Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 41 vom 22.6.1999 Seite 811 bis 822

 

Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie NRW )

71247

Richtlinien
über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden
Existenzgründungshilfen
für Handwerksmeister/-innen
(Meistergründungsprämie NRW )

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft
und Mittelstand, Technologie und Verkehr
v. 12.5.1999 - 233 - 71 - 65

Mein RdErl. vom 8.12.1995 (SMBl. NRW. 71247) wird mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1.
Ziffer 4.1.3 wird wie folgt neu gefasst:

"innerhalb der ersten 2 Jahre nach Bewilligung der Zuwendung die in Ziffer 4.1.3.1 und Ziffer 4.1.3.2 geforderten Arbeitsplätze schafft oder erhält und die entsprechenden Nachweise in diesem Zeitraum erbringt (Nachweispflicht)"

2.
In Ziffer 4.1.3.1 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:

" 630,- DM-Jobs werden nicht berücksichtigt."

Außerdem wird der letzte Satz dieser Ziffer wie folgt neu gefasst:

"In diesem Fall wird jedoch maximal ein Ausbildungsvertrag anerkannt und der Beschäftigung von 1 Vollzeitkraft für ein Jahr gleichgestellt (= 12 Monate einer Vollzeitkraft)"

3.
In Ziffer 4.1.6 wird nach dem Text angefügt: "(Antragsfrist)"

4.
In Ziffer 7.1.1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dem Antrag sind eine Kopie des Meisterbriefes, eine Kopie der Handwerksrolleneintragung und ein umfassendes, schriftliches Unternehmenskonzept beizufügen."

5.
Ziffer 8 erhält folgende Fassung:

" Die Richtlinien treten ab dem 1.1.1999 in Kraft und gelten für nach dem 31. März 1995 gemäß Ziffer 2 erfolgte Gründungen. Die Geltungsdauer reicht bis zum 31. Dezember 1999 und verlängert sich solange, wie im Einzelplan 08 des Landeshaushalts Nordrhein-Westfalen für diesen Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt werden."

MBl. NRW. 1999 S. 821