Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 11 vom 19.3.1999 Seite 163 bis 182

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm "Rationelle Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen" - Programmbereich "Breitenförderung" -

751 

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem Programm
"Rationelle Energieverwendung und Nutzung
unerschöpflicher Energiequellen"
- Programmbereich "Breitenförderung" -

RdErl. des Ministeriums für Bauen und Wohnen

vom 29.10.1998 - II B 6-950.50 -

Vorbemerkung

Die Ausgestaltung der REN-Breitenförderung ist als dynamischer Prozeß den jeweiligen Marktgegebenheiten anzupassen. Zuletzt wurde die REN-Richtlinie von 1992 mit Wirkung vom 1.1.1998 novelliert. Seit diesem Zeitpunkt hat sich das Preisgefüge bei einigen Förderarten spürbar verändert. Die betroffenen Institutionen, Verbände und Anwender wurden im Rahmen eines Workshops am 18.09.1998 angehört. Ihre Anregungen und Hinweise wurden bei der Änderung der
REN-Richtlinie berücksichtigt. Durch die Anpassung der Fördersätze bei Windenergie- und Solaranlagen an die neuen Rahmenbedingungen soll mit den bereitstehenden Haushaltsmitteln die Breitenwirkung des Förderprogramms weiter verbessert werden.

Eine Fortschreibung der Breitenförderung bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der energiewirtschaftlichen und -rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land fördert im Rahmen des Programms "Rationelle Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen" (REN-Programm) Investitionsvorhaben nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu " 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) durch Zuwendungen, um die Markteinführung in Frage kommender Techniken zu beschleunigen (Breitenförderung). Dies trifft insbesondere für Investitionsvorhaben zu, die zugleich Projekte der "Landesinitiative Zukunftsenergien" sind.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf der Basis vollständiger, prüffähiger Unterlagen.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Ausgaben für Errichtung, Reaktivierung und Ausbau von:

2.1
regeltechnischen Einrichtungen computergestützter Meß-, Regel- und Speichersysteme, die zu einer mindestens 15%igen Verbesserung der Energienutzung beitragen;

2.2
Anlagen zur Verwertung von Abwärme. Nicht gefördert werden Anlagen zur Wohnungsabwärmerückgewinnung und Brennwertheizgeräte;

2.3
Wärmepumpen mit kombinierter Raumwärme- und Warmwasserversorgung, die mit fossilen Energieträgern oder thermisch betrieben werden;

2.4
Elektrowärmepumpen für die kombinierte Raumwärme- und Warmwasserversorgung, wenn sie elektrische Widerstandsheizungen ersetzen oder der jährliche Heizwärmebedarf 25 % niedriger ist als der nach geltender WärmeschutzV ¿95 *) ;

2.5
Thermische Solaranlagen:

2.5.1
Solarkollektoranlagen für die Brauchwassererwärmung in Gebäuden mit ein oder zwei Wohneinheiten, und zwar

- bei Flachkollektoren mit einer Kollektorfläche von mindestens 4 m2;
- bei Vakuumkollektoren mit einer Kollektorfläche von mindestens 2,5 m2;

2.5.2
Solarkollektoranlagen für die Heizungsunterstützung oder für die Brauchwassererwärmung in Gebäuden mit drei und mehr Wohneinheiten oder in Gewerbebetrieben, und zwar

- bei Flachkollektoren mit einer Kollektorfläche von mindestens 10 m2;
- bei Vakuumkollektoren mit einer Kollektorfläche von mindestens 6 m2;

2.5.3
Speicher- und Luftkollektoranlagen;

2.6
Biomasse- und Biogasanlagen:

2.6.1
Biomasse- und Biogasanlagen zur gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung mit Netzanbindung;

2.6.2
Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung in Verbindung mit einer Solarkollektoranlage in Gebäuden, deren Heizwärmebedarf 25 % niedriger ist als der nach WärmeschutzV ¿95;

2.7
Wasserkraftanlagen bis 500 kWel installierter Leistung. Bei der Neuerrichtung, der Reaktivierung oder dem Ausbau von Anlagen werden Ausgaben bis 10.000,- DM/kWel installierter Leistung gefördert;

2.8
Windenergieanlagen mit Netzanbindung und einer installierten Leistung von $ 200 kW;

2.9
Photovoltaikanlagen mit Netzanbindung mit 1-10 kWp installierter Leistung je Standort, Zuwendungsempfänger und Jahr;

2.10
sonstigen Anlagen, Systeme und Einrichtungen zur rationellen Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Bauen und Wohnen.

