Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 36 vom 14.6.1999 Seite 671 bis 682

 

Richtlinien über die Schadenshaftung der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn

203206

Richtlinien
über die Schadenshaftung der
Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen
im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn

RdErl. d. Finanzministeriums v. 28.4.1999 -
B 2713 -1.3.6 - IV A 3

Mein RdErl. v. 20.8.1985 (SMBl. NRW. 203206) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3.4 Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt; die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5:

Wird der Fahrer in Anspruch genommen, weil er durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten einen Eigenschaden (Nr. 2.1) oder einen Fremdschaden, der die Mindestversicherungssummen übersteigt (Nr. 2.22 Buchstabe a), verursacht hat und erscheint die Einziehung des vollen Schadensbetrages nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in seiner vollen Höhe unzumutbar, besteht die Möglichkeit, nach Zahlung eines angemessenen Teilbetrages den Erlaß gem. § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO in die Wege zu leiten. Hat der Fahrer den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, bin ich hinsichtlich der Fremdschäden, die die Mindestversicherungssummen überschreiten (Nr. 2.22 Buchstabe a) damit einverstanden, daß die Ansprüche erlassen werden, soweit der Schadensbetrag die bei "unbegrenzter Deckung" in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorgesehenen Versicherungssummen (z.B. bei Personenschäden derzeit 15.000.000 DM je Person) nicht übersteigt; für darüber hinausgehende Beträge gilt Satz 1 entsprechend.

2. In Nummer 3.4 Satz 3 werden die Worte "§ 27 Abs. 2 KfzR" durch die Worte "§ 28 Abs. 2 KfzR" ersetzt.

3. In Nummer 4.1 wird das Klammerzitat "(vgl. § 21 KfzR)" durch das Klammerzitat "(vgl. § 24 KfzR)" ersetzt.

MBl. NRW. 1999 S. 678