Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 62 vom 22.11.1999 Seite 1211 bis 1246

 

Zulassung von landesweiten Hörfunkprogrammen

Landesanstalt für Rundfunk

Zulassung von landesweiten
Hörfunkprogrammen

Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) v. 1.10.1999

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 240) Übertragungskapazitäten zur programmlichen Nutzung für privaten landesweiten Hörfunk durch Veranstalter nach dem LRG NW zugeordnet.

I.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LRG NW stellt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) hierzu fest:

Für ein privates landesweites Hörfunkprogramm stehen folgende Übertragungskapazitäten - vorbehaltlich der Standortkoordinierung - zur Verfügung:

Senderstandort

Frequenz

Strahlungsleistung

Nordkirchen

855 kHz

5 kW (ND)

Jülich

702 kHz

5 kW (ND)

Informationen zum Versorgungsgebiet sowie zur Tages-/Nachtreichweite können bei der LfR angefordert werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Versorgungsgebiet nachts im Verhältnis zu der Tagesreichweite reduziert ist.

II.

Die erforderlichen Zulassungen für die Veranstaltungen von privaten landesweiten Hörfunkprogrammen auf den unter I. genannten Frequenzen werden von der LfR auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 4 Abs. 1 LRG NW).

Die Zulassung und die Ablehnung eines Antrages sind gebührenpflichtig (§ 65 Abs.3 LRG NW). Es gilt die Satzung der LfR über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung) vom 19. Februar 1988 (GV. NRW. S. 150), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Gebühren- und Auslagensatzung der LfR vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 575).

Die Zulassung zur Verbreitung eines privaten landesweiten Hörfunkprogrammes wird von der LfR durch schriftlichen Bescheid gemäß dem Antrag auf mindestens vier und höchstens zehn Jahre erteilt (3 8 Abs. 1 Satz 1 LRG NW).

Die Zulassung wird erteilt für die Programmart, die Programmkategorie, die Programmdauer, das Programmschema, das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die Übertragungskapazität (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LRG NW). Die Zulassung ist nicht übertragbar (§ 8 Abs. 1 Satz 4 LRG NW).

Weiter wird auf besondere Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 LRG NW sowie die Zulassungsgrundsätze der §§ 6 und 7 LRG NW hingewiesen.

Im Falle der Zulassung sind die Vorschriften des LRG NW, insbesondere die Programmanforderungen der §§ 11 ff. LRG NW sowie die gesetzlichen Vorgaben für die Finanzierung von Rundfunkprogrammen nach §§ 21 ff. LRG NW einzuhalten.

Die Antragsfrist wird hiermit auf zwei Monate festgesetzt.
Sie beginnt am 23. November 1999
und endet am 22. Januar 2000

Zur Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NW entsprechend. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Anträge sind zu richten an:

Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)
Willi-Becker-Allee 10
40227 Düsseldorf

Informationen zu den Anforderungen an die Anträge könne bei der LfR angefordert werden.

-MBl. NRW. 1999 S. :1216