Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 34 vom 9.6.1999 Seite 639 bis 658
36. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer
203310
36. Änderungstarifvertrag
zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 4.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 11 A 2 - 7.31.14
v. 31. 3. 1999
Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 10. Februar 1965 (bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 22.3.1965 - SMBl. NRW. 203310 -) geändert und ergänzt worden ist, geben wir bekannt:
36. Änderungstarifvertrag
vom 5. März 1999
zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer (Pkw-Fahrer-TV L)
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und*)
andererseits
wird folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des Tarifvertrages
Die bisherige Anlage des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer (Pkw- Fahrer-TV L) vom 10. Februar 1965, zuletzt geändert durch den 35. Anderungstarifvertrag vom 5. Mai 1998, wird durch die Anlage dieses ÄAnderungstarifvertrages ersetzt.
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* ) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden
- mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
(ÖTV) Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbanden des öffentlichen Dienstes (GGVödD).
gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) -Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd für den Marburger Bund (MB)
Der Abschluß von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlußtarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils m Teil II. des MB1 NRW. bekanntgegeben.
§ 2
Einmalzahlung
§ 3 des Monatslohntarifvertrages Nr. 3 zum MTArb vom 5. März 1999 gilt entsprechend.
§ 3
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1999 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Q 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Anlage (Pauschallöhne), pdf.file
MBl. NRW. 1999 S. 655