Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 55 vom 5.10.1999 Seite 1071 bis 1092

 

Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung

283

Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr,
d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport
u. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen
v. 27. 7. 1999

I.

Die gesetzlichen Regelungen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen nicht in allen Punkten den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Oktober 1998 hat die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) insbesondere dadurch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt, dass ganze Klassen der in Anhang II der Richtlinie aufgezählten Projekte von vornherein von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen worden sind.

Mit der UVP-Änderungs-Richtlinie vom 3. März 1997 (Richtlinie Nr. 97/11/EG) sind die Anhänge I und II der UVP-Richtlinie neu gefasst worden. In Art.. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wird nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II vorbehaltlich des Art.. 2 Abs. 3 anhand einer Einzelfallprüfung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss.

Nach Art.. 3 der UVP-Änderungs-Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten bis zum 14. März 1999 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu ihrer Umsetzung zu erlassen. Diese Frist konnte nicht eingehalten werden. Es ist beabsichtigt, sowohl die Änderung der UVP-Richtlinie in ihren wesentlichen Teilen als auch die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) vom 24. September 1996 durch ein Erstes Buch zu einem Umweltgesetzbuch in deutsches Recht umzusetzen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH entfalten die einzelnen Bestimmungen einer EG-Richtlinie unmittelbare Wirkung, wenn sie

- nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht umgesetzt wurden,

- inhaltlich unbedingt und

- hinreichend bestimmt
sind.

Die unmittelbare Wirkung von Richtlinienbestimmungen ist von den Behörden und Gerichten in den Mitgliedstaaten von Amts wegen zu beachten. Bei Richtlinien, die wie die UVP-Richtlinie Anforderungen an das behördliche Verfahren stellen, kommt es für die unmittelbare Wirkung nicht darauf an, ob die Richtlinie individualschützenden Charakter hat und ob sich ein Betroffener auf ihn begünstigende Richtlinienbestimmungen beruft (Urteil des EuGH vom 11.8.1995, NVwZ 96, 369).

II.

Bis zum Inkrafttreten der noch ausstehenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der UVP-Richtlinie in der Fassung der UVP-Änderungs-Richtlinie (im folgenden UVP-Richtlinie genannt) ist in den Zulassungsverfahren für Projekte, die in den Anhängen I oder II der UVP-Richtlinie aufgeführt sind, bei denen ein Antrag nach dem 14. März 1999 erfolgt oder ein vor dem Stichtag eingereichter Antrag nicht ordnungsgemäß gestellt worden ist, die unmittelbare Wirkung dieser Richtlinie zu beachten. Dabei sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

1
Für Projekte, die nach dem UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, ergeben sich in Bezug auf die UVP-Pflichtigkeit keine Änderungen.

2
Projekte, die in einem Zulassungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen sind, aber nicht dem UVPG unterfallen

Für Projekte nach Anhang I der Richtlinie hat die Genehmigungsbehörde gemäß Art.. 4 Abs. 1 der Richtlinie zukünftig eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Für Projekte nach Anhang II der Richtlinie kann von einer UVP abgesehen werden, wenn eine Einzelfalluntersuchung nach Art.. 4 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie (sog. Screening) ergibt, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterzogen werden muss. (Vgl. hierzu II. Nr. 3).

2.1
Umweltverträglichkeitsprüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 BImSchG, § 1 der 4. BImSchV i.V.m. Spalte 1 des Anhangs im förmlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durchgeführt.

Die Durchführung einer UVP innerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgt in Anlehnung an die diesbezüglichen Vorschriften der 9. BImSchV.

2.2
Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren
Sofern für die Realisierung des Projekts ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird, hat die UVP bereits in diesem Verfahren (§ 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB) zu erfolgen. Eine zusätzliche UVP im Baugenehmigungsverfahren ist entbehrlich.

Beispiel 1:

Festsetzung eines Windparkes im Bebauungsplan

3
Projekte, die in einem Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zugelassen werden

Ist nach den Listen in den Anhängen I oder II der UVP-Richtlinie für ein geplantes Projekt auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, ist diese im Rahmen des Zulassungsverfahrens durchzuführen. Trägerverfahren für eine Umweltverträglichkeitsprüfung sind insbesondere immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, wasserrechtliche Zulassungsverfahren und Baugenehmigungsverfahren. Weitere Verfahren sind z.B. das forstrechtliche Verfahren zur Erstaufforstung und Waldumwandlung und das Raumordnungsverfahren für Hochspannungsfreileitungen.

