Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 19 vom 13.4.1999 Seite 335 bis 348

 

Bekämpfung der Schwarzarbeit

7124

Bekämpfung der Schwarzarbeit

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
- 134- 2.41 - 22 -, d. Finanzministeriums - AGS - 0210 - 7 - I B 3 -, d. Ministeriums für Inneres und Justiz- I A 6/70.22 -, d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport- III C 1 - 3403.2 -, d. Ministeriums für Bauen und Wohnen III A 4 - 0 1432 - 30 – u. d. Ministeriums für Frauen, Familie, Jugend und Gesundheit v. 25.1.1999

Bekämpfung der Schwarzarbeit als gemeinsame Aufgabe

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung haben nicht zuletzt aufgrund der Öffnung der Grenzen in Europa und der damit einhergehenden Öffnung der Märkte im Zeichen einer verschärften Wettbewerbssituation zugenommen. Sie gefährden inzwischen nicht nur gesetzestreue Betriebe, sondern das wirtschaftliche und soziale Gefüge ganzer Branchen und Regionen. Dabei werden zum Teil planmäßig organisatorische und rechtliche Konstruktionen gewählt, durch die offenkundig Gesetzesumgehungen erreicht werden sollen.

Folge dieser Aktivitäten sind volkswirtschaftliche Schäden in Milliardenhöhe, die durch Ausfälle bei den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beitragseinnahmen und durch Mehrkosten infolge von Leistungsmißbrauch in der Sozialversicherung und in der Sozialhilfe entstehen. Nicht bezifferbar ist der Schaden, der bei legal arbeitenden Konkurrenten und durch den Ausfall von Gewährleistungsansprüchen entsteht.

Im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch das Erste SGB III-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) und das Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) - im folgenden als SchwArbG bezeichnet - sind Zuständigkeiten und Bezeichnungen geändert, der Bußgeldrahmen erhöht und der Kreis der zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden erweitert worden. Der Erlaß trägt den Gesetzesänderungen Rechnung und ist von den Landesbehörden, Gemeinden, Gemeindeverbänden und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beachten. Dabei kommt der Verbesserung der Zusammenarbeit mit Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht der Aufsicht des Landes unterliegen (z.B. Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, Hauptzollämter, Einzugsstellen der Sozialversicherung, Rentenversicherungsträger), aber auch mit den Sozialpartnern und den von ihnen getragenen Einrichtungen (z.B. Sozialkassen des Baugewerbes) besondere Bedeutung zu, da Erscheinungsformen der Schwarzarbeit sehr häufig mit Formen der illegalen Beschäftigung (illegale Arbeitnehmerüberlassung, illegale Ausländerbeschäftigung, Lohndumping und Beschäftigung von Arbeitskräften unter Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und/oder Steuern) zusammentreffen.

1
Rechtsgrundlagen

1.1
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Nach §§ 1, 2 und 4 SchwArbG handelt ordnungswidrig:

1.1.1
der Schwarzarbeiter (§ 1 Abs. 1),

der Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt, obwohl er

- der Mitteilungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) oder der Meldepflicht nach § 8 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht nachgekommen ist,

- der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehendes Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung - GewO -) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat oder

- ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung - HwO -);

1.1.2
der Auftraggeber (§ 2 Abs. 1),

der Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 genannten Vorschriften erbringen;
1.1.3
der für Schwarzarbeit Werbende (§ 4 Abs. 1),
der für die selbständige Erbringung handwerklicher Dienst- oder Werkleistungen durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Medien oder auf andere Weise wirbt, ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

1.1.4
Gefälligkeit, Nachbarschaftshilfe und Selbsthilfe
Schwarzarbeit liegt nach § 1 Abs. 3 SchwArbG nicht vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen, sowie bei Eigenleistungen durch Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG -)in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I. S. 2137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911).

1.2
Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Nach § 117 Abs. 1 HwO handelt ordnungswidrig, wer ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne mit diesem Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Ordnungswidrig handelt aber nicht nur derjenige, der die Arbeiten selbst ausführt, sondern auch der Auftraggeber
(§ 14 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - in Verbindung mit § 117 HwO).
Nach § 16 Abs. 3 und 4 HwO, ggf. in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), kann die zuständige Behörde von Amts wegen oder auf Antrag der Handwerkskammer die Fortsetzung eines selbständigen Handwerksbetriebes untersagen, der als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt wird. Die Ausübung des untersagten Gewerbes kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.

