Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 64 vom 2.12.1999 Seite 1257 bis 1270

 

Staatliche Anerkennung von Kurorten

Staatliche Anerkennung von Kurorten

- Stadt Marienmünster -

Vfg. d. Bezirksregierung Detmold vom 20.7.1999 – 24.63 00

Aufgrund der §§ 1 und 4 des Gesetzes über Kurorte im Lande Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz – KOG -) vom 08.01.1975 (SGV. NRW 2181) habe ich der Stadt Marienmünster für den Ortsteil Vörden die Artbezeichnung

Luftkurort

verliehen und die Kurgebietsgrenzen festgesetzt.

Die Anlagen 1 und 2 - textliche Darstellung der Kurgebietsgrenze und zeichnerische Darstellung des Kurgebietes - sind Bestandteile der Verfügung.

Anlage 1

Textliche Darstellung der Kurgebietsgrenzen

Das anerkannte Kurgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden

durch die K 65 (von der Kreuzung L 823/K 65), den nach ca. 280 m rechts einmündenden Forstwirtschaftsweg in östl. Richtung, den rechts hiervon abgehenden Wirtschaftsweg bis zur Einmündung in die L 823.

Im Osten

durch die L 823 in westliche Richtung, den hier von nach ca. 100 m links abgehenden Wirtschaftsweg in südlicher Richtung bis hinter den Wasserlauf "Brucht", den südlichen Rand des Grüngürtels (Hogge) entlang des Wirtschaftsweges in südwestlicher Richtung, der östlichen Grenze der Parzelle 36 (Gemarkung Vörden Flur 10), den Windmühlenweg eine kurze Strecke in nordöstlicher Richtung, einer gedachten Linie in südwestlicher Richtung die Parzellen 162, 114 und 165 (Gemarkung Vörden Flur 11) sowie die K 59 querend bis zur Schulstraße.

Im Süden

durch die Schulstraße in westlicher Richtung, die östlichen Grenzen der Parzellen 159 und 161, der L 755 in westlicher Richtung bis zur Parzelle 274 (Gemarkung Vörden Flur 12), der nördlichen Grenzen der Parzellen 2 und 56 (Gemarkung Vörden Flur 5) und der westlichen Grenzen der Parzellen 53 und 50 bis zur Einmündung der Straße " Breiter Anger" in die L 755.

Im Westen

durch die L 755 in einer Länge von ca. 50 m in Richtung Bredenborn, einer gedachten Linie durch die Parzelle 31 ( Gemarkung Vörden Flur 8), durch einen Teil der östlichen Grenze der Parzelle 23 und einer gedachten - die Bebauung auf dieser Parzelle einschließenden - Linie in westlicher und nördlicher Richtung bis zum Wirtschaftsweg "Heideweg", den Heideweg in einer Länge von ca. 100 m in östlicher Richtung, einer ca. 80 m parallel zum östlich verlaufenden Wirtschaftsweg gedachten Linie durch die Parzelle 17 bis zum Wirtschaftsweg "Niedernhölzer Weg", diesen Weg in östlicher Richtung bis zur Einmündung in die L 825, der L 825 und der L 823 um die Abtei (alte Trasse) bis zur Einmündung der K 65.

Anlage 2 nur in Kartenform vorliegend

- MBl. NRW. 1999 S. 1258