Es werden nur fabrikneue Anlagen gefördert.

3.
Zuwendungsempfänger

3.1
Antragsberechtigt sind

- natürliche Personen,
- juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.

3.2
Nicht antragsberechtigt sind

- Gemeinden und Gemeindeverbände, kommunale Unternehmen,
- Unternehmen, deren Geschäftszweck zumindest teilweise in der Versorgung mit Energie besteht (öffentliche Energieversorgungsunternehmen),
- Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 250 Mio. DM,
- Unternehmen, die sich zu mehr als 25 % im Besitz einer der vorgenannten Unternehmen befinden.

3.3
In besonders gelagerten Einzelfällen sind auch die unter Nummer 3.2 genannten Stellen antragsberechtigt, wenn das Ministerium aus besonderem Grund zustimmt.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Förderung beschränkt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

4.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist.

4.3
Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme oder Ersatzteilbeschaffung noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln.

4.4
Die zur Durchführung des Vorhabens benötigten öffentlichen Genehmigungen sollen mit dem Antrag eingereicht werden; sie müssen der Bewilligungsstelle vor Erlaß des Zuwendungsbescheides vorliegen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2
Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis 1 Mio. DM wird die Förderung als Zuschuß gewährt, und zwar als:

5.2.1
Anteilfinanzierung in den Fällen der Nummern 2.1 bis 2.4 und 2.5.3 bis 2.7,

5.2.2
Festbetragsfinanzierung in den Fällen der Nummern 2.5.1, 2.5.2, und 2.9.

5.2.3
Es wird keine Förderung gewährt, wenn der Zuschuß weniger als 1.000,- DM je Vorhaben beträgt (Bagatellgrenze).

5.3
Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 1 Mio. und bei Windenergieanlagen nach Nummer 2.8 wird die Förderung als zinsgünstiger Kredit gewährt (REN-Kreditprogramm).

5.4
Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Ausgaben für

5.4.1
die projektbezogene Planung und Genehmigung, allerdings nur bei Realisierung des Projekts und höchstens bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben,

5.4.2
die Untersuchung und Herrichtung des Baugrundes,

5.4.3
Investitionen,

5.4.4
Installationsarbeiten für einen betriebsbereiten Zustand der technischen Anlagen und Maschinen. Eigenleistungen sind nur mit den nachgewiesenen Ausgaben anzusetzen.

5.5
Höhe der Zuwendung

5.5.1
Der Fördersatz gem. Nummer 5.2 (Zuschuß) beträgt:

- 15 v. H. bei Vorhaben nach den Nummern 2.1 (Meß-, Regel- und Speichersysteme), 2.2 (Wärmerückgewinnungsanlagen) und 2.5.3 (Speicher- und Luftkollektoranlagen),
- 25 v. H. bei Vorhaben nach den Nummern 2.3 und 2.4 (Wärmepumpen), 2.6 (Biomasseanlagen) und 2.7 (Wasserkraftanlagen),
- 1.300,- DM je Anlage bei Vorhaben nach Nummer 2.5.1 (Solarkollektoranlagen);
- 1.500,- DM je Anlage zuzüglich 200,- DM/m2 installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach Nummer 2.5.2 (Solarkollektoranlagen);

- bei Vorhaben nach Nummer 2.9 (Photovoltaikanlagen) gemäß den Förderformeln:

bei Anlagen mit Modulen aus kristallinem Silizium:

Fördersatz (DM) = (6.000 - 100 * L)* L
bei Anlagen mit Modulen aus amorphem Silizium:
Fördersatz (DM) = (5.000 - 100 * L) * L

(L = kWp installierte Leistung )

5.5.2
Bei Vorhaben nach Nummer 5.3 (REN-Kredit)

- kann der zinsgünstige Kredit bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen,

- liegt der Zinssatz für den Endkreditnehmer bis zu 5 Prozentpunkten unter dem durchschnittlichen Zinssatz für Hypothekarkredite mit einer Laufzeit von 10 Jahren, bei Windenergieanlagen bis zu 4 Prozentpunkten. Der Zins wird im Zeitpunkt der Zusage festgesetzt,

- beträgt die Laufzeit des Kredites 10 Jahre bei einem tilgungsfreien Jahr,
- ist der Kredit in 9 gleichen Jahresraten zu tilgen.

5.6
Die Summe aller öffentlichen und nicht öffentlichen Förderungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Die Kumulation von Zuschüssen, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen öffentlichen Mitteln ist zulässig, wenn sie nicht aus Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen stammen.

Die Höhe aller öffentlichen Mittel (Subventionswert) für Vorhaben von Nichtunternehmen ist begrenzt auf 49 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei kleinen und mittleren Unternehmen )*) gilt dies für Vorhaben nach Nummer 2.9 (Photovoltaikanlagen) ebenso; für alle übrigen Vorhaben ist der Subventionswert auf 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt. Bei Vorhaben von anderen Unternehmen darf der Subventionswert 30 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Bei der Förderung durch zinsverbilligte Darlehen ist nur der Subventionswert anzurechnen.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Solarkollektoranlagen müssen die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 (blauer Engel) (u.a. DIN V 4757 Teile 3 und 4, Mindestenergieertrag von 525 kWh/m a) erfüllen und mit einer Einrichtung zur Funktionskontrolle ausgestattet sein. Bei Solarkollektoranlagen nach Nummer 2.5.2 ist diese Einrichtung in Verbindung mit einem Wärmemengenzähler auszuführen.

Im Antragsformular sind die voraussichtlichen Investitionskosten einzutragen. Ein Sachverständiger (Berater, Installateur, Ingenieur usw.) hat zu bestätigen, dass die Anlage fachgerecht geplant ist und den technischen Anforderungen der Richtlinie entspricht. Die Testate und Nachweise sind als Anlage zum Verwendungsnachweis vorzulegen.

6.2
Bei allen übrigen Fördergegenständen sind folgende Unterlagen mit dem Antrag einzureichen:

6.2.1
Angebot/Kostenvoranschlag einer Liefer- oder Herstellerfirma für die geplante Maßnahme,

6.2.2
bei Windkraftanlagen zusätzlich ein Nachweis der Standorteignung durch ein Sachverständigengutachten,

6.2.3
bei Photovoltaikanlagen zusätzlich ein Qualitätszertifikat für die Photovoltaikmodule gemäß der Testnorm IEC 61215 bzw. IEC 61646 (Zertifikat
"TÜV-Rheinland" oder "ISPRA"), und eine Bestätigung, dass der zu installierende Wechselrichter der Grenzwertklasse B der DIN EN 55011/B bzw. DIN VDE 0875 Teil 11 entspricht,

6.2.4
bei Wärmepumpen der Nachweis, dass die Jahresheizzahl bei thermisch oder verbrennungsmotorisch angetrieben Anlagen größer als 1,3 und die Jahresarbeitszahl bei luftgekoppelten Anlagen größer als 3,3 und bei sonstigen Anlagen größer als 3,8 ist.

6.3
Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung werden im Wege der Einzelfallprüfung bewilligt, wobei wassergeführte Zentralheizungsanlagen mit einem entsprechend dimensionierten Wärmespeicher und einem optimierten Abgasverhalten vorausgesetzt werden.