Für Projekte nach Anhang I der Richtlinie hat die Genehmigungsbehörde gemäß Art.. 4 Abs. 1 der Richtlinie zukünftig eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Für Projekte nach Anhang II der Richtlinie kann von einer UVP abgesehen werden, wenn eine Einzelfalluntersuchung nach Art.. 4 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie (sog. Screening) ergibt, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterzogen werden muss. Wird von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen, ist das Ergebnis der Einzelfalluntersuchung zu dokumentieren. Bei der Prüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind gemäß Art.. 4 Abs. 3 der Richtlinie die Auswahlkriterien des Anhangs III der UVP-Richtlinie zu berücksichtigen. Gemäß Art.. 4 Abs. 4 der UVP-Richtlinie ist die Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, z.B. durch Aushang oder Veröffentlichung im Amtsblatt.
Ist eine UVP durchzuführen, so muss das Verfahren nur den Mindestanforderungen der UVP-Richtlinie entsprechen. Das bedeutet für die Öffentlichkeitsbeteiligung, dass im Rahmen der Durchführung der UVP lediglich der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben werden muss, sich vor Erteilung der Genehmigung schriftlich zu äußern. Ein Erörterungstermin ist nicht erforderlich.

Insbesondere sind folgende Verfahrensschritte nach der UVP-Richtlinie erforderlich:

- Unterrichtung über die vorzulegenden Angaben, Art.. 5 Abs. 2

- Angaben des Projektträgers, Art.. 5 Abs. 1, 3, 4

- Gelegenheit für die betroffene Öffentlichkeit, sich zu äußern, Art.. 6 Abs. 2 und 3

- Bei grenzüberschreitenden Auswirkungen Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit des Nachbarstaates, Art.. 7

- Berücksichtigung der Angaben und Äußerungen bei der Entscheidung, Art.. 8

- Bekanntmachung der Entscheidung, Art.. 9.

3.1
Umweltverträglichkeitsprüfung für Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV oder Anlagen, die die dort festgelegten Kapazitätsgrenzen unterschreiten

Bei UVP-pflichtigen Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV soll die Genehmigungsbehörde darauf hinwirken, dass der Vorhabenträger gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG einen Antrag auf Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens stellt. In diesem Fall ist ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben, das wie unter II Nr. 2.1 dargelegt durchzuführen ist.

Wird ein Antrag nach § 19 Abs. 3 BImSchG nicht gestellt, so ist bei Anlagen nach Anhang I der UVP-Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei Anlagen nach Anhang II der Richtlinie ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung das Erfordernis einer UVP zu prüfen (vgl. hier II. 3). In beiden Fällen findet ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren statt. Eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ist mit den unter II. 3. dargestellten Mindestanforderungen durchzuführen.

Beispiel 2:

Das Verfahren zur Zulassung einer Anlage zur Herstellung von Papier und Pappe mit mehr als 75 m Bahnlänge des Papiers bei einer Maschine (Nr. 18 Buchst. b des Anhangs I und Nr. 8 Buchst. a des Anhangs II zur UVP-Richtlinie, Nr. 6.2, Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV) muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung einschließen, wenn die Produktionskapazität 200 t je Tag übersteigt oder das Screening die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt.

Bei Anlagen, die ihrer Art.. nach im Anhang der 4. BImSchV benannt sind, die aber im Einzelfall nicht die Leistungsgrenze oder Anlagengröße erreichen, die Voraussetzung für die Genehmigungsbedürftigkeit nach der 4. BImSchV sind, kann im Rahmen der Einzelfallprüfung nach Art... 4 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie davon ausgegangen werden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung entfallen kann, wenn nicht die Anlage Auswirkungen auf besonders geschützte Gebiete (insbesondere ausgewiesene Naturschutzgebiete oder gemäß den Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesene besondere Schutzgebiete) hat.


