Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 64 vom 2.12.1999 Seite 1257 bis 1270
Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen
9220
71341
71342
Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im
Verkehrsraum öffentlicher Straßen
Gem. RdErl.d.Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr - 633-73-3/3
u. d. Innenministeriums - III C 4 - 3812
v.26.10.1999
Der Gem. RdErl. v.31.1.1997 (SMB1. NRW.9220) wird wie folgt geändert:
- Nummer 1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Dieser Runderlaß gilt für die Durchführung von Aufgaben
1. der Landesvermessung (§ 5 Abs. 1 VermKatG NRW) und
2. der Ingenieurvermessung im Rahmen von Straßenbauarbeiten (das sind alle Vermessungsarbeiten, die der Planung, dem Bau, der Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen dienen) . - In Nummer 2.3.1 wird in Satz 1 der Text in der ersten Klammer wie folgt geändert: "(vgl. Anlagen 5,9,10 und 11)"
- In Nummer 3.1, Buchstabe b) wird die Zahl "10"' durch die Zah1 "11" ersetzt.
- In Nummer 4.2.2 wird in Satz 1 die Zahl "10" durch die Zahl "11" ersetzt und in der Tabelle der Bereich "außerorts" wie folgt neu gefasst:
Ortslage |
Verkehrs- |
Fahrbahn-einengung |
Arbeitsstelle |
||
einfach |
mehrfach |
in Fahr-bahnmitte |
|||
|
gering |
gering |
C II/1 (6) |
HB-E.4(7) |
- |
deutlich |
CII/5(8) |
- |
- |
||
hoch |
gering |
CII/5(8) |
- |
- |
|
deutlich |
CII/5(8) |
- In Nummer 5.3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sonderberechtigung muß im Fahrzeug sichtbar für die Überwachungsorgane erkennbar sein." - Eine neue Anlage 11 (Regelplan CII/3) wird entsprechend der nachstehenden Anlage angefügt.
Anlage 11 (Regelplan CII/3),pdf.file
-MBl. NRW.1999 S. 1266