6.4
Bei Photovoltaikanlagen hat der Installateur zu bestätigen, dass es sich um eine fabrikneue Anlage handelt (z.B. Gerätepass oder Bestätigung mit Angabe der Fabrikationsnummern).

6.5
Mehrere Anträge von Antragstellern an einem Standort werden zusammengefaßt und als ein Antrag für eine gemeinsame Anlage behandelt. Eine gemeinsame Anlage liegt dann vor, wenn die Einzelanlagen

- mit einer gleichartigen Anlagentechnik geplant werden,
- auf demselben Betriebsgelände liegen,
- durch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind und
- einen gemeinsamen technischen Zweck verfolgen.

6.6
Sämtliche eingereichten Unterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.

7
Verfahren

7.1
Für Vorhaben nach Nummer 5.2

7.1.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist jeweils für das laufende Kalenderjahr zu stellen. Je Vorhaben ist ein Antrag zu verwenden. Antragsvordrucke sind beim Landesinstitut für Bauwesen NRW kostenlos erhältlich (Fax-Nummer 0231/5415-546). Bewilligungsstelle ist das Landesinstitut für Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen (LB NRW), Außenstelle Dortmund, Ruhrallee 3, 44 139 Dortmund.

Der Antrag ist persönlich oder auf dem Postweg einzureichen. Auf Wunsch kann der Antrag auch in der Währung "Euro" gestellt werden. Anträge können bis zum 30. September eines jeden Jahres gestellt werden. Nach dieser Frist eingehende Anträge werden abgelehnt.

Eine Erhöhung des Zuwendungsbetrages ist nach Erteilung eines Zuwendungsbescheides nur möglich, wenn die Erhöhung die Bagatellgrenze gemäß Nummer 5.23 überschreitet.

7.1.2
Bewilligungsverfahren

Dem Zuwendungsbescheid sind die Antragsvordrucke des LB NRW zu Grunde zu legen.

Anträge, denen für das Jahr, in dem sie gestellt worden sind, wegen fehlender Haushaltsmittel nicht entsprochen werden kann, sind abzulehnen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuschüsse und die Verzinsung gelten die Verwaltungsvorschriften zu " 44 der Landeshaushaltsordnung (VV zu " 44 LHO NW), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes ergibt sich aus " 91 der LHO.

7.1.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu Nummer 10.3 VVG zu " 44 LHO zu führen. Barquittungen und nicht bankbestätigte Bareinzahlungsbelege sowie Überweisungsträger mit bloßem Eingangsvermerk werden als Zahlungsbelege für die geförderte Anlage nicht anerkannt.

7.2
Für Vorhaben nach Nummer 5.3

7.2.1
Der Antrag auf Gewährung eines Kredites ist schriftlich unter Verwendung des vorgegebenen Musters (Formantrag)*) bei der Hausbank zu stellen.

7.2.2
Die Hausbank übersendet den mit ihrem Eingangsstempel versehenen Antrag zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag - ggf. über das Zentralinstitut - an die Investitionsbank NRW (IB), Zentralbereich der Westdeutschen Landesbank.

7.2.3
Die Hausbank übersendet eine Durchschrift des Antrags unverzüglich an das Landesinstitut für Bauwesen NRW.

7.2.4
Das Landesinstitut für Bauwesen NRW nimmt zu dem Antrag gegenüber der IB innerhalb von sechs Wochen nach Zugang Stellung.

7.2.5
Die IB befindet darüber, ob sie der Hausbank den Kredit zur Refinanzierung des dem Endkreditnehmer einzuräumenden Kredites zusagt.

8
Inkrafttreten

Dieser Runderlaß tritt zum 01. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlaß des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.11.1997 (SMBl. NW. 751) außer Kraft.

*) zu 2.4 Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzverordnung) v.16.8.1994.

*) zu 3.2 De-Minimis-Regelung gemäß Ziff. 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen der EU

*) zu 7.2.1 Nicht abgedruckt

MBl. NRW. 1999 S. 174