1.3
Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit ist auch auf mögliche Verstöße gegen folgende Rechtsvorschriften zu achten:
§ 1 in Verbindung mit §§ 15, 15 a und 16 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG - (rechtswidrige Überlassung oder Beschäftigung von Leiharbeitnehmern),
§ 5 Arbeitnehmer-Entsendegesetz( AEntG),
§ 284 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 SGB III (Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung durch Ausländer),
§§ 341 ff. SGB III, §§ 220 ff SGB V, §§ 153 ff SGB VI,
§§ 150 ff. SGB VII und §§ 54 ff SGB XI (Beitrags- und Versicherungspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung),
§§ 370, 378, 379 Abgabenordnung - AO - (Steuerhinter-ziehung, leichtfertige Steuerverkürzung, Steuergefährdung),
§§ 92, 92 a, 92 b und 93 Ausländergesetz - AuslG - (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem AuslG),
§§ 84, 85 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - (Straftaten nach dem AsylVfG).
2
Begriffsbestimmungen

2.1
Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang
Es ist darauf abzustellen, ob Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht worden sind.
Eine feste Grenze, ab der die Erheblichkeit beginnt, gibt es nicht. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine objektive Betrachtung des Umfangs der erbrachten Leistung vorgenommen werden. Als Anhaltspunkte können die Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Arbeitsleistung, aber auch die Eigenarbeiten und Gebräuche des jeweiligen Gewerbes dienen (nach der Rechtsprechung des BGH kann der erhebliche Umfang bei einem Betrag von 4.500 DM unbedenklich bejaht werden, vgl. GewArch. 1991, 277). Zerfällt die Leistung in mehrere Einzelleistungen, ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Die Ausrichtung an steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Regelungen scheidet aus, da die Intention dieser Vorschriften nicht mit denen des SchwArbG übereinstimmt.

2.2
Gefälligkeit
liegt nur dann vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens im Rahmen üblicher gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden.

2.3
Nachbarschaftshilfe
kann nicht nur bei unmittelbaren Wohnungs- und Hausnachbarn, sondern auch innerhalb kleinerer überschaubarer Bereiche (z.B. innerhalb eines Vereins) bestehen. Für die Annahme einer Nachbarschaftshilfe kann sprechen, daß eine Gegenseitigkeit der Leistung vorliegt oder zumindest gelegentlich erwartet wird. Für die Annahme von Nachbarschaftshilfe spricht des weiteren, daß die Tätigkeit aufgrund der bestehenden persönlichen Beziehungen geleistet wird.

2.4
Selbsthilfe
in Anlehnung an § 36 Abs. 2 und 4 II. WoBauG werden zur Selbsthilfe die Arbeitsleistungen gerechnet, die zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht werden

a) von dem Bauherrn bzw. Bewerber selbst,

b) von seinen Angehörigen,

c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit (insoweit überschneiden sich die Begriffe "Gefälligkeit", "Nachbarschaftshilfe" und "Selbsthilfe").

3
Zuständige Behörden

3.1
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 SchwArbG, soweit ein Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SchwArbG besteht, der zuständige Leistungsträger für seinen Geschäftsbereich.

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 2 und 4 SchwArbG sind die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen die Kreisordnungsbehörden [§ 1 Abs. 4 der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 465), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 1995 (GV. NRW. S. 130) - SGV. NRW. 45 -].
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO und für die Untersagung eines Handwerksbetriebes nach § 16 Abs. 3 und 4 HwO sind die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen die Kreisordnungsbehörden [§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Hand-
werksordnung und der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung vom 16. November 1979 (GV. NRW. S. 872), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 964) - SGV. NRW 7124 -].

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 und § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO sind die örtlichen Ordnungsbehörden [§ 1 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gewerbeüberwachung vom 10. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1558), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1994 (GV. NRW. S. 26) - SGV. NRW. 7101 -].

3.2
Die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Gemeinden ohne die Großen kreisangehörigen Städte besitzen keine Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung der in Nummer 3.1 Abs. 1 bis 3 genannten Ordnungswidrigkeiten. Da die Verwirklichung eines Bußgeldtatbestandes eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedeutet, können die örtlichen Ordnungsbehörden beim Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen, d.h. insbesondere gegen noch andauernde Ordnungswidrigkeiten einschreiten mit dem Ziel, solche Dauerdelikte zu beenden. Hierzu stehen auch ihnen die Befugnisse gem. § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) und über § 24 OBG die dort genannten Befugnisse des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) zu. Unter den Voraussetzungen des § 41 PolG NRW können die örtlichen Ordnungsbehörden auch Grundstücke oder Wohnungen zur Gefahrenabwehr betreten und durchsuchen.
Darüber hinaus kann jede örtliche Ordnungsbehörde nach § 6 Abs. 2 OBG in benachbarten Bezirken die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen, wenn zur Erfüllung ihrer Aufgaben solche Maßnahmen in benachbarten Bezirken erforderlich sind und die rechtzeitige Mitwirkung der dort örtlich zuständigen Ordnungsbehörde nicht zu erreichen ist und deshalb der Erfolg der Maßnahmen beeinträchtigt würde. Bei Gefahr im Verzug oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann gem. § 6 Abs. 1 OBG jede Ordnungsbehörde in ihrem Bezirk die Befugnisse einer anderen Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr ausüben. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn ein rechtzeitiges Eingreifen der allgemein zuständigen Instanz zur Gefahrenabwehr objektiv nicht mehr möglich ist und wenn ohne sofortiges Einschreiten der an sich zuständigen Stelle der drohende Schaden tatsächlich entstünde bzw. der eingetretene Schaden weiterhin Auswirkungen zeigt.