Beispiel 3:

Anlagen zur Herstellung von Papier oder Pappe, bei denen die Bahnlänge des Papiers bei keiner Maschine 75 m oder mehr beträgt ( Nr. 8 Buchst. a des Anhangs II zur UVP-Richtlinie; Nr. 6.2 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV), sind nur dann UVP-pflichtig, wenn die Anlage Auswirkungen auf besonders geschützte Gebiete hat; etwas anderes gilt nur, wenn die Produktionskapazität 200 t pro Tag übersteigt (Nr. 18 Buchst. b des Anhangs I zur UVP-Richtlinie).

3.2
Umweltverträglichkeitsprüfung in wasserrechtlichen Zulassungsverfahren

Wasserrechtliche Verfahren nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) und dem Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG NRW) sehen entweder die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach UVPG oder die Durchführung eines nichtförmlichen Verfahrens ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und ohne UVP vor. So verlangt das Wasserrecht für den Gewässerausbau in § 31 WHG, für Abwasserbehandlungsanlagen in § 18c WHG i.V.m. § 58 Abs. 2 LWG, für VAwS-Anlagen in § 19b Abs. 3 i.V.m. § 18 LWG, für die wasserrechtliche Erlaubnis für ein Vorhaben in § 7 WHG i.V.m. §§ 25, 143 LWG sowie für die Entnahme von Grundwasser in § 45 LWG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach UVPG, während für Vorhaben nach §§ 2, 3 WHG oder § 99 LWG lediglich ein nichtförmliches Verfahren durchgeführt wird.

Wenn nun das Wasserrecht für das nach der UVP-Richtlinie UVP-pflichtige Projekt mit wasserrechtlichem Bezug lediglich ein nichtförmliches Verfahren zur Verfügung stellt und auch kein Verfahren aus anderen Rechtsgebieten die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach UVPG ermöglicht, ist im wasserrechtlichen Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, die den Mindestanforderungen der UVP-Richtlinie entspricht, wie unter 3. dargestellt.

Bei Projekten nach Anhang II Nr. 10 i der Richtlinie kann die Grenze des § 18 c WHG i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 6 LWG für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des Umweltgesetzbuches der Einzelfallprüfung nach Art.. 4 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie zugrunde gelegt werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann bei Unterschreitung der Grenze entfallen, wenn keine Auswirkungen auf besonders geschützte Gebiete (insbesondere ausgewiesene Naturschutzgebiete oder gemäß den Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesene besondere Schutzgebiete) zu erwarten sind.

3.3
Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren

Für Projekte, die von Anhang I der UVP-Richtlinie erfaßt werden oder die Anhang II der Richtlinie unterfallen und bei denen eine Einzelfallprüfung (vgl. Nr. II. 3) nicht zu dem Ergebnis einer Entbehrlichkeit einer UVP führt, ist das Baugenehmigungsverfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Art. 2 der UVP-Richtlinie). Zuständige Behörde i.S.d. Art. 1 Abs. 3 der UVP-Richtlinie ist die Untere Bauaufsichtsbehörde (§ 62 BauO NRW), sie kann gemäß Art. 6 Abs. 1 UVP-Richtlinie andere Behörden (insbesondere das Staatliche Umweltamt) oder Sachverständige hinzuziehen (§ 4 UVPG NRW). Für das Verfahren ist im Übrigen § 9 Abs. 1 und 2 UVPG entsprechend anzuwenden; sofern kein Erörterungstermin erfolgt (vgl. II Nr. 3), erfolgt die Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 9 Abs. 3 UVPG.

Beispiel 4:

Windenergieanlagen in einer in einem Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone, für die kein Bebauungsplanverfahren mit UVP erfolgt ist.

Für einzelne privilegierte Vorhaben im Außenbereich kann die UVP entfallen, wenn keine Auswirkungen auf besonders geschützte Gebiete (insbesondere ausgewiesene Naturschutzgebiete oder gemäß den Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesene besondere Schutzgebiete) zu erwarten sind (vgl. II Nr. 3.2. letzter Absatz dieses Erlasses).

3.4
Umweltverträglichkeitsprüfung für Energieleitungen

Im Raumordnungsverfahren für Energieleitungen (Freileitungen mit 110 kv und mehr Nennspannung und Gasleitungen mit einem Betriebsüberdruck von mehr als 16 bar) ist eine UVP durchzuführen, wenn es sich um Projekte nach Anhang I der UVP-Richtlinie handelt oder bei Projekten nach Anhang II eine Einzelfallprüfung zu dem Erfordernis einer UVP führt. Hierbei müssen die Mindestanforderungen der UVP-Richtlinie beachtet werden (vgl. hier II. 3).

