Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 25 vom 5.5.1999 Seite 449 bis 470
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz - VVzLRKG-
203205
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zum Landesreisekostengesetz
- VVzLRKG-
RdErl. d. Finanzministeriums v. 24.3.1999 -
B 2905 - 0.1 - IV A 4
Mein RdErl. v. 22.12.1998 (MBl. NRW. S. 1376) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:
1.
In VV 3.1 zu § 3 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
Bei Fortbildungsveranstaltungen gilt VV 4 zu § 1 TEVO.
2.
VV 6 zu § 5 erhält folgende Fassung:
Die für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort beschafften Zeit- oder Netzkarten bzw. Firmen-tickets sind zu verwenden. Dies gilt entsprechend für eine privat angeschaffte BahnCard/BahnCard First. Eine anteilige Erstattung der Kosten erfolgt nicht.
3.
VV 1.1 zu § 6 erhält folgende Fassung:
Soweit Dienstreisen mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt werden, obwohl die Dienststelle die Benutzung eines Dienst-(Leasing-) oder Mietwagens angeordnet hat, wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt.
4.
In VV 1.2 zu § 6 werden folgende Sätze angefügt:
Benutzen Dienstreisende in diesem Fall gleichwohl ihr privates Kraftfahrzeug, liegen keine triftigen Gründe für dessen Benutzung vor. Für diese Fahrten wird eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 gewährt. Die Gestellung des Selbstfahrerfahrzeugs gilt reisekostenrechtlich als Reisekostenvergütung.
5.
In VV 5 zu § 8 werden die Worte "§ 8 Abs. 1 Satz 2" durch die Worte "§ 8 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
6.
VV 2 zu § 11 erhält folgende Fassung:
7.
Die Vordrucke Anlage 1 und Anlage 2 werden durch die diesem RdErl. beigefügten Vordrucke ersetzt.
Anlage 1 ( Dienstreisegenehmigung) pdf.file
Anlage 2 ( Reisekostenrechnung) pdf.file
MBl. NRW. 1999 S. 450