Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 43 vom 14.7.1999 Seite 849 bis 874

 

Haushaltsmäßige Abwicklung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG-Bewirtschaftung)

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Haushaltsmäßige Abwicklung der Leistungen nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz
(UVG-Bewirtschaftung)

RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
v.31. 5.1999 - IV B 1 - 6023.7

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium wird zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) ab dem Haushaltsjahr 1999 folgendes bestimmt:

  1. Im Landeshaushalt werden die Ausgaben für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz als Erstattungen an die Gemeinden ausgewiesen, soweit sie von Bund und Land nach § 8 UVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750) zu tragen sind.
  2. Die Gemeinden, die zuständige Stellen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG i.V.m. § 1 der VO zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 11. April 1980 (GV. NRW S. 482) - SGV. NRW. 216 - sind, haben im kommunalen Haushalt im Unterabschnitt 481 "Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes", Gruppe 78 "Sonstige soziale Leistungen", die gesamten Unterhaltsleistungen (einschließlich des kommunalen Anteils - 25 v.H. -) zu veranschlagen und zu buchen.
  3. Die Landesmittel (75 v.H. der Gesamtausgaben für Unterhaltsvoschussleistungen) sind im kommunalen Haushalt im Unterabschnitt 481, Untergruppe 161 "Erstattungen vom Land" zu vereinnahmen.
  4. Den Kreisen und kreisfreien Städten, die zuständige Stellen nach § 1 der VO zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes sind, wird die Bewirtschaftung des Einnahmetitels 281 00 im Kapitel 11 050 des Landeshaushalts übertragen. Für die Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes wird hiermit eine allgemeine Annahmeanordnung erteilt.
  5. Die Gemeinden haben die Einnahmen nach § 7 UVG im kommunalen Haushalt im Unterabschnitt 481, Untergruppe 243, zu veranschlagen und zu buchen. Sie haben 75 v.H. der gesamten Einnahmen im Unterabschnitt 481, Untergruppe 671 "Erstattungen an das Land", zu verausgaben und bis zum 10. eines jeden Monats an das Land abzuführen.
    Die zuständigen kreisangehörigen Gemeinden führen den dem Land zustehenden Anteil an den Einnahmen bis zum 7. eines jeden Monats an die Kasse des Kreises ab, die die Zahlungen in den für das Land geführten Büchern nachweist.
    Die Kreise und kreisfreien Städte teilen den Bezirksregierungen bis zum 10. eines Monats rechtsverbindlich die Höhe der Gesamteinnahmen (100 %) nach § 7 UVG und die Summe der dem Landeshaushalt zugeführten Beträge des Vormonats mit. Die Kreise haben in ihren Berichten die Gesamteinnahmen der kreisangehörigen Gemeinden und deren Abführungen an den Landeshaushalt gesondert auszuweisen.
  6. Der Kreis hat die für seine kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt erbrachten kommunalen Leistungen in die Berechnung der Jugendamtsumlage gem. § 56 Abs. 5 KrO einzubeziehen.
  7. Die Bezirksregierungen überweisen den monatlichen Bedarf spätestens zum Beginn eines jeden Monats den Kreisen und kreisfreien Städten für die von ihnen zu leistenden Ausgaben der bei Kapitel 11 050 Titel 681 00 veranschlagten Haushaltsmittel des Landes. Darin enthalten sind bei den Kreisen auch die den zuständigen kreisangehörigen Gemeinden zustehenden Mittel.
  8. Die Kreise und kreisfreien Städte teilen den Bezirksregierungen bis zum 10. eines Monats rechtsverbindlich die Höhe der kassenwirksamen Gesamtausgaben (100 %) des Vormonats für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die Höhe des Landesanteils sowie den voraussichtlichen Bedarf für den Folgemonat mit. Die Kreise haben in ihren Berichten die Gesamtausgaben der kreisangehörigen Gemeinden, den Landesanteil und den voraussichtlichen Bedarf für den Folgemonat gesondert auszuweisen.
    Die Bezirksregierungen haben den Bundesanteil an den Ausgaben von den Gesamtausgaben festzustellen und bei Kap. 11 050, Titel 241 00 unverzüglich zu vereinnahmen. Sie haben zudem den Bundesanteil an den Einnahmen nach § 7 UVG unverzüglich nach Eingang der Meldungen der Kreise und kreisfreien Städte festzustellen und bei Kap. 11 050, Titel 641 20 an den Bundeshaushalt abzuführen.
  9. Zur Ermittlung des Bedarfs an Haushaltsmitteln des Landes und des Bundes haben die Bezirksregierungen jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres die Gesamtzahl der Zahlfälle in ihrem Bezirk zu ermitteln und dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen.
  10. Das künftige Berichtswesen wird in einem gesonderten Erlass geregelt.
  11. Dieser Erlass tritt am 31. 12. 2003 außer Kraft.

MBl. NRW. 1999 S. 872