Bei allen Energieleitungen, für die kein Raumordnungsverfahren erforderlich ist, müßte die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren gemäß § 6 Abs. 4 Landschaftsgesetz durchgeführt werden. Hierbei kann jedoch in der Regel davon ausgegangen werden, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn keine Auswirkungen auf besonders geschützte Gebiete (insbesondere ausgewiesene Naturschutzgebiete oder gemäß den Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesene besondere Schutzgebiete) zu erwarten sind.

3.5
Plangenehmigungsverfahren

Wird anstelle eines Planfeststellungverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt, so kann die Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen bei Projekten nach Anhang II der UVP-Richtlinie als Einzelfallprüfung im Sinne des Art.. 4 Abs. 2 Buchstabe a der UVP-Richtlinie angesehen werden, wenn hierbei die einschlägigen Voraussetzungen eingehalten werden (vgl. Nr. II. 3).

Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG gilt § 74 Abs. 6 VwVfG mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde unter den im Absatz näher beschriebenen Voraussetzungen auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann. Im Falle der Erteilung einer Plangenehmigung ist keine UVP durchzuführen. Daher ist bei der Auslegung und Anwendung des § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG sicherzustellen, dass ein Planfeststellungsverfahren in allen Fällen durchgeführt wird, in denen die Durchführung einer UVP aufgrund einer unmittelbaren Anwendung des Art. 4 i.V.m. den Anhängen I und II i.V.m. III UVP-Richtlinie erforderlich ist.

4
Vorhaben, für die im geltenden Recht kein Zulassungsverfahren vorgesehen ist

Bei Projekten, die im Anhang I oder II der UVP-Richtlinie aufgeführt sind, für die im geltenden Recht jedoch keine behördliche Zulassung vorgesehen ist, fehlt es an einem Trägerverfahren für eine Umweltverträglichkeitsprüfung; ein solches muss zunächst durch den Gesetzgeber geschaffen werden. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung sollen die für die Beachtung der Umweltbelange zuständigen Überwachungsbehörden die Umweltverträglichkeit des Projekts im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben ermitteln und bewerten sowie das Ergebnis dokumentieren.

Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten
öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG)

in der Fassung der UVP-Änderungs-Richtlinie vom 14.3.1997

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission 1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 19744) und 19775) sowie im Aktionsprogramm von 19836), dessen allgemeine Leitlinien der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten genehmigt hatten, wurde betont, dass die beste Umweltpolitik darin besteht, Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen. In ihnen wurde bekräftigt, dass bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden müssen. Zu diesem Zweck wurde die Einführung von Verfahren zur Abschätzung dieser Auswirkungen vorgesehen.

Die unterschiedlichen Rechtsvorschriften, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten gelten, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Es ist daher eine Angleichung der Rechtsvorschriften nach Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen.

____________

1) ABl. Nr. C 169 vom 9. 7. 1980, S. 14.
2) ABl. Nr. C 66 vom 15. 3. 1982, S. 89.
3) ABl. Nr. C 185 vom 27. 7. 1981, S. 8.
4) ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1.
5) ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 1.
6) ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1

Es erscheint ferner erforderlich, eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Schutzes der Umwelt und der Lebensqualität zu verwirklichen.

Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist Artikel 235 des Vertrages zur Anwendung zu bringen.

Zur Ergänzung und Koordinierung der Genehmigungsverfahren für öffentliche und private Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, sollten allgemeine Grundsätze fur Umweltverträglichkeitsprüfungen aufgestellt werden.

Die Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollte erst nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden. Diese Beurteilung hat von Seiten des Projektträgers anhand sachgerechter Angaben zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem Projekt betroffen sind.

Es erscheint erforderlich, eine Harmonisierung der Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Art. der zu prüfenden Projekte, der Hauptauflagen für den Projektträger und des Inhalts der Prüfung.

Projekte bestimmter Klassen haben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und sind grundsätzlich einer systematischen Prüfung zu unterziehen.