Stellen die örtlichen Ordnungsbehörden bei ihren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr fest, daß Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 1, 2 oder 4 SchwArbG oder nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO begangen worden sind, haben sie diese Ordnungswidrigkeiten bei der für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.

3.3
Schwarzarbeit stört als Ordnungswidrigkeit die öffentliche Sicherheit (§ 1 OBG und § 1 PolG NRW). Zur Erforschung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Schwarzarbeit ist auch die Polizei gemäß § 53 OWiG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 PolG NRW nach pflichtgemäßem Ermessen verpflichtet, sofern ein konkreter Verdacht vorliegt.

4
Kooperation der Behörden und betroffenen Wirtschaftskreise
Die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist über die originäre Zuständigkeit der Verfolgungsbehörden (vgl. Nummer 3) hinausgehend Aufgabe aller Stellen, die Berührungspunkte zur Schwarzarbeit haben.

4.1
Zusammenarbeitsbehörden

4.1.1
Nach § 3 SchwArbG haben die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen Schwarzarbeit zuständigen Behörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammenzuarbeiten:

a) der Bundesanstalt für Arbeit,

b) den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge und den Rentenversicherungsträgern,

c) den in § 63 AuslG genannten Behörden,

d) den Finanzbehörden,

e) den Trägern der Unfallversicherung,

f) den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,

g) den örtlich zuständigen Hauptzollämtern,

h) den zur Prüfung (§ 28 p SGB IV) der Arbeitgeber zuständigen Trägern (Rentenversicherungsträger, Einzugsstelle).

Ergeben sich bei der Durchführung des SchwArbG im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

a) Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,

b) Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz

c) eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 SGB III,

d) Verstöße gegen die Mitteilungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I oder gegen die Meldepflicht nach
§ 8 AsybLG,

e) Verstöße des Arbeitgebers gegen die Vorschriften des SGB III, SGB V, SGB VI, SGB VII und SGB XI über die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie in Zusammenhang mit den in a) bis d) genannten sowie mit Verstößen gegen dieses Gesetz stehen,

f) Verstöße gegen die Steuergesetze,

g) Verstöße gegen das Ausländergesetz,

h) Verstöße gegen die Arbeitsschutzbestimmungen,

so unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen nach a) bis h) zuständigen Behörden.

Bei jedem Arbeitsamt besteht zum Zwecke der Verfolgung und Ahndung des Leistungsmißbrauchs und der illegalen Ausländerbeschäftigung eine besondere Organisationseinheit. Darüber hinaus gibt es bei den Arbeitsämtern Aachen, Bielefeld, Bochum, Düsseldorf, Hagen, Köln, Mönchengladbach und Münster spezialisierte Bearbeitungsstellen für die Verfolgung und Ahndung der illegalen Arbeitnehmerüberlassung sowie Prüfgruppen für den Baubereich in den Arbeitsämtern Bielefeld, Essen und Köln.
Bei den Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA-FÄ) Wuppertal, Aachen und Bielefeld sind zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Scheinselbständigkeit im Zusammenhang mit ausländischen Unternehmern und ausländischen Arbeitnehmern Sonderermittlungsgruppen eingerichtet, die als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und in einschlägigen Fällen vordringlich zu unterrichten sind.

4.1.2
Die unter Nummer 4.1.1 angesprochenen Behörden sind gehalten, die nach Nummer 3.1 zuständigen Behörden zu informieren, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das SchwArbG ergeben.

4.2
Handwerksorganisationen, Industrie- und Handelskammern, Verbände

4.2.1
Im Rahmen der Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Handwerks (§ 91 Abs. 1 Nrn. 1 und 9 HwO) haben die Handwerkskammern die Aufgabe, Schwarzarbeit selbst in geeigneter Weise zu verhindern, zu erforschen und zu bekämpfen. Dies gilt auch für Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen und Landesinnungsverbände (§§ 54, 81 und 87 HwO).

4.2.2
Auch die Industrie- und Handelskammern sind zur Bekämpfung der Schwarzarbeit aufgerufen [§ 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Land Nordrhein-Westfalen (IHKG) vom 23. Juli 1957 (GV. NRW. S. 187), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342) - SGV. NRW 70 -].

4.2.3
Aus Gründen der Solidarität aller legal arbeitenden Unternehmer und Arbeitnehmer wird darüber hinaus empfohlen, daß deren Organisationen sich aktiv in die Bekämpfung der Schwarzarbeit einschalten.

