterprämie.
5.3
Form der Zuwendung
5.3.1
Die Zuwendung an die LGH erfolgt als Projektförderung im Wege der
Vollfinanzierung in Form eines Zuschusses.
5.3.2
Die LGH erhält pro anspruchsberechtigter Absolventin und pro
anspruchsberechtigtem Absolventen, die oder der die in den Nummern 4.2.1 bis
4.2.5 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Prämie beantragt hat, einmalig
2 500 Euro zur weiteren Auszahlung an die Prämierte beziehungsweise den
Prämierten.
5.3.3
Zuwendungsfähig sind diejenigen Ausgaben, die der LGH im Rahmen der Ausreichung
der Prämie entstehen sowie die Prämie selbst.
5.4
Bemessungsgrundlage
zu Nummer 5.2.1
Personal- und Sachausgaben, die durch die Abwicklung der Prämienvergabe
entstehen, einschließlich Erstellung und Betrieb, inklusive Wartung und
Weiterentwicklung, einer digitalen Lösung sowie für die Öffentlichkeitsarbeit.
zu Nummer 5.2.2
Ausgaben für die Prämierung der bestandenen Meisterprüfung.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die LGH trägt dafür Sorge, dass das unter Nummer 4.2.2 genannten Zeugnis bei
den Prämierten im Original und alle weiteren auszahlungsbegründenden Unterlagen
bei ihr nachweisbar in Kopie vorliegen. Sie ist bei der Prüfung von Anträgen
auf Auszahlung einer Meisterprämie zur Einhaltung der Prüf- und
Dokumentationspflichten der VV zur LHO unter Berücksichtigung dieser Richtlinie
verpflichtet.
6.2
Die LGH ist verpflichtet, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die
Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren
Der Antrag für die unter Nummer 5.3.2 genannten Mittel ist erstmalig mit einem Durchführungs- und Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2024 an die zuständige Bewilligungsbehörde, Bezirksregierung Düsseldorf, zu stellen, die den Zuwendungsbescheid erlässt.
Die Antragstellung für die unter Nummer 5.3.3 genannten Mittel kann erstmalig mit einem Durchführungs- und Bewilligungszeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. Dezember 2024 bei der gleichen Bewilligungsbehörde erfolgen. Danach kann eine gemeinsame Antragstellung für die Mittel unter Nummer 5.3.2 und 5.3.3 für bis zu zwei Jahre bei der Bewilligungsbehörde erfolgen.
7.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Mittel
zu Nummer 5.2.2
Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P können die Mittel
zur Auszahlung der Meisterprämie insoweit angefordert werden, dass diese
innerhalb von vier Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden. Nach
Antragstellung durch die Prämierten ist die Prämie innerhalb von vier Monaten
an diese auszuzahlen.
Die Prämierten stellen einen Auszahlungsantrag an die LGH, der als begründende Unterlage das Meisterzeugnis in Kopie sowie eine behördliche erweiterte Meldebescheinigung, aus der der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses hervorgeht, enthält. Hierzu ist das von der LGH bereitgestellte Formular zu verwenden. Eine Verifizierung der Unterlagen erfolgt durch die LGH in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen. Auf dieser Grundlage erfolgt die Auszahlung der Prämie.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis zur Vollfinanzierung der Ausgaben der LGH sowie zur Auszahlung der Meisterprämie durch die LGH zu erstellen:
zu Nummer 5.2.1
Der Verwendungsnachweis
entspricht Nummer 6 ANBest-P.
zu Nummer 5.2.2
Der Nachweis der Verwendung erfolgt nach Nummer 6 ANBest-P.
Hierbei ist der zahlenmäßige Nachweis nach Nummer 6.4 in Form einer
Gesamtübersicht über die ausgezahlten Prämien zu gestalten.
8
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2023 S. 779