Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 10 vom 10.3.1999 Seite 151 bis 162

 

Verwendung der Abkürzung NRW bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Ministerium für

Inneres und Justiz

Verwendung der Abkürzung NRW
bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 17.2.1999 -V B 5/17-10.10

Die im allgemeinen Sprachgebrauch bisher übliche Abkürzung NRW für Nordrhein-Westfalen geht auf eine entsprechende Bitte des Ministerpräsidenten von 1983 zurück. Dabei wurde aber klargestellt, dass es bei der Abkürzung NW verbleibt, soweit Nordrhein-Westfalen in Rechts- und Verwaltungsvorschriften abgekürzt anzuführen ist.

Die Landesregierung hat nun am 20. Oktober 1998 beschlossen, dass bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes die Abkürzung NRW anstelle von NW aufzunehmen ist. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und aus Kostengründen sollen die neuen Bezeichnungen zunächst nur bei neu zu veröffentlichenden

Textpassagen verwendet werden; in vorhandene Texte sollen die

neuen Bezeichnungen dann aufgenommen werden, wenn die Texte aus anderen Gründen neu bekannt gemacht werden.

Zu dem Beschluss der Landesregierung gebe ich folgende Hinweise:

1.
Bei der Änderung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes aus sachlichen Gründen ist auch darauf zu achten, dass eine nicht mehr aktuelle Abkürzung der Überschrift (z.B. LOG. NW.) durch die neue Abkürzung (z.B. LOG NRW) ersetzt wird.

2.
Wird in einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Landes auf eine andere Vorschrift des Landes mittels Abkürzung verwiesen, so ist bis zu einer formellen Änderung der Abkürzung (vgl. Nr. 1) an der bisherigen Abkürzung festzuhalten. Für den dienstlichen Schriftverkehr gilt dies entsprechend.

3.
In neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sowie im dienstlichen Schriftverkehr sind bei der Angabe von Fundstellen ausnahmslos die neuen Bezeichnungen

GV. NRW., SGV. NRW., MBl. NRW. und SMBl. NRW. zu verwenden.

- MBl. NRW. S. 160