Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 28 vom 27.7.2023 Seite 767 bis 798

 

Richtlinie zur Förderung der „Meisterprämie” in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Meisterprämie)

7123

Richtlinie zur Förderung
der „Meisterprämie” in Nordrhein-Westfalen
(Förderrichtlinie Meisterprämie)

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 21. Juni 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe

a) dieser Richtlinie und

b) den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO,

Zuwendungen für Ausgaben zur Zahlung von Prämien für den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Weiterbildung zur Handwerksmeisterin oder zum Handwerksmeister vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2027. Die Meisterprämie stellt die finanzielle Anerkennung einer Leistung dar und ist somit ein Anreiz, sich beruflich fortzubilden.

Zudem wird der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V., im Folgenden LGH, eine Zuwendung für die im Rahmen der Umsetzung der Meisterprämie entstehenden Ausgaben gewährt.

1.2
Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist das Ausreichen einer Prämie in Höhe von 2 500 Euro für erfolgreiche Meisterabschlüsse im Handwerk ab dem 1. Juli 2023 und die damit verbundenen Ausgaben der LGH zur Abwicklung.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin ist die LGH, welche die Meisterabschlüsse im Sinne dieser Richtlinie prämiert.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Anerkennung der Zahlung einer Meisterprämie ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

4.1
Für die LGH gelten sowohl für die mit der Abwicklung der Prämierung verbundenen Ausgaben als auch für die Prämierung selbst die Bestimmungen nach Nummer 1 der VV zu § 44 LHO.

4.2
Auszahlungsvoraussetzung für die Prämierte beziehungsweise den Prämierten sind folgende Bestimmungen:

4.2.1
Die Gewährung einer Meisterprämie setzt vom Anspruchsbegünstigten einen Abschluss in einem Gewerbe nach Anlage A oder B Abschnitt 1 der Handwerksordnung voraus.

4.2.2
Für die Gewährung einer Meisterprämie ist das vom Meisterprüfungsausschuss ausgestellte Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens im Sinne des § 22 Absatz 3 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung als öffentlich-rechtlich geregelte Fortbildungsprüfung nach der Handwerksordnung erforderlich. Es werden Zeugnisse berücksichtigt, die ab dem 1. Juli 2023 ausgestellt wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sind.

4.2.3
Hauptwohnsitz der Absolventinnen und der Absolventen muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses nach Nummer 4.2.2 in Nordrhein-Westfalen liegen. Die Meisterprüfung muss nicht in Nordrhein-Westfalen abgelegt worden sein.

4.2.4
Die Prämierte beziehungsweise der Prämierte hat bislang keine Meisterprämie oder andere Form der Aufstiegsprämie in Nordrhein-Westfalen oder einem anderen Bundesland beantragt.

4.2.5
Die Prämierte beziehungsweise der Prämierte erklärt sich im Auszahlungsantrag bereit, das Zeugnis mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung zur Prüfung dem Landesrechnungshof vorzulegen.

4.3
Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird allgemein zugelassen, Nummer 1.3. der VV zu § 44 LHO ist nicht anzuwenden.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

5.2.1
Vollfinanzierung der Ausgaben der LGH im Rahmen der Auszahlung der Meisterprämie.

5.2.2
Pauschale Festbetragsfinanzierung der Meisterprämie.

5.3
Form der Zuwendung

5.3.1
Die Zuwendung an die LGH erfolgt als Projektförderung im Wege der Vollfinanzierung in Form eines Zuschusses.

5.3.2
Die LGH erhält pro anspruchsberechtigter Absolventin und pro anspruchsberechtigtem Absolventen, die oder der die in den Nummern 4.2.1 bis 4.2.5 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Prämie beantragt hat, einmalig 2 500 Euro zur weiteren Auszahlung an die Prämierte beziehungsweise den Prämierten.

5.3.3
Zuwendungsfähig sind diejenigen Ausgaben, die der LGH im Rahmen der Ausreichung der Prämie entstehen sowie die Prämie selbst.

5.4
Bemessungsgrundlage

zu Nummer 5.2.1
Personal- und Sachausgaben, die durch die Abwicklung der Prämienvergabe entstehen, einschließlich Erstellung und Betrieb, inklusive Wartung und Weiterentwicklung, einer digitalen Lösung sowie für die Öffentlichkeitsarbeit.

zu Nummer 5.2.2

Ausgaben für die Prämierung der bestandenen Meisterprüfung.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die LGH trägt dafür Sorge, dass das unter Nummer 4.2.2 genannten Zeugnis bei den Prämierten im Original und alle weiteren auszahlungsbegründenden Unterlagen bei ihr nachweisbar in Kopie vorliegen. Sie ist bei der Prüfung von Anträgen auf Auszahlung einer Meisterprämie zur Einhaltung der Prüf- und Dokumentationspflichten der VV zur LHO unter Berücksichtigung dieser Richtlinie verpflichtet.

6.2
Die LGH ist verpflichtet, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren

Der Antrag für die unter Nummer 5.3.2 genannten Mittel ist erstmalig mit einem Durchführungs- und Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2024 an die zuständige Bewilligungsbehörde, Bezirksregierung Düsseldorf, zu stellen, die den Zuwendungsbescheid erlässt.

Die Antragstellung für die unter Nummer 5.3.3 genannten Mittel kann erstmalig mit einem Durchführungs- und Bewilligungszeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. Dezember 2024 bei der gleichen Bewilligungsbehörde erfolgen. Danach kann eine gemeinsame Antragstellung für die Mittel unter Nummer 5.3.2 und 5.3.3 für bis zu zwei Jahre bei der Bewilligungsbehörde erfolgen.

7.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Mittel zu Nummer 5.2.2
Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P können die Mittel zur Auszahlung der Meisterprämie insoweit angefordert werden, dass diese innerhalb von vier Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden. Nach Antragstellung durch die Prämierten ist die Prämie innerhalb von vier Monaten an diese auszuzahlen.

Die Prämierten stellen einen Auszahlungsantrag an die LGH, der als begründende Unterlage das Meisterzeugnis in Kopie sowie eine behördliche erweiterte Meldebescheinigung, aus der der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses hervorgeht, enthält. Hierzu ist das von der LGH bereitgestellte Formular zu verwenden. Eine Verifizierung der Unterlagen erfolgt durch die LGH in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen. Auf dieser Grundlage erfolgt die Auszahlung der Prämie.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis zur Vollfinanzierung der Ausgaben der LGH sowie zur Auszahlung der Meisterprämie durch die LGH zu erstellen:

zu Nummer 5.2.1
Der Verwendungsnachweis entspricht Nummer 6 ANBest-P.

zu Nummer 5.2.2
Der Nachweis der Verwendung erfolgt nach Nummer 6 ANBest-P. Hierbei ist der zahlenmäßige Nachweis nach Nummer 6.4 in Form einer Gesamtübersicht über die ausgezahlten Prämien zu gestalten.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2023 S. 779