4.3
Kooperation der Behörden

4.3.1
Erster Ansprechpartner im Rahmen der Kooperation der Behörden untereinander ist die unmittelbar für die Verfolgung und Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständige Behörde (vgl. Nummer 3.1); unabhängig davon können auch die Kreispolizeibehörden und örtlichen Ordnungsbehörden bei der Erforschung und Verfolgung von Schwarzarbeit eingeschaltet werden; auch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Organisationen der Wirtschaft und den für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden dient der Bekämpfung dieser Form der Schattenwirtschaft.

4.3.2
Nach § 308 Abs. II S. 2 SGB III koordinieren die Arbeitsämter einvernehmlich die Ermittlungen, wenn dies zweckmäßig ist. Verwaltungskosten für diese Tätigkeit werden nicht erstattet.

5
Bekämpfungsmaßnahmen

Schwarzarbeiter wie deren Auftraggeber sind sich in der Regel des Verbotenen ihres Handelns bewußt. Sie sind daher stets darum bemüht, die Tätigkeit unbeobachtet von der Öffentlichkeit auszuüben oder ihr den Anstrich der Legalität zu geben (vgl. Nummern 2.2 bis 2.4). Bekämpfungsmaßnahmen müssen daher als Ziel haben, diese verborgene Tätigkeit aufzudecken und/oder Schutzbehauptungen als solche zu entlarven.
Hierzu gehört u.a. die Überprüfung von Baustellen insbesondere auch nach Feierabend und an Wochenenden als eine erfolgversprechende Maßnahme zur Schwarzarbeitsbekämpfung. Die mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit befaßten Behörden sind daher gehalten, derartige Kontrollen gezielt durchzuführen. Gesteigerte Aufmerksamkeit ist dabei insbesondere den Baustellen zuzuwenden, die keine oder nur unvollständige Baustellenschilder aufweisen (vgl. § 14 Abs. 3 Landesbauordnung - BauO NRW - und RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 24.01.1997 - SMBl. NRW. 23210 -). In geeigneten Fällen sollen Kontrollaktionen wiederholt werden, um dadurch die Entschlossenheit zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu verdeutlichen; dabei ist besonderes Augenmerk auch auf die Sicherstellung des erforderlichen Beweismaterials zu richten.

Festgestellte Verstöße sind unverzüglich der zuständigen Verfolgungsbehörde (vgl. Nummer 3.1) mitzuteilen. Ergeben sich im Zuge der Ermittlungen Anhaltspunkte, daß auch gegen andere gesetzliche Bestimmungen verstoßen wurde, so sind die jeweils zuständigen Stellen zu verständigen, so z.B. das zuständige Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (s.a. Nummer 4.1.1) bei Verdacht auf Steuerverfehlungen, die zuständige gesetzliche Krankenkasse (§§ 173 bis 177 SGB V) und der für die Prüfung (§ 28 p SGB IV) des Arbeitgebers zuständige Träger (Rentenversicherung, Einzugsstelle), wenn die Vermutung besteht, daß Beiträge für die Sozialversicherung nicht abgeführt werden, die Bearbeitungstelle bei den Arbeitsämtern im Falle illegaler Arbeitnehmerüberlassung, das Arbeitsamt bei Beschäftigung arbeitsloser Leistungsempfänger, Lohndumping und illegaler Ausländerbeschäftigung, im letzteren Fall auch die Ausländerbehörde, das Sozialamt bei Beschäftigung von Sozialhilfeempfängern, das zuständige Staatliche Amt für Arbeitsschutz bei Verstößen gegen die Arbeitsschutzvorschriften.

5.1
Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte,
Kreisordnungsbehörden
Die nach Nummer 3.1 für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwArbG unmittelbar zuständigen Behörden müssen der Bekämpfung von Schwarzarbeit als Teil der Schattenwirtschaft verstärkt ihre Aufmerksamkeit widmen. Sie sind gehalten, durch eigene intensive Ermittlungen Schwarzarbeit aufzudecken und zu verfolgen. Dabei kommt der Auswertung von Arbeitsangeboten in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Medien o.ä. besondere Bedeutung zu. "Professionelle" Schwarzarbeiter nutzen häufig diese Werbemedien als Akquisitionsmittel zum Kunden.
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sind verpflichtet, auf Anfrage den Handwerkskammern Name und Adresse eines ansonsten anonymen Telefonanschlusses bekanntzugeben, falls Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 SchwArbG bestehen (vgl. Nummer 5.12).
Die Art der angebotenen Leistungen ergibt sich meist aus der Annonce selbst. Ist der Betroffene gewerblich nicht gemeldet und/oder - bei handwerklichen Tätigkeiten - nicht in der Handwerksrolle eingetragen, dürfte in der Regel ein Verstoß gegen das SchwArbG vorliegen. Falls erforderlich, sind dann noch weitere Ermittlungen zu veranlassen.
Außerdem haben die Ermittlungsbehörden allen - auch anonymen - Hinweisen auf Schwarzarbeit unverzüglich durch Ermittlungen nachzugehen, es sei denn, daß es sich offensichtlich um Verleumdungen, Diskriminierungen o.ä. handelt. Berechtigten Interessen auf vertrauliche Behandlung von Informationen aus der Bevölkerung ist angemessen Rechnung zu tragen.
Im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit können die Verfolgungsbehörden die örtlichen Ordnungsbehörden und/oder die Polizei im Wege der Amtshilfe in Anspruch nehmen, sofern die Umstände des Einzelfalls dies als erforderlich erscheinen lassen (z.B. zu erwartender Widerstand bei der Personenidentifikation).

