Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 29 vom 17.5.1999 Seite 529 bis 546

 

Innere Organisation der Bezirksregierungen Organisationsplan und Mustergeschäftsverteilungsplan

20051

Innere Organisation
der Bezirksregierungen
Organisationsplan
und Mustergeschäftsverteilungsplan

RdErl. des Innenministeriums
v. 25.3.1999 - V A 3 - 33.63

Mein RdErl. vom 19.3.1985 (SMBl. NRW 20051) wird mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1
Der Organisationsplan erhält die Fassung der Anlage 1.

2
Der Mustergeschäftsverteilungsplan für die Bezirksregierungen wird wie folgt geändert:

2.1
Der Abschnitt "63 - Gewerbliche Wirtschaft" erhält die Fassung der Anlage 2.

2.2
Der Abschnitt "Vergabekammer" erhält die Fassung der Anlage 3. Er wird im Anschluss an den Abschnitt "63 - Gewerbliche Wirtschaft" in den Mustergeschäftsverteilungsplan eingefügt.

Anlage 1 ( Organisationsplan) pdf.file

Anlage 2

Dezernat 63 – Gewerbliche Wirtschaft

1
Wirtschaftsangelegenheiten

1.1
Wirtschaftsförderung

1.11
Regionale Wirtschaftsförderung

1.111
Investitionshilfen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur des Landes

1.112
Bescheinigungsverfahren nach dem Investitionszulagengesetz des Landes

1.12
Maßnahmen der sektoralen Strukturpolitik

1.13
Förderung der kleinen und mittleren gewerblichen Betriebe sowie der freien Berufe

1.14
Sonderprogramme und sonstige Förderungsmaßnahmen

1.2
Sonstige Bundes- und Landeszuwendungen an die Wirtschaft und andere Einrichtungen

1.3
Bescheinigungsverfahren nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz

1.4
Stellungnahmen zu Anträgen auf Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 Grundsteuergesetz, Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 b Umsatzsteuergesetz

1.5
Sonstige betriebswirtschaftliche Aufgaben

1.6
Nur Düsseldorf:

Stelle für Innerdeutschen Handel für Nordrhein-Westfalen

2
Preisüberwachung

2.1
Preisrechtliche Prüfung von öffentlichen Aufträgen

2.11
Aufträge im Rahmen der Bauwirtschaft

2.12
Sonstige Aufträge

2.2
Gebühren, Beiträge, Entgelte aller Art

2.21
Pflegesätze

2.22
Gebühren, Beiträge, sonstige Entgelte

2.3
Mieten, Pachten

2.4
Ernährung und Landwirtschaft einschließlich Verarbeitungsbetriebe

2.5
Gewerbliche Wirtschaft, Energiewirtschaft

2.6
Preisauszeichnung, Preisbeobachtung

3
Handwerk, Handel und Gewerbe

3.1
Handwerk

3.11
Ausnahmebewilligungen zur Eintragung in die Handwerksrolle

3.12
Untersagung und Schließung von Handwerksbetrieben

3.13
Schornsteinfegerangelegenheiten

3.14
Nur Münster:
Hufbeschlagangelegenheiten

3.2
Handel und Gewerbe (insbesondere Gewerbeüberwachung)

3.21
Handel

3.23
Stehendes Gewerbe

3.23
Reisegewerbe

3.24
Marktverkehr

3.25
Gaststättengewerbe, Sperrzeitregelungen

3.26
Sonderverkaufsveranstaltungen und Ausverkäufe

3.27
Sonstige Gewerbe- und Handelszweige

3.3
Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieure"

3.4
Angelegenheiten der beruflichen Aus- und Weiterbildung

3.41
Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden, Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden

3.42
Errichtung von Ausbildungsmeisterprüfungsausschüssen für das grafische Gewerbe

3.43
Bildung und Beaufsichtigung der Meisterprüfungsausschüsse (einschl. Baumeisterprüfungsausschüsse)

3.44
Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung

4
Angelegenheiten des privaten Versicherungsgewerbes

5
Angelegenheiten der zivilen Verteidigung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft

6
Angelegenheiten der zivilen Verteidigung im Ernährungsbereich

7
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 405 Aktiengesetz

8
Geschäftsstelle der Vergabekammer

Anmerkungen zu 63:

Zu Nr. 1.1:

Hierzu gehört auch die Sammlung von Wirtschaftsdaten.

Zu Nr. 2:

Hierzu gehört auch die Erledigung von Ermittlungsersuchen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zu Nr. 3.2:

Hierzu gehört auch der Immissionsschutz aufgrund der Gewerbeordnung und des Gaststättengesetzes.

Zu Nr. 3.22:

Hierzu gehören auch die Gewerbezweige, für die aufgrund der Gewerbeordnung besonders bundes- oder landesrechtliche Verordnungen ergangen sind.

Zu Nr. 3.27:

Hierzu gehören die Gewerbezweige, für die Regelungen in gewerberechtlichen Nebengesetzen bestehen (z.B. Blindenwarenvertriebsgesetz).

Zu Nr. 5:

Hierzu gehört auch die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen und zivildienstpflichtigen in Betrieben der öffentlichen Energieversorgung mit einem Versorgungsgebiet, das über die Grenzen eines Regierungsbezirks hinausgeht.

Anlage 3

Vergabekammer

(eingerichtet aufgrund des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntgabe vom 26.8.1998 (BGBl. 1998 Teil 1 Nr. 59, Seite 2546 ff.), § 104, und der Verordnung über Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern im Nachprüfungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge, Vergabezuständigkeitsverordnung, § 2 Abs.1 9.

Die Vergabekammer ist zuständig für Vergabeverfahren gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Vergabezuständigkeitsverordnung. Sie ist als unabhängige Stelle außerhalb der regulären Linienorganisation bei den Bezirksregierungen tätig.

MBl. NRW. 1999 S. 530