Projekte anderer Klassen haben nicht unter allen Umständen zwangsläufig erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt; sie sind einer Prüfung zu unterziehen, wenn dies nach Auffassung der Mitgliedstaaten ihrem Wesen nach erforderlich ist.

Bei Projekten, die einer Prüfung unterzogen werden, sind bestimmte Mindestangaben über das Projekt und seine Umweltauswirkungen zu machen.

Die Umweltauswirkungen eines Projekts müssen mit Rücksicht auf folgende Bestrebungen beurteilt werden: die menschliche Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen, für die Erhaltung der Art.envielfalt zu sorgen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten.

Es ist hingegen nicht angebracht, diese Richtlinie auf Projekte anzuwenden, die im einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden.

Im übrigen kann es sich in Ausnahmefällen als sinnvoll erweisen, ein spezifisches Projekt von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Prüfungsverfahren zu befreien, sofern die Kommission hiervon in geeigneter Weise unterrichtet wird -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

( 1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

Projekt:

- die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

- sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

Projektträger:

Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will;

Genehmigung:

Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält.

(3) Die zuständige(n) Behörde(n) ist (sind) die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden).

(4) Projekte, die Zwecken der nationalen Verteidigung dienen, fallen nicht unter diese Richtlinie.

(5) Diese Richtlinie gilt nicht für Projekte, die im einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art., ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht

bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen.

(2a) Die Mitgliedstaaten können ein einheitliches Verfahren für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie und der Richtlinie des Rates 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung7) vorsehen.

(3) Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen.

In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten:

a) prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist und ob die so gewonnenen Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden sollen;

b) der Öffentlichkeit die lnformationen betreffend diese Ausnahme zur Verfügung stellen und sie über die Gründe für die Gewährung der Ausnahme unterrichten;

c) die Kommission vor Erteilung der Genehmigung über die Gründe für die Gewährung dieser Ausnahme unterrichten und ihr die Informationen übermitteln, die sie gegebenenfalls ihren eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellen.

Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die ihr zugegangenen Unterlagen.

Die Kommission erstattet dem Rat jährlich über die Anwendung dieses Absatzes Bericht.

Artikel 3

Die Umweltvertraglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

- Mensch, Fauna und Flora,
- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- Sachgüter und kulturelles Erbe,
- die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten, dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich genannten Faktoren.

___________

7) ABl. Nr. L 257 vom 10. 10. 1996, S. 26.

Artikel 4

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß

den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,

ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Artikel 5

(1) Bei Projekten, die nach Artikel 4 einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden müssen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Projektträger die in Anhang IV genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt, soweit

a) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Angaben in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Art. von Projekten und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind;

b) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass von dem Projektträger unter anderem unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, dass er die Angaben zusammenstellt.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde eine Stellungnahme dazu abgibt, welche Angaben vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegen sind, sofern der Projektträger vor Einreichung eines Genehmigungsantrags darum ersucht. Die zuständige Behörde hört vor Abgabe ihrer Stellungnahme den Projektträger sowie in Artikel 6 Absatz 1 genannte Behörden an. Die Abgabe einer Stellungnahme gemäß diesem Absatz hindert die Behörde nicht daran, den Projektträger in der Folge um weitere Angaben zu ersuchen.

Die Mitgliedstaaten können von den zuständigen Behörden die Abgabe einer solchen Stellungnahme verlangen, unabhängig davon, ob der Projektträger dies beantragt hat.

(3) Die vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegenden Angaben umfassen mindestens folgendes:

- eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art. und Umfang,

- eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;

- die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird;

- eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen;

- eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den obenstehenden Gedankenstrichen genannten Angaben.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen erforderlichenfalls dafür, dass die Behörden, die über relevante lnformationen, insbesondere hinsichtlich des Artikels 3 verfügen, diese dem Projektträger zur Verfügung stellen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu den Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben. Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten allgemein oder von Fall zu Fall die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel 5 eingeholten Informationen mitgeteilt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit die Genehmigungsanträge sowie die nach Artikel 5 eingeholten lnformationen binnen einer angemessenen Frist zugänglich gemacht werden, damit der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Erteilung der Genehmigung dazu zu äußern.