5.2
Örtliche Ordnungsbehörden der Mittleren und Kleinen kreisangehörigen Städte
Werden den örtlichen Ordnungsbehörden Sachverhalte bekannt, die auf Verstöße gegen das SchwArbG schließen lassen, so haben sie die zuständige Verfolgungsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Im übrigen gilt Nummer 3.2.
Der Begriff "Gefahr in Verzug" (vgl. Nummer 3.2) ist im Rahmen der originären Zuständigkeit dieser Behörden nicht zu eng auszulegen: Bei Ausführung von Arbeiten, deren mangelhafte Durchführung mit Gefahr für Leib und Leben verbunden sein kann (z.B. Bremsreparaturen an Kraftfahrzeugen, statisch bedeutsame Durchführung von Bauarbeiten wie Balkone und Decken), dürften die genannten Voraussetzungen in der Regel vorliegen.

5.3
Örtliche Ordnungsbehörden als Gewerbemeldebehörden
Die örtlichen Ordnungsbehörden als zuständige Behörden nach § 14 GewO werden nochmals eindringlich auf die Beachtung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung - GewAnzVwV - RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 30.11.1995 (MBl. NRW. 1996 S. 3/SMBl. NRW. 71011) hingewiesen. Bei Verstößen gegen die Anmeldepflicht sowie bei Wegfall der besonderen gesetzlichen Voraussetzungen nach der Anzeige eines Gewerbebetriebes ist sofort die zuständige Behörde (vgl. Nummer 3.1) zu unterrichten.

5.4
Polizeibehörden
Da die Schwarzarbeit als Ordnungswidrigkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstellt, gehört es zu den Aufgaben der Polizei, entsprechende Zuwiderhandlungen zu erforschen, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt (§ 53 OWiG).
Stellt die Polizei im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Verstöße gegen das SchwArbG fest, trifft sie nach pflichtgemäßem Ermessen unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 PolG NRW und unterrichtet die zuständigen Ordnungsbehörden (vgl. Nummer 3.1) unverzüglich von allen Vorgängen, die deren Eingreifen erfordern.

5.5
Bauaufsichtsämter und Staatliche Ämter für Arbeitsschutz
Ergeben sich im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung für die Bauaufsichtsbehörden oder Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz Anhaltspunkte dafür, daß Verstöße gegen die unter Nummern 1.1 bis 1.3 angeführten Bestimmungen vorliegen, so sind unverzüglich die zuständigen Verfolgungsbehörden zu unterrichten, die die weiteren Schritte einzuleiten haben.

5.6
Finanzbehörden
Im Rahmen ihrer Aufgabe, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, haben die Finanzbehörden auch auf die steuerliche Erfassung von Schwarzarbeitern zu achten (§§ 85, 88 AO).
Möglichkeiten zur Aufdeckung von Schwarzarbeit bestehen insbesondere im Rahmen der im Besteuerungsverfahren eingereichten, bei Außen- oder Steuerfahndungsprüfungen vorgelegten bzw. aufgefundenen Belege. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Überprüfung von Ausgaben für Baumaßnahmen zu. Hierbei haben die Finanzämter und die sonstigen prüfenden Stellen der Finanzverwaltung insbesondere auf Rechnungen, Quittungen und ähnliche Unterlagen zu achten, die keinen Firmenaufdruck tragen und andere Merkmale aufweisen, aus denen auf eine möglicherweise nicht erfaßte Tätigkeit geschlossen werden kann. In allen geeigneten Fällen sind dabei Kontrollmitteilungen zu fertigen und dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt des der Schwarzarbeit Verdächtigen zu übersenden. Das Wohnsitzfinanzamt prüft unverzüglich nach, ob die Angaben in der Kontrollmitteilung steuerlich erfaßt sein können. Hat es daran Zweifel, ist der Sachverhalt zu ermitteln. Je nach der Bedeutung des mitgeteilten Sachverhalts erfolgen die Ermittlungen entweder sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt durch Anfragen bei dem Steuerpflichtigen, durch eine Außenprüfung oder auch - bei entsprechendem Verdacht - in einem Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren.

