Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 48 vom 3.8.1999 Seite 955 bis 972

 

Bekanntmachung Nr. 24 Richtlinien für die Durchführung der Wahl von Versichertenältesten und die Ermittlung des Wahlergebnisses

Bekanntmachung Nr. 24
Richtlinien für die Durchführung der Wahl
von Versichertenältesten und die Ermittlung des Wahlergebnisses

Bek. v. 25. 6. 1999

Auf Grund des § 80 Abs. 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) hat der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen am 26. Mai 1999 die nachfolgenden Richtlinien für die Wahl von Versichertenältesten im Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erlassen:

1. Wählbarkeitsvoraussetzungen

a) Wählbar als Versichertenältester ist, wer am Tage der Wahlausschreibung (§ 14 SVWO) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erfüllt hat sowie am Tage der Aufforderung, Vorschlagslisten für die Wahl der Versichertenältestenen einzureichen (§ 81 SVWO), versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat. Die Vertreterversammlung / der Verwaltungsrat hat festzulegen, wie sich die einzelnen Versichertenältestenbezirke gegeneinander abgrenzen.

b) Nicht wählbar als Versichertenältester ist, wer

1. aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

2. aufgrund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

3. aufgrund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

4. als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten seines Amtes enthoben worden ist,

5. a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger,

b) als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder

c) als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung

beschäftigt ist,

6. regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages freiberuflich tätig ist oder

7. wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.

c) Die Satzung kann bestimmen, daß nicht wählbar ist, wer fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

2. Wahlberechtigung


Wahlberechtigt sind die Vertreter der Versicherten in der Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates.

3. Wahltermin, Mitteilung des Wahlverfahrens


Die Wahl von Versichertenältesten soll in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates stattfinden, soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes bestimmt. Eine Ausnahme ist insbesondere bei der erstmaligen Wahl von Versichertenältesten gerechtfertigt.

In der Einladung zu der Sitzung der Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates, in der die Versichertenältesten gewählt werden sollen, ist den Mitgliedern der Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates das Nähere über das Verfahren der Wahl der Versichertenältesten mitzuteilen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß anstelle einer Wahl mit Wahlhandlung eine Wahl ohne Wahlhandlung stattfindet, wenn die hierzu erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Nr. 8) vorliegen.

4. Vorschlagslisten


Den Vorschlagslisten sind Vorschläge der Organisationen und Wählergruppen zugrunde zu legen, die zur Einreichung von Vorschlagslisten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates in der Gruppe der Versicherten nach § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) berechtigt sind.

Die Vorschlagslisten sind von mindestens zwei Vertretern der Versicherten, die der wählenden Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates angehören, zu unterzeichnen. In ihnen sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen.

Bei jedem in der Vorschlagsliste aufgeführten Bewerber ist anzugeben, für welchen Versichertenältestenbezirk bzw. Zuständigkeitsbereich die Bewerbung erfolgt.

Ferner ist durch Hinzufügen einer Ordnungszahl zu seinem Namen kenntlich zu machen, in welcher Reihenfolge er im Verhältnis zu den anderen Bewerbern berücksichtigt werden soll, falls Sitze auf die Vorschlagsliste entfallen. Enthält eine Liste diese Ordnungszahl nicht, so werden die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Aufführung in der Vorschlagsliste berücksichtigt und erhalten die ihrer Stelle in der Vorschlagsliste entsprechende Ordnungszahl.

Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur SVWO beizufügen.

5. Durchführung der Wahl, Allgemeines


Der / die Vorsitzende der Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates hat die Wahl der Versichertenältesten durchzuführen und zu leiten. Er / sie hat hierbei alle Entscheidungen zu treffen, die hiermit in notwendigem Zusammenhang stehen. Über die Zulassung der Vorschlagslisten entscheidet der Wahlausschuß.


Diese Entscheidungen können nicht gesondert, sondern nur im Rahmen einer Anfechtung der Wahl der Versichertenältesten angefochten werden (§ 57 SGB IV).

6. Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen


Die Wahl beginnt mit der Aufforderung des / der Vorsitzenden der Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates, Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) einzureichen. Er / sie kann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.

7. Mitteilung und Behebung von Mängeln


Gibt eine eingereichte Vorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so fordert der Vorsitzende des Wahlausschusses den Listenvertreter auf, die Mängel sofort zu beseitigen.

Kann der Listenvertreter die Mängel nicht beseitigen, so weist der Wahlausschuß die Vorschlagsliste zurück. Betrifft der Mangel nur einzelne Bewerber, so sind die Namen der Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen. Sind in einer Liste für einen Versichertenältestenbezirk mehr Versichertenälteste benannt, als Stellen zu vergeben sind, so sind die überzähligen Bewerber nach Anhörung des Listenvertreters zu streichen.

8. Wahl ohne Wahlhandlung


Wird nur eine Vorschlagsliste zugelassen, so gelten die Vorgeschlagenen als gewählt; das gleiche gilt, wenn zwar mehrere Vorschlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr Bewerber bekannt sind, als Versichertenälteste zu wählen sind, und für jede zu besetzende Stelle nur ein Bewerber benannt ist.

9. Wahlgrundsätze


Die Wahlen sind frei und geheim; es wird schriftlich gewählt. Die Auszählung der Stimmzettel wird vom / von der Vorsitzenden der Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates und von mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates vorgenommen.

10. Ermittlung des Wahlergebnisses


Das Ergebnis der Wahlen wird nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. Verbundene Listen gelten hiermit im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

Soweit die Vertreterversammlung / der Verwaltungsrates nicht eine abweichende Regelung über die Art und Weise der Verteilung der Bewerber auf die einzelnen Stellen der Versichertenältesten trifft, gilt folgendes:

Nach Aussonderung der Höchstzahlen für jede Liste werden die Versichertenältesten für die einzelnen Versicherungsältestenbezirke bzw. Zuständigkeitsbereiche in die Weise bestimmt, daß die Liste mit der jeweiligen Höchstzahl einen Versichertenältesten in der Reihenfolge der angegebenen Ordnungszahlen erhält. Bewerber anderer Listen, die für bereits vergebene Bezirke bzw. Zuständigkeitsbereiche aufgestellt sind, werden bei der weiteren Verteilung nicht mehr berücksichtigt.

Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der / die Vorsitzende der Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates zieht. Enthält eine Vorschlagsliste weniger zu berücksichtigende Bewerber als Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen ihre Stellen auf die folgenden Höchstzahlen über.

11. Bekanntgabe des Wahlergebnisses


Der / die Vorsitzende der Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates gibt das Ergebnis der Wahl bekannt. Über die Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der das Ergebnis enthalten sein muß. Die Niederschrift ist vom / von der Vorsitzenden der Vertreterversammlung / des Verwaltungsrates und vom / von der Vorsitzenden des Wahlausschusses zu unterzeichnen.

Die Listenvertreter, die Vorschlagslisten eingereicht haben, erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

Essen, den . Juni 1999

Der Landeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen
S c h ü r m a n n

MBl. NRW. 1999 S. 971