Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 48 vom 3.8.1999 Seite 955 bis 972

 

für den Fonds für die Versorgungsausgaben des Landes Nordrhein-Westfalen

II.

Finanzministerium

Anlagerichtlinien

für den
Fonds für die Versorgungsausgaben des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.6.1999

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein - Westfalen erläßt gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 des Versorgungsfondsgesetzes (EFoG) vom 20. April 1999 folgende Anlagerichtlinien :

§ 1
Geltungsbereich

Die Anlagerichtlinien gelten für die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens des Landes Nordrhein - Westfalen "Fonds für die Versorgungsausgaben des Landes Nordrhein- Westfalen" durch das Finanzministerium gemäß § 6 Abs. 1 des Versorgungsfondsgesetzes.

§ 2
Anlage der Mittel

(1) Das Finanzministerium legt die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich deren Erträge in Schuldverschreibungen oder Anleihen des Landes, anderer Bundesländer, des Bundes oder von Staaten, die an der Dritten Stufe der Europäischen Währungsunion teilnehmen, an.

(2) Der Ankauf der Titel erfolgt zu marktgerechten Konditionen.

Die Anlage der Mittel orientiert sich im Rahmen einer langfristigen Anlagestrategie an den Zielen Sicherheit und Rendite. Hierbei anfallende fremde Entgelte werden dem Sondervermögen des Landes in Rechnung gestellt.

(3)Die Zuführung der Mittel zum Sondervermögen erfolgt jährlich jeweils zum 1. Juli, letztmalig zum 1. Juli 2013. Anfallende Zinserträge, Kapitalrückflüsse, Restbeträge aus der Zuführung zum Sondervermögen und verbleibende Anlagemittel aufgrund der Wertpapierstückelung können bis zu einem Betrag von 1 Million EURO dem Kassenbestand des Landes zugeführt und bis zum nächsten Anlagetermin zu den Sätzen für Tagesgeldanlagen verzinst werden.

(5) Die zu erwerbenden Wertpapiere müssen auf DM oder EURO lauten.

§ 3
Verwaltung der Mittel

(1) Die Laufzeit der Titel hat sich an den voraussichtlichen Terminen der Ablieferungen des Sondervermögens ab dem 1. Januar 2014 gemäß § 7 Abs. 3 EFoG zu orientieren.

(2) Eine regelmäßige Umschichtung des gesamten Anlagebestandes in Abhängigkeit von der erwarteten Zinsentwicklung und dem jeweiligen Marktwert ist nicht vorgesehen. Eine Anpassung an Veränderungen der Zinsentwicklung soll in erster Linie im Rahmen der Neuanlage oder Wiederanlage der Fondsmittel erfolgen.

§ 4
Verwahrung der Anlagemittel

Die Anlagen aus den Mitteln des Versorgungsfonds werden von der Landeszentralbank auf einem gesondert geführten Depotkonto verwahrt.

§ 5
Inkraftreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

MBl. NRW. 1999 S. 961