Wird bei der Überprüfung festgestellt, daß bestimmte notwendige Bauarbeiten (z.B. Fundamentarbeiten, Dachdeckerarbeiten) nicht belegt werden können, so sind die Ermittlungen auf die entsprechenden Handwerksleistungen und die dadurch verursachten Kosten auszudehnen. In Fällen von erheblichem Gewicht ist regelmäßig die Einschaltung der Steuerfahndung angezeigt.
Mitteilungen anderer Behörden und Stellen über festgestellte Fälle von Schwarzarbeit sind in gleicher Weise auszuwerten. Dem Verdacht einer Steuerverkürzung durch Schwarzarbeit ist auch in sonstigen Fällen umgehend nachzugehen.
§ 31 a Abs. 1 AO erlaubt es, in den Fällen von Schwarzarbeit (Satz 1) und illegaler Beschäftigung von nichtdeutschen Arbeitnehmern (Satz 2) die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen zu offenbaren. "Betroffene" im Sinne des Satzes 1 sind der Schwarzarbeiter und seine Auftraggeber, im Sinne des Satzes 2 der Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer. Die Offenbarung ihrer Verhältnisse ist zulässig, soweit sie der Bekämpfung der Schwarzarbeit dient und der Betroffene schuldhaft seine steuerlichen Pflichten verletzt hat oder wenn ein Arbeitnehmer ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 SGB III beschäftigt wird.

5.7
Sozialversicherungsträger, Bundesanstalt für Arbeit und Hauptzollämter
Ergeben sich beim Beitragseingang und seiner Überwachung oder bei Inanspruchnahme von Leistungen für die Versicherungsträger (Kranken- und Pflegekassen, Unfall- und Rentenversicherungsträger), bei den nach § 28 p SGB IV durchzuführenden Betriebsprüfungen oder bei Überprüfungen der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit oder der Hauptzollämter konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen die unter Nummern 1.1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.2 und 1.3 angeführten Bestimmungen, so werden die genannten Stellen gebeten, die unter Nummer 3.1 aufgeführten Behörden zu unterrichten.
Die Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten ergibt sich aus § 67 d Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 306 SGB V,
§ 321 SGB VI und § 211 SGB VII sowie § 308 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Die Befugnis zur Ermittlung personenbezogener Daten bei der Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch die Bundesanstalt für Arbeit ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Nr. 1 AÜG.

5.8
Ausschluß von öffentlichen Aufträgen
Die Vergabebehörden für öffentliche Aufträge werden darauf hingewiesen, daß nach § 5 Satz 1 SchwArbG bei öffentlichen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen Bewerber von der Teilnahme am Wettbewerb in der Regel bis zu einer Dauer von 2 Jahren ausgeschlossen werden sollen, die

1. nach § 2 des SchwArbG oder wegen illegaler Beschäftigung (§§ 404 Abs. 2 Nr. 2 und 406 SGB III oder §§ 15, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AÜG) oder

2. nach § 266 a Abs. 1, 2 und 4 Strafgesetzbuch (StGB)

zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 5.000,-- DM belegt worden sind.

Das gleiche gilt auch nach § 5 Satz 2 SchwArbG, wenn vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Mit dieser Vorschrift sollen Evidenzfälle erfaßt werden, in denen ein schwerwiegender Verstoß gegen § 5 Satz 1 SchwArbG offenkundig ist und ernstlich nicht bestritten werden kann.

5.8.1
Auch nach § 6 AEntG sollen Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 5 AEntG mit einer Geldbuße von mindestens 5.000,-- DM belegt worden sind. Das gleiche gilt vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage keine vernünftigen Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.

5.9
Ausländerbehörden

Ergeben sich für die Ausländerbehörden bei Erfüllung ihrer Aufgaben Anhaltspunkte für Verstöße gegen die unter Nummern 1.1, 1.1.1, 1.1.2, 1.2 und 1.3 angeführten Bestimmungen, so unterrichten sie unverzüglich die unter Nummer 3.1 genannten Behörden.

5.10
Kammern und Wirtschaftsorganisationen
Im Rahmen der Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Handwerks (§ 91 Abs. 1 Nrn. 1 und 9 HwO) haben die Handwerkskammern die Aufgabe, Schwarzarbeit selbst in geeigneter Weise zu verhindern, zu erforschen und zu bekämpfen.
In diesem Zusammenhang sind auch die Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen sowie die Industrie- und Handelskammern und Verbände angesprochen. Die betroffene Wirtschaft ist am ehesten in der Lage, Schwarzarbeit zu erkennen. Sie ist daher aufgerufen, ihre Bemühungen fortzusetzen und von ihren Rechten Gebrauch zu machen. Eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Verfolgungsbehörden und den Polizeibehörden bei der Erforschung und Verfolgung von Schwarzarbeit wird dringend empfohlen.