(3) Die Einzelheiten dieser Unterrichtung und Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt, die nach Maßgabe der besonderen Merkmale der betreffenden Projekte oder Standorte insbesondere Folgendes tun können:

- den betroffenen Personenkreis bestimmen;

- bestimmen, wo die lnformationen eingesehen werden können;

- präzisieren, wie die Öffentlichkeit unterrichtet werden kann, z. B. durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises, Veröffentlichungen in Lokalzeitungen, Veranstaltung von Ausstellungen mit Plänen, Zeichnungen, Tafeln, graphischen Darstellungen, Modellen;

- bestimmen, in welcher Weise die Öffentlichkeit angehört werden soll, z. B. durch Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme und durch öffentliche Umfrage;

- geeignete Fristen für die verschiedenen Phasen des Verfahrens festsetzen, damit gewährleistet ist, das binnen angemessener Fristen ein Beschluß gefaßt wird.

Artikel 7

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich betroffen ist, einen entsprechenden Antrag, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem er in seinem eigenen Land die Öffentlichkeit unterrichtet, unter anderem

a) eine Beschreibung des Projekts zusammen mit allen verfügbaren Angaben über dessen mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen,

b) Angaben über die Art. der möglichen Entscheidung

und räumt dem anderen Mitgliedstaat eine angemessene Frist für dessen Mitteilung ein, ob er an dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) teilzunehmen wünscht oder nicht; ferner kann er die in Absatz 2 genannten Angaben beifügen.

(2) Teilt ein Mitgliedstaat nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Angaben mit, dass er an dem UVP-Verfahren teilzunehmen beabsichtigt, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, sofern noch nicht geschehen, dem betroffenen Mitgliedstaat die nach Artikel 5 eingeholten Informationen sowie relevante Angaben zu dem UVP-Verfahren einschließlich des Genehmigungsantrags.

(3) Ferner haben die beteiligten Mitgliedstaaten, soweit sie jeweils berührt sind,

a) dafür Sorge zu tragen, dass die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 innerhalb einer angemessenen Frist den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden sowie der betroffenen Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des möglicherweise von dem Projekt erheblich betroffenen Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden, und

b) sicherzustellen, dass diesen Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, vor der Genehmigung des Projekts innerhalb einer angemessenen Frist ihre Stellungnahme zu den vorgelegten Angaben zuzuleiten.

(4) Die beteiligten Mitgliedstaaten nehmen Konsultationen auf, die unter anderem die potentiellen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Projekts und die Maßnahmen zum Gegenstand haben, die der Verringerung oder Vermeidung dieser Auswirkungen dienen sollen, und vereinbaren einen angemessenen Zeitrahmen für die Dauer der Konsultationsphase.

(5) Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels können von den beteiligten Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Artikel 8

Die Ergebnisse der Anhörungen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

Artikel 9

(1) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt (geben) die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren bekannt und macht (machen) dieser folgende Angaben zugänglich:

- den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen;

- die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht;

- erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen.

(2) Die zuständige(n) Behörde(n) unterrichtet (unterrichten) die gemäß Artikel 7 konsultierten Mitgliedstaaten und übermittelt (übermitteln) ihnen die in Absatz 1 genannten Angaben.

Artikel 10

Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Verpflichtung der zuständigen Behörden, die von den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der herrschenden Rechtspraxis auferlegten Beschränkungen zur Wahrung der gewerblichen und handelsbezogenen Geheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums und des öffentlichen Interesses zu beachten.

Soweit Artikel 7 Anwendung findet, unterliegen die Übermittlung von Angaben an einen anderen Mitgliedstaat und der Empfang von Angaben eines anderen Mitgliedstaats den Beschränkungen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das Projekt durchgeführt werden soll.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Angaben über ihre Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie aus.

(2) Insbesondere teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 die für die Auswahl der betreffenden Projekte gegebenenfalls festgelegten Kriterien und/oder Schwellenwerte mit.

(3) Fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über deren Anwendung und Nutzeffekt. Der Bericht stützt sich auf diesen lnformationsaustausch.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Rat auf der Grundlage dieses Informationsaustauschs zusätzliche Vorschläge, falls dies sich im Hinblick auf eine hinreichend koordinierte Anwendung dieser Richtlinie als notwendig erweist.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe8) nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13
(gestrichen)

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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8) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 3. Juli 1985 bekanntgegeben.

Anhang I - IV, pdf.file

MBl. NRW. 1999 S. 1083