5.11
Straßenverkehrsämter
Die Zulassungstellen erteilen bei begründetem Verdacht von Verstößen Auskünfte aus dem örtlichen Fahrzeugregister an die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwArbG zuständigen Behörden (§§ 32 Abs. 2, 35 Abs. 1 Nr.3 Straßenverkehrsgesetz - StVG - ). Dabei sind die Belange des Datenschutzes zu beachten:
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) haben öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag einer anderen öffentlichen Stelle personenbezogene Daten verarbeiten, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Verarbeitung der Daten sicherzustellen. Die Erteilung von Halterauskünften an einen Nichtberechtigten muß daher durch entsprechende Maßnahmen ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang können Rückrufverfahren oder die Verwendung von Code-Wörtern Bedeutung haben. Die ersuchende Behörde hat gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 StVG Aufzeichnungen über die Auskünfte zu führen.

5.12
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
Die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen geben den Handwerkskammern auf entsprechende Auskunftsersuchen Namen und Anschriften der Anschlußinhaber unentgeltlich bekannt, die Handwerksleistungen anonym in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Medien oder auf andere Weise anbieten, die auf Schwarzarbeit schließen lassen (§ 4 Abs. 3 SchwArbG).

5.13
Alle mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit befaßten Behörden und Organisationen sind in besonderer Weise aufgerufen, ggf. ihre Mitglieder bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzufordern, Schwarzarbeit zu unterlassen und sie über die einschlägigen Vorschriften zu belehren.


  1. Verfahren

6.1
Organisation innerhalb der Verfolgungsbehörden (vgl. Nummer 3.1)
Um eine gründliche und zügige Ermittlung von Schwarzarbeit zu ermöglichen und damit die Voraussetzungen zu einer wirkungsvollen Bekämpfung der Schwarzarbeit zu schaffen, sind die für die Verfolgung und Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden gehalten, auch die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen in ihrem Bereich zu schaffen. Bewährt haben sich in diesem Zusammenhang die Schwerpunktbildung von Schwarzarbeitsbekämpfungsstellen innerhalb der Behörde bzw. die Einrichtung von Organisations-Einheiten, deren vordringliche Aufgabe die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist.
Auch sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß den Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit - unter Berücksichtigung der sonstigen Aufgabenstellungen der Verfolgungsbehörde - der ihnen gebührende Stellenwert beigemessen wird. Dabei sind auch entsprechende Personal- und Sachausstattungen zu berücksichtigen.

6.2
Befugnisse

6.2.1
der Verfolgungsbehörden (vgl. Nummer 3.1)
Gemäß § 46 Abs. 2 OWiG haben die Verfolgungsbehörden im Bußgeldverfahren, soweit das Ordnungswidrigkeitengesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Die zuständigen Behörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Ordnungswidrigkeiten aufzuklären. Hierzu gehören insbesondere die Feststellung der Identität von Personen, die sich der Schwarzarbeit verdächtig machen, und von Zeugen sowie die Sicherstellung von Tatwerkzeugen. Werden die Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben, so kommt ihre Beschlagnahme in Betracht. Die Verwaltungsbehörde darf die Beschlagnahme nur bei Gefahr im Verzug anordnen. Gefahr im Verzug besteht, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne daß der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Ob das der Fall ist, entscheidet der Bearbeiter nach pflichtgemäßem Ermessen.
Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere bei wiederholter oder organisierter Schwarzarbeit, ist zu prüfen, ob Handwerksbetrieben die Fortsetzung des Betriebs nach § 16 Abs. 3 HwO untersagt werden soll oder eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen persönlicher Unzuverlässigkeit in Betracht kommt. Wegen der existenzgefährdenden Auswirkung dieser Maßnahmen ist dabei allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten. In der Regel wird zunächst ein Bußgeld zu verhängen sein. Verhält sich der Betroffene trotz wiederholt auferlegter Bußgelder weiterhin verbotswidrig, kann die Untersagung gerechtfertigt sein.
Ergeben sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, daß neben der Ordnungswidrigkeit auch ein Straftatbestand erfüllt sein könnte, ist der Vorgang gem.
§ 41 Abs. 1 OWiG an die Staatsanwaltschaft abzugeben.

6.2.2
der Handwerkskammern
Die Handwerkskammern können nicht nur von ihren Mitgliedsbetrieben, sondern auch von Gewerbetreibenden, bei denen nicht offensichtlich ist, daß kein Handwerksbetrieb vorliegt, Auskünfte über den Betrieb verlangen und Prüfungen und Besichtigungen vornehmen (§§ 17 und 111 HwO). Als Betrieb gilt auch ein gegen die Vorschriften der Hand-
werksordnung ausgeübtes Gewerbe. Werden Handwerksarbeiten auf Grundstücken eines Dritten (Baustellen) ausgeübt, so ist dieser nicht auskunftspflichtig; sein Grundstück darf gegen seinen Willen nicht betreten werden.
Erkenntnisse, welche die Handwerkskammern während ihrer Kontrolltätigkeit erhalten und die auf Schwarzarbeit schließen lassen, sind unverzüglich den Verfolgungsbehörden (vgl. Nummer 3.1) mitzuteilen.

Informationen aus der Bevölkerung sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln.

6.3
Aufgaben der Bezirksregierungen

6.3.1
Die Bezirksregierungen sind gehalten, die Maßnahmen der zuständigen Behörden zu überwachen und die ordnungsgemäße Ausführung der einschlägigen Vorschriften zu überprüfen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit kommt den Bezirksregierungen hier - gerade auch in ihrer Funktion als Bündelungsbehörde - eine besondere Aufgabe zu. Die Bezirksregierungen sollen die zuständigen Behörden über zweckmäßige Maßnahmen beraten und einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch sicherstellen. Von ihrer Funktion her wird die Mittelinstanz aufgefordert, bezirkseinheitlich Konzepte für einen schnellen Zugriff durch die Koordination übergeordneter Stellen zu erarbeiten sowie einen besseren Informationsfluß der nachgeordneten Behörden untereinander zu gewährleisten.
Hierbei empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

a) Bildung von koordinierenden Arbeitsgruppen auf Bezirksebene unter Beteiligung des Landesarbeitsamtes, der Oberfinanzdirektion, der Handwerkskammern sowie der Krankenkassen/Sozialversicherungsträger,

b) Durchführung jährlicher Dienstbesprechungen zu Fragen der für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Ordnungsbehören unter Beteiligung der koordinierenden Arbeitsgruppe,

c) Durchführung von Schulungsveranstaltungen zu den einschlägigen Rechtsmaterien, soweit diese bei den Mitarbeitern der Ordnungsverwaltung nicht notwendigerweise vorausgesetzt werden können (Steuer-, Arbeits-, Sozialversicherungs- und Strafprozeßrecht),

d) die Erstellung von Arbeitsmappen zur konkreten Hilfestellung für die Ermittlungstätigkeit vor Ort.

Die Bezirksregierungen haben den zuständigen Ordnungsämtern die Wichtigkeit dieser Aufgabe vor Augen zu halten. Sie sollen darauf hinwirken, daß die örtlichen Ordnungsbehörden die erforderlichen Einrichtungen und personellen Voraussetzungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit schaffen.

6.3.2
Die Bezirksregierungen stellen ferner sicher, daß die Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit gerade auch im Hinblick auf deren Koordinierungsfunktion nach § 308 Abs. 2 Satz 2 SGB III gewährleistet wird.

6.4
Geldbuße

Bei der Festsetzung von Geldbußen, die nach § 2 Abs. 2 SchwArbG bis zu 200.000,-- DM betragen können, sind bei der Zumessung die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten. Durch Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils kann dieser Bußgeldrahmen noch weit überschritten werden. Als Anhaltspunkt für die Höhe eines erlangten wirtschaftlichen Vorteils ist von den fiktiven Kosten für die Arbeiten auszugehen, die bei legaler Ausführung zu berechnen wären: Geldbußen unter 1.000,-- DM dürften daher nur in Einzelfällen angemessen sein. Etwaige eigene Aufwendungen des Täters sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Falls Personen als Auftraggeber oder als Schwarzarbeiter wiederholt vorschriftswidrig handeln, ist dies bei der Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigen. Besondere Dateien oder Listen zur Erkennung von Mehrfachtätern sind nicht zulässig. Unberührt bleiben Karteien oder Listen, die aus kassentechnischen Gründen oder zur Aktenerschließung geführt werden. Der nachträgliche Wegfall des erlangten Vorteils oder bestehende Ersatzansprüche Dritter stehen der Verhängung von Geldbußen grundsätzlich nicht entgegen.

6.5
Meldepflichten

6.5.1
Die zuständigen Verfolgungsbehörden (vgl. Nummer 3.1) unterrichten jährlich jeweils zum 15. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr die Bezirksregierungen über die Anzahl der Bußgeldverfahren, aufgeteilt nach Handwerkszweigen, und deren Ausgang (Höhe der Geldbußen usw). Die Bezirksregierungen berichten dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr in entsprechenden Zusammenfassungen über das Jahresergebnis jeweils zum 15. März.

6.5.2
Die zuständige Verfolgungsbehörde (vgl. Nummer 3.1) hat die jeweils zuständige Handwerkskammer über die Einleitung von und die abschließende Entscheidung in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117 und 118 HwO und nach dem SchwArbG, soweit Gegenstand des Verfahrens eine handwerkliche Tätigkeit ist, zu unterrichten (§ 118 a HwO).

7
Aufhebungsbestimmung

Der Gem. RdErl.d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, d. Finanzministeriums, d. Innenministeriums, d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, d. Ministeriums für Bauen und Wohnen und d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 1.4.1996 (SMBl. NRW. 7124) wird aufgehoben.

MBL. NRW. 1999 S. 340